Zweites Lysser Bundesasylzentrum ist noch nicht vom Tisch
Lyss hofft, dank eines vertraglich festgehaltenen Rückkaufrechts des Kasernenareals, ein zweites Bundeszentrum im Siedlungsgebiet zu verhindern.

Muss das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Pläne für ein Bundesasylzentrum auf dem Kasernenareal in Lyss bereits wieder begraben? In Lyss ist man neuerdings optimistisch. Scheinbar aus dem Nichts ist ein Vertrag aufgetaucht, der 1970 zwischen der Kasernenkorporation Lyss und dem Eidgenössischen Militärdepartement (VBS) abgeschlossen wurde. Darin wird der Kasernenkorporation ein Rückkaufsrecht eingeräumt, sollte das VBS die Anlage nicht mehr für militärische Zwecke nutzen. Und wenn die Kasernenkorporation das Rückkaufsrecht nicht ausübe, gehe dieses an die Einwohnergemeinde Lyss über, schreibt die «Berner Zeitung» , der eine Passage des Vertrags vorliegt.
Während die Kasernenkorporation kein Interesse an einem Rückkauf zeigt, ist man in Lyss von dieser Option begeistert. «Auf dem Terrain mitten im Dorfzentrum kann Entwicklung von Lyss mit innerer Verdichtung realisiert werden», sagt der Lysser Gemeindeschreiber Daniel Strub auf Anfrage. Insbesondere freut man sich in Lyss darüber, einen Trumpf im Kampf gegen ein zweites Bundesasylzentrum im Siedlungsgebiet gefunden zu haben.
Bereits entschieden ist, dass 2019 das kantonale Durchgangszentrum in der Nachbargemeinde Kappelen zu einem Bundeszentrum umgenutzt wird. Wenn nun das SEM - wie im Richtplan Asyl vorgesehen - ab 2025 das Kasernenareal auch noch zu einem Bundesasylzentrum umfunktionieren will, seien die Grenzen des Tragbaren überschritten, heisst es in Lyss.
Ultima ratio: Enteignung
Beim VBS hat man auch erst seit kurzem von dieser Vertragsklausel erfahren. «Für detaillierte Aussagen, ob der Vertrag nach wie vor Wirkung habe, sei es noch zu früh», sagt VBS-Sprecher Renato Kalbermatten auf Anfrage. Er lässt aber durchblicken, dass durch den Vertrag eventuell eher eine moralische denn eine juristische Verpflichtung besteht.
Auf der sicheren Seite wähnt man sich denn auch in Lyss nicht. «Es ist ein Vertrag und Verträge können hinterfragt und überprüft werden», sagt Gemeindeschreiber Strub. Tatsächlich handelt es sich beim erwähnten Rückkaufsrecht um eine rein obligatorische Vereinbarung zwischen den damaligen Vertragsparteien, wie Roland Grundmann vom Grundbuchamt Seeland auf Anfrage ausführt. «Dieses Rückkaufsrecht wurde jedoch nicht im Grundbuch vorgemerkt».
Doch selbst wenn Lyss das Areal tatsächlich zurückkaufen kann: Seit der letzten Asylgesetzrevision hat der Bund als Ultima ratio die Möglichkeit, Hausbesitzer zu enteignen, um die Unterbringung von Asylsuchenden sicherzustellen.
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