«Heikel könnte der Reputationsverlust für die CS sein»
Die CS liefert dank einer Bewilligung des Bundes Mitarbeiterdaten an die USA. Es sei erstaunlich, wie leichtfertig mit dem Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer umgegangen werde, sagt der Arbeitsrechtler Thomas Geiser.

Herr Geiser, Ex-Angestellte klagen gegen die CS, weil diese Namen den US-Steuerbehörden weitergegeben hat. Wie ist dieser Sachverhalt aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beurteilen?Thomas Geiser: Genauere Abklärungen vorbehalten, liegt offensichtlich eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin vor, wenn sie ihre Mitarbeiter der Gefahr einer Strafverfolgung durch einen ausländischen Staat aussetzt, weil sie diesem ein Verhalten der Angestellten meldet, das sie vorher von diesen Angestellten verlangt hat. Fraglich kann nur sein, ob die Arbeitgeberin sich diesbezüglich auf eine Rechtspflicht aufgrund des schweizerischen Rechts abstützen kann. Eine solche Rechtspflicht besteht allerdings grundsätzlich nicht. Hier ist nur vorzubehalten, dass eine solche in einer Ermächtigung durch den Bundesrat liegen könnte. Das ist aber nicht sehr wahrscheinlich, weil nicht zu sehen ist, wie der Bundesrat die Kompetenz zu einer solchen Rechtsnorm haben könnte. Das bedarf aber sicher genaueren Abklärungen.