
schweiz
Jeden Monat erhält der Geheimdienst 750 Meldungen aus dem Ausland
Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) ist im regen Austausch mit ausländischen Partnerdiensten. Dies könnte sich allerdings schon bald ändern.
Ein Bundesverwaltungsrichter soll künftig allein entscheiden können, welche Terrorverdächtigen der Nachrichtendienst des Bundes präventiv überwachen darf und welche nicht.
Provisorische Überwachungen bleiben möglich: Szene aus dem Film «Carry On Spying» (1964). Foto: Everett Collection, Keystone
Das neue Nachrichtendienstgesetz, über das am 25. September abgestimmt wird, bedeutet eine Zeitenwende für den Staatsschutz. 25 Jahre nach der Fichenaffäre sollen die Kompetenzen des Nachrichtendiensts des Bundes (NDB) zur präventiven Überwachung stark ausgeweitet werden. Neben den rund 300 Angestellten des NDB spielt dabei eine Person eine Schlüsselrolle, die mit Geheimdienst bisher nichts am Hut hatte: der Präsident einer der sechs Abteilungen am Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen. Jedes Mal wenn der NDB sein neues Überwachungsarsenal einsetzen will, braucht er grünes Licht von diesem Richter. Diese Vorgabe macht das neue Nachrichtendienstgesetz.
Das Gesetz unterscheidet zwischen genehmigungsfreien und -pflichtigen Überwachungsmassnahmen. Vor jedem Einsatz einer genehmigungspflichtigen Massnahme muss der NDB einen Antrag nach St. Gallen schicken. Der Antrag muss die Zielpersonen, die Überwachungsmethoden sowie Beginn und Ende der Überwachungsaktion nennen. Zudem muss der NDB dem Richter darlegen, warum die zu überwachende Person die Sicherheit der Schweiz gefährden könnte. Der Richter entscheidet dann innert fünf Tagen, ob die Überwachungsaktion den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Einer von 72 Richtern
Welcher der 72 Bundesverwaltungsrichter und -richterinnen diese Verantwortung künftig haben wird, ist offen. Es sei «noch nicht festgelegt», welche Abteilung des Gerichts dafür zuständig sei, erklärt eine Gerichtssprecherin. «Konkrete Vorbereitungen werden wir erst nach einer allfälligen Annahme des Gesetzes treffen.»
Die richterliche Überprüfung ist ein Schlüsselelement des neuen Gesetzes. Sie soll verhindern, dass es zu Überwachungsexzessen kommt wie in der Fichenaffäre. Kritisiert wurde das Prozedere in der parlamentarischen Beratung nur von einzelnen linken Votanten, die es als «Alibiübung» bezeichneten. Der Richter werde «durch den Geheimdienst in Geiselhaft genommen», denn er könne sich bei seinem Entscheid bloss auf die Informationen des NDB stützen, kritisierte der damalige grüne Nationalrat Daniel Vischer. Nur am Rand ein Thema war im Parlament, dass das Gesetz einem Einzelrichter statt einem Richtergremium die ganze Verantwortung zuweist. Vischer wollte wenigstens ein Dreiergremium einsetzen nach dem Motto: «Sechs Augen sehen mehr als zwei». Sein Vorschlag war chancenlos.
Die Befürworter der jetzigen Regelung begründen sie mit der Effizienz. Der Geheimdienstrichter müsse fast rund um die Uhr verfügbar sein, sagt Alex Kuprecht (SVP), der das Nachrichtendienstgesetz im Ständerat als Kommissionssprecher vertrat. Je mehr Personen einem solchen Gremium angehörten, desto langwieriger werde seine Entscheidfindung. Auch der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts sprach sich in der vorberatenden Kommission des Nationalrats für einen Einzelrichter aus, wie der Kommissionssprecher Hugues Hiltpold (FDP) im Rat erklärte: Auf diese Weise sei am besten ein rascher Entscheid garantiert.
Die Dringlichkeitsklausel
Sollte der Bundesverwaltungsrichter einen Antrag des NDB nicht bewilligen, sieht das Gesetz keine Rekursmöglichkeit vor. Falls der Richter die rechtliche Genehmigung erteilt, verlangt das Gesetz anschliessend auch noch eine politische Freigabe der geplanten Überwachungsaktion. Diese erteilt der Vorsteher des Verteidigungsdepartements — nachdem er die beiden Vorsteher des Justiz- und des Aussendepartements konsultiert hat. In der jetzigen Zusammensetzung des Bundesrats wären mit Guy Parmelin (SVP), Simonetta Sommaruga (SP) und Didier Burkhalter (FDP) Bundesräte dreier Parteien in die Überwachungsaktion involviert.
Für den Fall, dass sich die drei Bundesräte nicht einig sind, bleibt das Gesetz stumm. Es enthält nur eine gummige Bestimmung, wonach «Fälle von besonderer Bedeutung» dem Gesamtbundesrat vorlegt werden «können».Linke Parlamentarier wollten dies präziser regeln. Doch die Parlamentsmehrheit folgte Bundesrat Ueli Maurer (SVP), der versicherte, die Bundesräte würden «ganz heikle Entscheide» ohnehin im Gremium besprechen.
Und was ist, wenn der NDB eine Überwachung für so dringlich hält, dass er nicht auf den richterlichen Entscheid und die politische Freigabe warten will? Für diesen Fall gibt das Gesetz dem NDB-Direktor die Kompetenz, die Überwachung provisorisch anzuordnen und die Bewilligungen nachträglich einzuholen. Falls er diese nicht bekäme, müsste der NDB die begonnene Überwachung laut Gesetz «unverzüglich» abbrechen.
Das neue Nachrichtendienstgesetz unterscheidet zwei Typen von Überwachungs- und Beschaffungsmassnahmen, die der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) einsetzen darf:
Genehmigungsfreie Massnahmen Auswertung von Medien, öffentlichen Registern und Äusserungen in der Öffentlichkeit; Bild- und Tonaufnahmen von Vorgängen in der Öffentlichkeit; Befragung von Personen. Zudem sind zahlreiche Behörden und gewisse private Dienstleister wie Transportunternehmen gegenüber dem NDB zur Auskunft über Verdächtige verpflichtet.
Genehmigungspflichtige Massnahmen Überwachung von Post und Telefon; Einsatz von Ortungsgeräten, Wanzen und Überwachungskameras; Eindringen in Computernetzwerke; geheimes Durchsuchen von Häusern und Fahrzeugen. Die genehmigungspflichtigen Massnahmen sind nur bei konkreten Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit zulässig. Die Bedrohungen müssen mit Terrorismus, Spionage, Waffenverbreitung oder einem Angriff auf kritische Infrastrukturen zusammenhängen. Ausgeschlossen sind sie bei gewalttätigem Extremismus. Zudem erhält der NDB die Kompetenz, die genehmigungspflichtigen Massnahmen auch zur «Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen» einzusetzen – unter der Voraussetzung, dass der Richter und der Verteidigungsminister zustimmen. (hä)
Erhalten Sie unlimitierten Zugriff auf alle Inhalte:
Abonnieren Sie jetzt