
Die meinen es ganz gewiss ernst. Schon von Amts wegen. Und trotzdem. Wo die Hauptbeschäftigung von Kühen nicht «Fressen» genannt wird, sondern beispielsweise «Verköstigung», da keimt doch der Argwohn, jemand benutze so ein Synonym nur, um sich zu erheben über das ganz gewöhnliche Dasein, das draussen vor der Tür seinen Lauf nimmt.
Andererseits: Dieser Jemand ist die Justiz. Und nicht zum ersten Mal erweist sich gerade ihre Distanz zum praktischen Alltag als hilfreich für das Verständnis, aber auch für die Bewältigung genau dieses Alltags. Einfacher gesagt: Man kann hier etwas fürs Leben lernen.
Lausanne also, das Bundesgericht, und zwar dessen Strafrechtliche Abteilung unter Präsident Denys (Gerichtsschreiber: Matt) – sie beugte sich in ihrem Urteil 6B_495/2016 vom 16. Februar 2017 als höchste und letzte Instanz über jenen Fall aus einem Toggenburger Dorf, der im Lauf seiner bald dreijährigen Vorgeschichte schon landesweit bekannt geworden ist. Und zwar unter Titeln wie «Kühe frassen aus Garten – Mann zückte Revolver» («20 Minuten»). «Gartenbesitzer droht hungrigen Kühen mit Revolver – und muss Strafe zahlen», heisst es nun auch bei «Spiegel online», nachdem die Lausanner Richter die Beschwerde des Revolvermanns abgelehnt haben; er war mit dem Urteil des St. Galler Kantonsgerichts nicht einverstanden. Aber von vorn und mit der ganzen Umsicht des bundesgerichtlichen Entscheids: «Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2014, als sich wiederum eine Kuh mit seiner Bepflanzung verköstigte, einen geladenen Revolver über dem Kopf des Beschwerdegegners und dessen Kühe geschwenkt und mehrmals auf die Kühe gezielt hat.»
So weit die «Sachverhaltsfeststellung», der das Bundesgericht folgt. Darf man das also: Kühe mit einer geladenen Waffe bedrohen, um sie vom Fressen abzuhalten? Keineswegs, sagt das Bundesgericht. Und zwar auch dann nicht, wenn man eine Kuh «wiederum» und also nicht erstmals dabei erwischt. Ebenfalls keine Rolle spielt der Wert der Blumen (Lavendel, gemäss «St. Galler Tagblatt»), die der Revolvermann vor der Verköstigung retten wollte.
Das Bundesgericht anerkennt zwar den «recht aufwändigen Charakter der Wegesrandbepflanzung». Aber alle Hingabe als Gärtner, der ganze Stolz eines Lavendelbesitzers wiegen immer noch leichter als das Rechtsgut, das man mit einer geladenen Waffe gefährdet, nämlich «die persönliche (innere) Freiheit sowie das Sicherheitsgefühl». Wie viel der Kuh dieses Gefühl wert ist, musste die Richter nicht kümmern: Jenes des Viehhalters («Beschwerdegegner») war ruiniert, auch wenn der Gärtner («Beschwerdeführer») auf dessen Kühe und nicht auf ihn zielte.
Ganz abgesehen davon, und damit wird es endgültig lehrreich, zumal das Bundesgericht die Sache nun mit dem Blick einer Kreatur sieht, der sich einem ansonsten wohl nie restlos erschliesst, auch bei tiefster Teilhabe am Leben in all seinen Formen: «Die Kuh verstand die Drohung mit einer Waffe, im Gegensatz etwa zum Einsatz von Lärm, zweifellos nicht.»
PS. Könnte man die Kuh verklagen? Es wartet Arbeit auf die Gerichte. Ein aktueller Leserbrief aus der «Berner Zeitung»: «Das habe ich auf dem Bremgartenfriedhof erlebt: Zig Gräber sehen aus, wie wenn ein Hurrikan über die Haine gezogen wäre. Auf einer Bank sitzend, frage ich mich, was da wohl geschehen ist?! Prompt erhalte ich die Antwort: Dutzende Krähen erscheinen, landen vor mir und wüten weiter. Ich mache Fotos, gehe zur Friedhofsverwaltung und will Anzeige erstatten. Das ist nicht möglich, da diese Viecher geschützt sind. Wenn Gräber von Menschen geschändet werden, gilt das als Vandalismus und ist eine Straftat – bei Krähen hingegen nicht.»
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Auf Kühe zielen (ohne abzudrücken)
«Wahrheit»-Kolumnist Daniel Di Falco kann gut nachvollziehen, warum die Kuh sich nicht von der Schusswaffe gefährdet fühlt.