Muss ich das eigentlich versteuern?
Wie viel Bargeld darf man besitzen, ohne dass man es in der Steuererklärung angeben muss? Wie ist es bei einem Klee-Bild? Und müssen die Einnahmen aus einem Möbelverkauf übers Internet deklariert werden?

Es bleiben noch drei Wochen Zeit, um die Steuererklärung auszufüllen – oder um zumindest online die kostenlose Verlängerung bis am 15. September zu beantragen. (Selbstständigerwerbende haben Glück: Sie müssen ihre Steuererklärung erst am 15. Mai einreichen.) Doch Achtung: Wer die Verlängerung nicht über das Portal der Steuerverwaltung eingibt, sondern per E-Mail oder Telefon, bezahlt eine Gebühr von 20 Franken. Das ist natürlich immer noch besser, als den Termin zu verpassen und die Mahngebühr von 60 Franken bezahlen zu müssen.
Auch wer seine Steuererklärung fristgerecht einreicht, wird sich in einigen Punkten nicht sicher sein. Welche Einnahmen gelten eigentlich als Einkommen, und was muss nicht versteuert werden? Der «Bund» hat der bernischen Steuerverwaltung einige Beispiele unterbreitet:
300 Franken als Honorar für einen Vortrag?
Ja, auch kleine und einmalige Einkünfte wie Honorare müssen in der Steuererklärung deklariert werden. Es gibt keine Freigrenze für die Angabe von Nebeneinkünften.
500 Franken aus einem Lottogewinn?
Nein, in diesem Fall müssen keine Steuern bezahlt werden. «Lotteriegewinne werden zwar grundsätzlich besteuert, unterliegen allerdings einer Freigrenze, welche in diesem Fall nicht erreicht ist», schreibt die Steuerverwaltung. Der Bund erhebt Steuern ab Gewinnen von 1000 Franken. Kantons- und Gemeindesteuern bezahlt man sogar erst ab einem Gewinn von 5474 Franken (eigentlich ab 5200 Franken, aber man darf vom Gewinnbetrag noch eine Pauschale von 5 Prozent für die Spieleinsätze abziehen – unabhängig davon, wie hoch diese tatsächlich waren). Diese Grenzen gelten auch für Los-, Toto- und alle anderen Wettbewerbsgewinne im In- und Ausland und auch für Sachpreise. Gewinne in Schweizer Casinos werden hingegen bereits bei der Auszahlung besteuert und müssen deshalb als steuerfreie Gewinne deklariert werden.
700 Franken aus dem Verkauf eines eigenen Möbels übers Internet?
Nein, solche Erträge müssen nicht versteuert werden. Der Verkauf von Gegenständen des Privatvermögens – etwa Briefmarken, Bilder, Schmuck, Antiquitäten – gelten laut der Steuerverwaltung als «Vermögensumschichtung» und unterliegen nicht der Einkommenssteuer. Anders ist es, wenn man solche Gegenstände gewerbsmässig verkauft.
1000 Franken in bar als Geschenk von einem Freund?
Nein, Geschenke unter Freunden sind bis zu einem Betrag von 12'000 Franken steuerfrei. Erhält jemand mehrfach Zuwendungen von der gleichen Person, wird der Abzug innert fünf Jahren insgesamt nur einmal gewährt. Der gleiche Freibetrag gilt auch für Erbschaften. Bei Beträgen darüber fällt eine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer an. Davon ausgenommen sind Geschenke und Erbschaften an die eigenen Nachkommen.
2000 Franken Lizenz-Einnahmen für Urheberrecht auf Bücher oder Musik?
Ja, solche Einnahmen müssen immer versteuert werden. Wenn die Einnahmen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit generiert werden, müssen sie als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit versteuert werden, sonst handelt es sich um übriges Einkommen. Es gibt keine Freigrenze.
3000 Franken Gewinn aus im gleichen Jahr gekauften und wieder verkauften Aktien?
Nein, solche Kapitalgewinne sind steuerfrei, wenn sich die Aktien im Privatvermögen befinden. Anders wäre es, wenn der Aktienhandel als selbstständige Erwerbstätigkeit getätigt würde: Dann müsste der der Gewinn als Einkommen versteuert werden.
Wie sieht es bei den Vermögenswerten aus? Muss jeder Besitz als Vermögen besteuert werden?
