Neue Regeln ab 2009 bei den Familienzulagen
Herr W. arbeitet im Personalwesen eines Betriebes, der bisher Kinderzulagen auf eigene Rechnung und nach den im Personalreglement vorgesehenen Kriterien ausrichtete. Er erkundigt sich nach den Änderungen des Bundesgesetzes über die Familienzulagen ab 2009. Speziell interessiert ihn, nach welchen Kriterien die Person bestimmt wird, die Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen hat. Bisher gab es in verschiedenen Kantonen Betriebe, wie zum Beispiel die öffentliche Verwaltung, die Familienzulagen auf eigene Rechnung und nach eigenen Regeln ausrichteten. Einer anderen Kategorie von Unternehmen wurden die Höhe der Zulagen und einige Anspruchsvoraussetzungen vorgegeben. Auch sie konnten dies ausserhalb einer Versicherungslösung umsetzen. Die Folge war ein ziemliches Durcheinander von Regeln, die sich teilweise widersprachen und in verschiedener Hinsicht zu Problemen führten. Damit ist es ab dem 1. Januar 2009 vorbei. Keine Ausnahmen mehrAusnahmslos alle Betriebe, die Personal beschäftigen, müssen sich nun einer Familienausgleichskasse anschliessen. Konkret bedeutet dies die Pflicht zur Bezahlung von Beiträgen. Als Gegenleistung erstattet die Ausgleichskasse die ausgerichteten Zulagen zurück. Die Kantone regeln die Finanzierung und setzen die Höhe der Zulagen fest. Sie dürfen für Kinder bis 16 Jahre nicht tiefer als 200 Franken sein. Danach gilt ein Mindestbetrag von 250 Franken. Der Kanton Bern hat mit 230 Franken und 290 Franken Ansätze gewählt, die deutlich darüber liegen. Einheitliche RegelnDas Bundesgesetz harmonisiert die bisher unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen schweizweit. Dies schliesst einheitliche Regeln ein, welche darüber entscheiden, ob der Vater oder die Mutter die Zulage bezieht. Nicht erwerbstätige Personen mit Kindern kommen ebenfalls in den Genuss von Familienzulagen, sofern ihr Einkommen den Grenzwert von 41040 Franken nicht erreicht. Sie erhalten, wie auch Teilzeitbeschäftigte, volle Familienzulagen. Keine Aufnahme in den Kreis der Bezugsberechtigten nach Bundesrecht fanden die Selbstständigerwerbenden. Verschiedene Kantone, darunter der Kanton Bern, haben von ihrer Kompetenz Gebrauch gemacht und unterstellen auch diesen Personenkreis der Familienzulagenordnung. Zulagen werden in der Regel nur für die in der Schweiz lebenden Kinder bezahlt. Ausnahmen sehen zwischenstaatliche Abkommen mit EU und Efta, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien vor. Eine einschneidende Änderung bedeutet dies beispielsweise für türkische Staatsangehörige. Für ihre im Heimatland lebenden Kinder entfallen ab 1. Januar 2009 die bisher auf der Basis kantonalen Rechts ausgerichteten Zulagen. Neue SolidaritätDas Bundesgesetz über Familienzulagen verlangt von ausnahmslos allen Betrieben, dass sie sich einer Familienausgleichskasse anschliessen. Es ist nicht mehr möglich, sich davon befreien zu lassen und die Zulagen auf eigene Rechnung auszurichten. Dies führt zu einem Ausbau der Solidarität unter den Unternehmen. Ob diese branchenübergreifend funktioniert, hat der Kanton zu entscheiden. Er kann einen einheitlichen Beitragssatz mit einem Lastenausgleich unter den Familienausgleichskassen vorschreiben oder – wie bisher – unterschiedliche Beitragssätze zulassen. Der Kanton Bern hat sich für die zweite Variante entschieden. Zusätzlich belastet werden Betriebe, denen die Ausrichtung von Zulagen günstiger zu stehen kam als das Entrichten von Beiträgen. Umgekehrt