Kartennutzer werden ausgespäht
Deutsche Bankkunden sind besorgt: Über praktisch jeden Besitzer von EC-Karten werden Risikoprofile angelegt. Ob das legal ist, ist unklar – anders als in der Schweiz.

In Deutschland fühlen sich viele Bankkunden vor den Kopf gestossen: Offenbar werden Millionen Menschen beim Bezahlen per EC-Karte auf ihre Kreditwürdigkeit überprüft und in verschiedene Bonitäts-Klassen eingeteilt. Dies hat der Sender NDR Info publik gemacht. Einem Beitrag zufolge hat der grösste deutsche EC-Netzbetreiber einen gigantischen Datenpool angelegt, um damit Aussagen über die Zahlungsfähigkeit der Kartenbesitzer treffen zu können.
Die Easycash GmbH, Marktführer bei der Verarbeitung von EC-Zahlungen, speichert demnach Umsatz- und Kartendaten von bis zu 50 Millionen deutschen Bankverbindungen. Gemäss Recherchen der «Financial Times Deutschland» ist Easycash aber kein Einzelfall. Der Kreditkartenabwickler Intercard hat der Zeitung gegenüber bestätigt, auch er speichere Transaktionsdaten.
Kunden stolpern über das Kleingedruckte
Nun ist in Deutschland ein Streit darüber entbrannt, ob ein solcher Umgang mit Daten rechtswidrig ist oder nicht. Ein Sprecher der Datenschutzbehörde in Nordrhein-Westfalen spricht von einem «grossen Missbrauchspotenzial». Nach geltender Gesetzeslage ist die Verarbeitung personenbezogener Daten verboten – es sei denn, es gibt eine anderslautende Rechtsgrundlage oder die Betroffenen geben ihre explizite Einwilligung.
Diese Zustimmung geben die meisten Kunden, ohne es zu wissen. Denn der entsprechende Hinweis findet sich im Kleingedruckten auf den Kassenbons. Trotzdem sind die Kreditkartenabwickler überzeugt, dass sie die Daten nicht illegal gespeichert haben.
In der Schweiz sind Pools mit EC-Daten illegal
Klarer ist die Rechtslage in der Schweiz. Hierzulande dürfe die Speicherung von EC-Daten nur so lange dauern, wie es verhältnismässig sei, sagte Eliane Schmid, Mediensprecherin des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gegenüber der NZZ.
Das bedeutet: Die Firmen müssen eine Begründung liefern, wenn sie die Daten längerfristig speichern. Zulässig ist lediglich die Aufbewahrung der Daten innerhalb bestimmter gesetzlicher Fristen. Ausserdem gilt es laut Schmid das Transparenzgebot einzuhalten: «Der Kunde muss darüber informiert sein, wozu seine Daten verwendet werden.»
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