Böller in der Hand explodiertAcht statt sechs Monate bedingt: Strafmass für YB-Fan erhöht
Der Mann, der im August 2020 mit einer Petarde sich selbst und seine Umgebung gefährdet hatte, handelte in verbrecherischer Absicht, so das Bundesstrafgericht.

Das Bundesstrafgericht in Bellinzona hat einen YB-Fan wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Damit hat das Bundesstrafgericht den Schuldspruch bestätigt, das Strafmass gegenüber der Vorinstanz jedoch leicht erhöht. Ausserdem muss der Verurteilte Verfahrenskosten in der Höhe von 4000 Franken übernehmen.
Der heute 35-Jährige hatte im August 2020 einen in der Schweiz nicht zugelassenen Böller gezündet und dabei mehrere Personen sowie seine Umgebung gefährdet. Bei der Explosion der Petarde zog sich der Mann zudem eine schwere Verletzung an der rechten Hand zu. Das Ganze spielte sich spätabends anlässlich der YB-Meisterfeier im Berner Breitenrainquartier ab.
Die Bundesanwaltschaft verurteilte den Fussballfan im Mai 2021 per Strafbefehl zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Diesen focht der Beschuldigte an, so dass der Fall dem Bundesstrafgericht übergeben wurde.
«Nahm Gefährdung in Kauf»
Der 35-Jährige habe «bewusst und gewollt» einen pyrotechnischen Gegenstand abgefeuert, ist das Bundesstrafgericht überzeugt. Auch habe der Mann gewusst, dass er mit seinem Verhalten Leib und Leben von fremden Menschen gefährdete. Ob er diese Gefährdung wollte oder sie nur in Kauf nahm, sei nicht relevant, meinte der vorsitzende Richter.
Das Gericht sah schliesslich einen sogenannten Eventualvorsatz als erwiesen an. Der Beschuldigte habe in Kauf genommen, dass Personen oder Dinge durch sein Handeln beschädigt werden könnten. Dies genüge nach den Grundsätzen der Rechtssprechung als Eventualvorsatz. Damit habe sich der Angeklagte einer verbrecherischen Absicht schuldig gemacht, führte der Richter aus.
Das Tatverschulden des Angeklagten stufte der Richter insgesamt als «leicht», das Ausmass der Gefährdung von Menschen und Gegenständen jedoch als «erheblich» ein. Eine Verletzung der sich in unmittelbarer Nähe befindenen Personen sei «wahrscheinlich» gewesen, erklärte er bei der Urteilsbegründung.
Diese Gefährdung hätte der Beschuldigte leicht vermeiden können, indem er den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand von 20 Metern eingehalten hätte, fuhr der Richter fort. Der Angeklagte habe den Pyro «zum eigenen Vergnügen» gezündet, was «rücksichts- und verantwortungslos» gewesen sei und sich in keiner Weise rechtfertigen lasse.
Bei der Befragung vor Bundesstrafgericht hatte der angeklagte Fussballfan ausgesagt, er habe nicht wissentlich einen explosiven Gegenstand gezündet. Vielmehr habe er in der besagten Nacht «aus Freude» eine Fackel abbrennen lassen wollen. Von der Explosion des Gegenstands in seiner Hand sei er «völlig überrascht» worden.
Keine verminderte Schuldfähigkeit
In seiner Urteilsbegründung kam der Richter auch auf die «Einsichts- und Steurungsfähigkeit» des Beschuldigten zu sprechen. Diese sei durch die Alkoholisierung nicht derart stark eingeschränkt gewesen, dass eine verminderte Schuldfähigkeit angezeigt wäre. Der Angeklagte hatte vor Gericht ausgesagt, vor dem Zünden der Petarde drei Liter Bier sowie ein bis zwei «Shots» getrunken zu haben.
Das «gerade noch leichte Tatverschulden» sei in Relation zu den «selbst erlittenen Folgen» der Tat zu setzen, hielt der vorsitzende Richter weiter fest. Der Angeklagte könne zwar seine rechte Hand nicht mehr so verwenden wie vorher. Trotzdem handle es sich bei der Verletzung nicht um eine «erhebliche Beeinträchtigung», resümierte er.
Da der Angeklagte sozial integriert sei und trotz seiner Beeinträchtigung weiterhin zu 80 Prozent arbeiten könne, erachte das Gericht eine unbedingte Freiheitsstrafe als nicht notwendig. Vielmehr gehe er davon aus, dass die vorliegende Bestrafung sowie die persönliche Betroffenheit dem Angeklagten «eine Lehre sein werden», sagte der Richter abschliessend.
SDA/mb
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