dürfen Firmen mit einem hohen Anteil an Anspruchsberechtigten mit einer Entlastung rechnen. Dies allerdings mit einer wichtigen Einschränkung: Die Mindestzulagen, welche der Bund vorschreibt, führen vielerorts zu einer substanziellen Erhöhung der aktuellen Ansätze. Diese hat ihren Preis. Kinder- und AusbildungszulagenDie Kinderzulage (Kinder bis 16 Jahre) beläuft sich auf 200 Franken und die Ausbildungszulage (für Kinder in Ausbildung von 16 bis 25 Jahren) auf 250 Franken je Kind und Monat. Keine Ausbildungszulage wird für Kinder bezahlt, die ein Einkommen von mehr als 2280 Franken pro Monat erzielen. Kantone dürfen für ihre Bewohnerinnen und Bewohner höhere Ansätze vorsehen. Im Kanton Bern bezahlen die Familienausgleichskassen 230 Franken beziehungsweise 290 Franken. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes gelten uneingeschränkt. Mit anderen Worten ist es nicht zulässig, höhere Zulagen von zusätzlichen Bedingungen abhängig zu machen. Selbstverständlich können Betriebe weiterhin mehr bezahlen als vom kantonalen Gesetz verlangt. Der Teil der Zulagen, der über den vom Kanton festgesetzten Ansätzen liegt, ist ausserhalb der Familienzulagenordnung angesiedelt und damit frei regelbar.Rangordnung unter ElternNeu können auch nicht erwerbstätige Eltern Familienzulagen beziehen. Somit besitzen Vater und Mutter fast immer gleichzeitig einen Anspruch. Selbstverständlich ist aber für jedes Kind nur eine Zulage vorgesehen. Das Bundesgesetz enthält eine Rangordnung. Im Einzelfall wird nach dieser entschieden, auf wessen Konto die Familienzulagen überwiesen werden. Das bisher in diversen Kantonen vorgesehene Wahlrecht der Eltern entfällt.In erster Priorität steht die Zulage der erwerbstätigen Person zu. Lebt die Familie zusammen und gehen Vater und Mutter einer Erwerbstätigkeit nach, hat die Person mit dem höheren Einkommen den Vorrang. Liegen die Arbeitsorte der Eltern in zwei verschiedenen Kantonen, wird die Zulage unabhängig von der Höhe des Einkommens von der Person bezogen, die im Wohnkanton arbeitet. Sollte jedoch der andere Kanton höhere Ansätze vorsehen, kann dort die Differenz eingefordert werden. Leben die Eltern getrennt, entscheidet das Sorgerecht. Wird dieses gemeinsam ausgeübt, bezieht der Elternteil die Zulage, bei dem das Kind überwiegend lebt (Obhut). Ein Tipp: Selbst aktiv werdenDie neuen verbindlichen Regeln können dazu führen, dass bei sonst unveränderten Verhältnissen die Zulage ab dem 1. Januar 2009 neu vom anderen Elternteil bezogen werden muss. Dabei lohnt es sich, selbst aktiv zu werden und damit mühsame Rückabwicklungen zu vermeiden. Die meisten Familienausgleichskassen werden in den ersten Monaten des neuen Jahres hauptsächlich damit beschäftigt sein, die Gesuche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter neu angeschlossener Betriebe zu prüfen. Die Anwendung der neuen Konkurrenzregeln auf bereits laufenden Zulagen wird erst in zweiter Priorität ein Thema sein. Die Familienausgleichskassen prüfen den Anspruch auf Zulagen aufgrund des eingereichten Gesuchs, das von beiden Eltern unterschrieben wird. Das Ergebnis wird schriftlich mitgeteilt. Arbeitgebende richten die Zulagen zusammen mit dem Lohn aus und rechnen am Ende jeden Jahres mit ihrer Familienausgleichskasse ab, d. h. die Differenz zwischen Beiträgen und Zulagen wird ausgeglichen. Nichterwerbstätige, die einen Anspruch geltend machen wollen, wenden sich an die kantonale Familienausgleichskasse.>
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