«Boni verstossen gegen die guten Sitten»
«Keine Auflagen an UBS»«Bund» vom 16. DezemberDer Ständerat besteht wie vorher der Nationalrat darauf, die Bundeshilfe von 6 Milliarden Franken an die UBS mit der Auflage zu verbinden, von UBS-Topmanagern unverhältnismässige Entschädigungen zurückzufordern. Das war und ist ein krasser Fehlentscheid. Das Schweizerische Obligationenrecht bestimmt nämlich in Art. 20 Abs. 1: «Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.» Wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig sind m. E. auch Verträge, die Bankmanagern überrissene Boni, Löhne und goldene Fallschirme zusprechen. Denn der Normalbürger empfindet diese exorbitanten Bezüge und die entsprechenden Verträge als offensichtlich ungehörig und unanständig. Die betreffenden Bankmanager sind deshalb rechtlich verpflichtet, derartige ohne gültige Rechtsgrundlage erhaltenen Beträge zurückzuzahlen.Christoph Bürki, Bern>
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