Migrationsamt rechtfertigt Untätigkeit
Laut dem kantonalen Migrationsamt war die dauerhafte Sozialabhängigkeit kein Grund, dem Hassprediger die Niederlassung zu entziehen.

Warum hat der Migrationsdienst des Kantons Bern (Midi) den Antrag der Gemeinde Nidau abgelehnt, Hassprediger Abu Ramadan wegen «dauerhafter Abhängigkeit» von der Sozialhilfe die Niederlassungsbewilligung zu entziehen? Hat der Migrationsdienst die Niederlassung des Extremisten je überprüft – zum Beispiel wegen einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit? Warum wartet der Migrationsdienst auch heute noch mit der Überprüfung der Niederlassungsbewilligung, bis der vom Bund verfügte Entzug des Flüchtlingsstatus rechtskräftig ist?
Auf diese und andere Fragen gab es am Donnerstag von der zuständigen Abteilung der Polizei- und Militärdirektion (POM) von FDP-Regierungsrat Hans-Jürg Käser keine Antworten. «Aus Daten- und Persönlichkeitsschutzgründen können wir ihre Fragen nicht beantworten», hält die stellvertretende Geschäftsführerin Verena Berisha fest.
Nach altem Recht korrekt
Stattdessen referiert sie ausführlich die «allgemein geltenden Bestimmungen» über Erhalt und Widerruf von Niederlassungsbewilligungen und Flüchtlingsstatus. Den Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Migrationsdienst sich bei der Ablehnung des Gesuches der Gemeinde Nidau zwecks Widerruf der Niederlassungsbewilligung von Ramadan im Recht fühlt. Der Migrationsdienst ging vor fünf Jahren gar nicht auf die monierte «dauerhafte Abhängigkeit» von der Sozialhilfe ein und tat so, als ob die Gemeinde Nidau den Entzug des Asylstatus des Predigers gefordert hätte.
Am Donnerstag ging das Amt nun doch auf den Aspekt der «dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit» ein. Gemäss dem damals gültigen Recht habe die Sozialhilfeabhängigkeit von Ramadan «keinen Grund für die Beschränkung des gesetzlichen Anspruchs einer Niederlassungsbewilligung dargestellt». Bei anerkannten Flüchtlingen wie Ramadan sei dies erst seit Anfang Februar 2014 ein möglicher Grund zum Entzug der Niederlassung.
«Der Fall ist ein klarer Fall»
Nach dem Entzug des Flüchtlingsstatus könnte der Kanton nun unter Würdigung des Einzelfalles und aller Umstände – wie des langen Sozialhilfebezugs und der Hasspredigten – sowohl die Niederlassungs- als auch die Aufenthaltsbewilligung in einem Verfahren entziehen, sagt Grossrätin Barbara Mühlheim (GLP). Dies wäre der schnellste Weg zu einer möglichen Ausschaffung.
«Der Fall A. R. ist ein klarer Fall, wo das öffentliche Interesse gegenüber dem persönlichen Interesse des Betroffenen überwiegt», sagt Mühlheim.
Dieser Artikel wurde automatisch aus unserem alten Redaktionssystem auf unsere neue Website importiert. Falls Sie auf Darstellungsfehler stossen, bitten wir um Verständnis und einen Hinweis: community-feedback@tamedia.ch