Nyffelers einsamer Kampf gegen Kanton, Gemeinde und Parteien
Werner Nyffeler fordert mit einer Initiative, den Weiler Neuguet in die Kernzone umzuteilen, damit er seine Werkstatt und die Pferdehaltung betreiben darf. Laut Kanton ist die Umzonung aber nicht möglich.
Von Patrick Gut Oetwil – Werner Nyffeler schwimmen langsam, aber sicher die Felle davon. Der Kanton signalisiert kein Entgegenkommen, der Oetwiler Gemeinderat empfiehlt seine Einzelinitiative zur Ablehnung, und die drei bürgerlichen Parteien FDP, CVP sowie SVP haben für die Gemeindeversammlung vom 20. Juni die Nein-Parole gefasst. Sagt die Versammlung Nein, droht das Aus für Nyffelers Reinigungsmaschinen-Geschäft. Nyffeler wohnt im Neuguet in der Gemeinde Oetwil. Das Neuguet besteht im Wesentlichen aus zwei Wohnhäusern, einer Scheune und einem Pferdestall. Die Gebäude befinden sich in der Landwirtschaftszone. In seinem Wohnhaus hat Nyffeler eine Werkstatt eingerichtet. Diese ist aber nicht zonenkonform und damit verboten. Genauso wenig wären der Sandplatz für die Pferde und der Pferdestall erlaubt. Um den heutigen Zustand gesetzeskonform zu machen, reichte Nyffeler – damals noch ermutigt von der Gemeinde – eine Initiative ein. Diese fordert die Umzonung des Weilers Neuguet in die Kernzone. Kanton winkt ab Eine allfällige Umzonung müsste dem Kanton zur Genehmigung vorgelegt werden. So hat der Gemeinderat der Baudirektion des Kantons eine Planungsvorlage zur Vorprüfung unterbreitet. In dieser Vorprüfung kommt der zuständige Gebietsbetreuer Balthasar Thalmann zum Schluss: «Die einschlägigen Kriterien für die Weilereinzonung gemäss Bundesgericht – namentlich betreffend der Anzahl bewohnter Gebäude – sind für die Gebäudegruppe nicht erfüllt.» Daher könne keine Genehmigung für eine Umzonung in Aussicht gestellt werden. Aufgrund dieses Bescheids und weil er kein Präjudiz für andere Weiler schaffen will, empfiehlt der Gemeinderat, die Initiative abzulehnen. Wie kam der Kanton im Rahmen der Vorprüfung zu seinem Nein? Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das hier entscheidende Kriterium für die Zulässigkeit von Weilerzonen so formuliert: «Mindestens fünf bis zehn bewohnte Gebäude in offener oder geschlossener Bauweise.» Laut Thalmann ist das im Falle der Häusergruppe Neuguet nicht gegeben. In diesem Punkt widerspricht Nyffeler. Das eine Flarzhaus bestehe aus vier Wohnungen – diese würden vier bewohnten Gebäuden in geschlossener Bauweise entsprechen. Dazu komme seine Wohnung in einem separaten Gebäude. Die geforderte Zahl von fünf Gebäuden sei damit erreicht, sagt er. Wohnungen sind nicht Häuser Für den Gebietsbetreuer Thalmann lässt sich ein Ja oder Nein zu einer Weilerzone nicht abschliessend an der Zahl fünf festmachen. Es sei ein Unterschied, ob fünf Wohnungen auf fünf Häuser verteilt seien oder auf zwei. «Das Neuguet ist kein Ensemble, das man ernsthaft als Weiler bezeichnen könnte», sagt Thalmann. Thomas Keller, der Werner Nyffeler in der Angelegenheit als Anwalt vertritt, kritisiert die Vorprüfung des Kantons als «rudimentär». Keller würde eine Weilerzone als sinnvoll erachten. Dies, zumal anstelle der Scheune Wohnungen gebaut werden könnten. «So könnte man mit dem vorhandenen Boden haushälterisch umgehen», sagt Keller. Das entspreche der Politik des Kantons. Keller gibt zu bedenken, dass sein Mandant sein Geschäft wohl aufgeben müsste, sollte die Initiative nicht angenommen werden. Nyffeler könnte sich zwar in einer Gewerbezone einmieten. Das wäre aber viel zu teuer, zumal er den grössten Teil seiner Zeit auswärts bei den Kunden verbringt. Keller kritisiert auch den Gemeinderat: «Zuerst ermutigt er Werner Nyffeler, eine Einzelinitiative einzureichen, dann empfiehlt er diese aufgrund eines negativen Vorbescheids des Kantons zur Ablehnung.» Die Gemeinde scheue den Konflikt mit dem Kanton. Dabei sei der Ausgang eines allfälligen Rechtsstreits zwischen der Gemeinde und dem Kanton über die Zulässigkeit der Weilerzone Neuguet alles andere als klar. Die Oetwiler stimmen ab, ob Werner Nyffeler in seinem Flarzhaus eine Werkstatt betreiben kann. Foto: Reto Schneider
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