Bei diesen Fragen ist grundsätzlich zu beachten, dass im Kanton Bern erst ab einem Gesamtvermögen von 97'000 Franken Vermögenssteuern bezahlt werden müssen (Pensionskassenguthaben und Säule 3a werden nicht mitgezählt). Deklarieren muss man seine Vermögenswerte aber so oder so. Im Folgenden einige Beispielfälle:
Ein Goldvreneli im Bankschliessfach?
Ja, ein Goldvreneli muss in der Steuererklärung deklariert werden. Alle Vermögenswerte «wie Bargeld, Post- und Bankguthaben, Gold und andere Edelmetalle, Schmuck und Automobile» sind gemäss Steuerverwaltung anzugeben. Ausgenommen sind der Hausrat (etwa Möbel, Teppiche, Bilder, Kücheneinrichtung) und persönliche Gebrauchsgegenstände (Kleider, Wäsche, Fahrräder, Mobiltelefon). Nicht zum Hausrat gehören «Vermögensstücke, die vernünftigerweise nicht als Teil einer üblichen, wenn auch luxuriösen Ausstattung einer Wohnung betrachtet werden können oder nicht zum üblichen Gebrauch durch den Steuerpflichtigen bestimmt sind» – unter anderem wertvolle Bilder, Kunstsammlungen, Antiquitätensammlungen, Münzensammlungen und teurer Schmuck.
10'000 Franken Bargeld zu Hause im Tresor?
Ja, Bargeld in diesem Umfang muss versteuert werden. «Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind wie gesagt von der Vermögenssteuer ausgenommen. Das Gleiche gilt für den üblichen Bargeldbestand, der in einem Haushalt benötigt wird, um die Kosten des Alltags zu bestreiten», schreibt die Steuerverwaltung. Eine feste Grenze gebe es nicht, heisst es auf Nachfrage. «Je nach Vermögenssituation kann dieser Betrag unterschiedlich hoch sein.» Bei Personen in einfachen Verhältnissen sei die Frage wohl ohne Bedeutung, da die Freigrenze bei der Vermögenssteuer von 97'000 Franken sowieso nicht erreicht werde.
Das Mietzinsdepot?
Ja, das Mietzinsdepot – meist ein spezielles Bankkonto – ist, obwohl es gesperrt ist, Teil des Vermögens des Mieters und muss somit in der Steuererklärung angegeben werden.
Anteilschein an Mobility- oder Landi-Genossenschaft?
Anteilscheine an Genossenschaften «fallen nicht unter die eng begrenzten Ausnahmen von der Vermögensbesteuerung», so die Steuerverwaltung. Sie müssen als Wertpapiere deklariert werden.
Klee-Lithografie im Wert von 5000 Franken, die im Wohnzimmer hängt?
Nein – wenn es sich um einen einzelnen Kunstgegenstand handelt und nicht um einen Teil einer Sammlung. Die Steuerverwaltung betrachtet ein Werk im Wert von 5000 Franken «grundsätzlich als übliche Wohnungseinrichtung». Und diese muss nicht deklariert werden. Als Richtschnur kann die Versicherung dienen. Ein Kunstwerk im Wert von 5000 Franken ist in vielen Fällen durch die normale Hausratsversicherung gedeckt. Teurere Werke und Sammlungen sind meist separat versichert – was darauf hinweist, dass es sich nicht um einen Teil des Hausrats handelt.
Ein normales Klavier oder ein Steinway-Flügel?
Beim «normalen Klavier» gilt: Grundsätzlich muss es nicht versteuert werden. Ein Steinway-Flügel muss jedoch «grundsätzlich» deklariert werden, wie die Steuerverwaltung schreibt. Es sei jedoch eine «knifflige Frage», denn «eine strikte Wertgrenze zur Zuordnung eines Gegenstandes als Kapitalanlage oder Hausrat existiert nicht». Doch auch hier könne man sich daran orientieren, ob ein Gegenstand von der normalen Hausratsversicherung abgedeckt sei oder nicht. «Ein Steinway-Flügel weist wohl grundsätzlich einen derart hohen Wert auf, dass er nicht mehr als übliche Wohnungseinrichtung qualifiziert werden kann», ein Standard-Klavier gehöre hingegen wohl zum Hausrat.
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