Mietzins-Erhöhungen müssen Ehepaare gemeinsam anfechten
Wer mit einer Mietzinserhöhung nicht einverstanden ist, kann nicht allein zur Schlichtungsbehörde. Nach einem Entscheid des Bundesgerichts ist eine Klage nur gemeinsam mit Ehepartner oder Mietgenosse gültig.
Ehepaare und andere Mietgenossen müssen eine Mietzins-Erhöhung gemeinsam anfechten. Laut Bundesgericht ist es den einzelnen Mietpartnern nicht gestattet, auf eigene Faust zu handeln.
Mit seinem Entscheid hat das Bundesgericht die Beschwerde eines Waadtländer Ehepaares abgewiesen. Ihr Vermieter hatte den Mietzins für ihre Viereinhalbzimmer-Wohnung 2007 um 30 Prozent erhöht. Damit nicht einverstanden, gelangte der Ehegatte innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen an die Schlichtungsbehörde.
Ehegatten müssen gemeinsam zur Schlichtungsbehörde
Nachdem keine Einigung zu Stande kam, erhob das Ehepaar gemeinsam Klage beim Mietgericht. Dieses bestätigte die Mietzinserhöhung jedoch, da die Ehegatten nicht zusammen an die Schlichtungsbehörde gelangt seien und die Erhöhung damit rechtskräftig geworden sei.
Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun letztinstanzlich bestätigt. Laut den Richtern in Lausanne bilden die im gleichen Mietvertrag verbundenen Personen bei der Anfechtung einer Zinserhöhung eine «notwendige Streitgenossenschaft».
Sie müssten damit beim Gang vor die Schlichtungsstelle und sowieso später vor Gericht gemeinsam handeln. Laut Gericht rechtfertigt sich bei der Anfechtung einer Zinserhöhung keine analoge Anwendung der gesetzlichen Regel, wonach die Kündigung der Familienwohnung auch von jedem Ehegatten alleine bestritten werden kann.
SDA/ske
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