Lausanne bremst bei Lastwagensteuer Vorinstanz aus
Das Bundesgericht hat die Erhöhung der LSVA per 2009 abgesegnet. Der Nutzfahrzeugverband Astag hadert mit dem Verdikt.

Die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) hatte 2009 die LSVA für Transportunternehmen neu festgelegt. Sie wandte dabei den durch den Bundesrat per 1. Januar 2008 erhöhten Abgabetarif an, sowie die ab 2009 vorgesehene Rückstufung sämtlicher Fahrzeuge der sog. «Euro-3-Norm«-Kategorie in eine teurere Abgabekategorie.
Das Bundesverwaltungsgericht war im vergangenen Oktober zum Schluss gekommen, dass die Erhöhung der LSVA das Kostendeckungsprinzip verletze. Ihren Entscheid begründeten die Richter in St. Gallen damit, dass die sogenannten Stauzeitkosten nicht so hoch ausfallen würden, um eine Tariferhöhung zu rechtfertigen.
Umstrittene Stauzeitkosten
Bei den Stauzeitkosten handelt es sich um den Schaden, den der Schwerverkehr den anderen Verkehrsteilnehmern durch die im Stau verlorene Zeit verursacht. Die OZD hatte diese Kosten 2012 auf 291 Millionen Franken festgelegt, was die Erhöhung der LSVA ohne weiteres zugelassen hätte.
Gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gelangte die Eidgenössische Zollverwaltung ans Bundesgericht, das ihre Beschwerden nun gutgeheissen hat. Laut den Richtern in Lausanne basieren die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Stauzeitkosten auf einem falschen Ansatz und widersprechen den gesetzlichen Wertungen.
Verschiedene Berechnungsmethoden
Das Bundesverwaltungsgericht habe auch die von der OZD zusätzlich berücksichtigten Unfallkosten zu Unrecht nicht als Teil der für das Jahr 2009 massgeblichen externen Kosten des Schwerverkehrs zugelassen. Die von der OZD 2009 verfügten Erhöhungen seien damit im Ergebnis rechtskonform und zu bestätigen.
Mit dem Urteil des Bundesgerichts endet ein jahrelanger, komplexer Rechtsstreit. Vor zwei Jahren war das Bundesgericht zum wichtigen Schluss gekommen, dass den Camioneuren bei der LSVA-Festsetzung die umstrittenen Stauzeitkosten angelastet werden dürften. Probleme bereitete dann allerdings die Methode zur Festlegung ihrer Höhe.
Vom Volk beschlossenes Konzept
In seinem Grundsatzentscheid von 2010 hatte das Bundesgericht diesbezüglich eine umfassende Kostenanlastung zu Lasten des Schwerverkehrs verlangt. Die vom Schwerverkehr selber erlittenen Staukosten dagegen hätten unberücksichtigt zu bleiben.
Das Bundesgericht verwies dabei auf die vom Volk beschlossene Gesamtverkehrskonzeption. Zu beachten sei insbesondere der Entscheid, dass der Schwerverkehr seine Kosten selber decken und der Güterverkehr vermehrt auf die Schiene verlagert werden solle.
Camioneure stehen im Regen
Der Schweizerische Nutzfahrzeugverband Astag reagierte mit Enttäuschung auf den Entscheid aus Lausanne. Die betroffenen Transportunternehmen, die sich während Jahren auf juristischem Weg gewehrt hatten, würden im Regen stehen gelassen, teilte Astag am Donnerstag mit.
Die Stauzeitkosten, die letztlich der Bund und die Politik wegen Versäumnissen beim Ausbau der Strasseninfrastruktur zu verschulden hätten, würden nun einseitig dem Schwerverkehr angelastet. Das Bundesverwaltungsgericht sei aufgrund wissenschaftlicher Fakten zuvor zweimal zu einem anderen Ergebnis gekommen.
Der Astag fordere nach dem letztinstanzlichen Verdikt, dass die höheren Abgaben nach Fertigstellung der Neat wie vom Volk bestimmt für den Strassenverkehr verwendet würden. Vor allem aber müssten zukünftige Diskussionen um externe Kosten von einem allseits anerkannten Expertengremium abgesegnet werden. (u.a. Urteil 2C_1162/2012 vom 8. August 2013)
SDA/mw
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