Zeitung heute
«Strassburg» als Joker
Von Andreas Weidmann, 11.10.2008. Aktualisiert am 20.04.2009
Kontrolle des Fingerabdrucks beim Grenzübertritt: Mit dem biometrischen Pass künftig bei USA-Reisen die Regel. (Bild: Keystone)
Im nationalen Ausweisregister sollen mit der definitiven Einführung des biometrischen Passes nicht nur die Personalien und das Passbild, sondern auch zwei Fingerabdrücke des Passinhabers gespeichert werden. Besonders dagegen laufen die Gegner des biometrischen Passes Sturm. Die zentrale Speicherung der Fingerabdrücke, so die Befürchtung, schaffe neue Möglichkeiten zum Datenmissbrauch und die Basis für unerwünschte Anwendungen wie die Rasterfahndung.
Gegen die zentrale Speicherung führen die Passgegner auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom Dezember 2008 ins Feld. Darin setzten sich die Strassburger Richter intensiv mit der staatlichen Speicherung persönlicher Daten auseinander. Sie kamen zum Schluss, dass die zeitlich unbegrenzte sogenannte Vorratsspeicherung von Zellproben, Fingerabdrücken und DNA-Proben in einer Datenbank einen Verstoss gegen das Recht auf die Achtung des Privatlebens darstellt.
Anlass war die Klage zweier Briten, die wegen verschiedener Delikte festgenommen und denen unter anderem die Fingerabdrücke abgenommen worden waren. In beiden Fällen wurden die Anklagen fallen gelassen. Die britische Polizei weigerte sich aber, die Fingerabdrücke und DNA-Proben der beiden aus der nationalen Datenbank zu löschen und verwies dabei auf das geltende britische Recht. In Strassburg hatten die Kläger indessen Erfolg: Der EGMR gründete sein Urteil auf Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) und stufte die unbegrenzte Speicherung von DNA und Fingerabdrücken ehemaliger Verdächtiger als unverhältnismässig ein. Die Behörden, so die Erwägungen, hätten das Interesse des Bürgers am Schutz des Privatlebens und die Interessen des Staates bei der Verfolgung von Straftaten nicht sorgfältig genug gegeneinander abgewogen.
Die Gegner der zentralen Datenspeicherung in der Schweiz ziehen daraus ihre Schlüsse: Wenn schon die Speicherung von Daten unschuldig Verdächtiger nach Abschluss des Strafverfahrens illegal sei, gelte dies umso mehr für eine Datenbank mit den Fingerabdrücken aller Bürgerinnen und Bürger. Genau diese Speicherung ist aber im neuen Schweizer Ausweisgesetz vorgesehen.
«Keine Fahndung möglich»
Doch ganz so einfach ist es nicht: Aus Sicht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements können aus dem Urteil keinerlei Schlüsse für die geplante Gesetzesrevision einschliesslich der zentralen Datenbank gezogen werden. Das Urteil, so der stellvertretende Departementssprecher Guido Balmer, beziehe sich im Kern auf die Datenspeicherung zum Zweck der Verbrechensbekämpfung. Mit der Speicherung der Fingerabdrücke der Schweizer solle dagegen verhindert werden, dass jemand einen Pass erschleiche oder missbräuchlich verwende. Zu Fahndungszwecken dürfe die zentrale Datei nicht verwendet werden. Schon wegen des unterschiedlichen Zwecks der britischen Datenbank und des Schweizer Ausweisregisters könne keine Verbindung hergestellt werden. Ins Feld führt Balmer zudem die Tatsache, dass die Schweizer Daten nach 20 Jahren gelöscht werden müssen und nicht wie in Grossbritannien unbeschränkt gespeichert werden.
Diese offizielle Sichtweise erhält von der Rechtslehre zumindest teilweisen Sukkurs: Das Strassburger Urteil lasse sich «nicht ohne Weiteres auf jede Art der zentralen Speicherung übertragen», sagt Axel Tschentscher, Professor für Staatsrecht an der Universität Bern. Anders als bei den Passdaten werde beim erwähnten Strassburger Fall ein Verdachtsmoment am Leben erhalten, was für den Betroffenen das Risiko einer sozialen Ächtung bedeute. Ähnlich argumentiert der Basler Staatsrechtler Markus Schefer. Auch seiner Ansicht nach lässt sich «aus der Strassburger Praxis nicht ableiten, die Schweizer Datenbank sei von vornherein unzulässig».
«Erheblicher Eingriff»
Tschentscher und Schefer weisen aber darauf hin, dass das Urteil umgekehrt auch nicht bedeute, dass die geplante Schweizer Datenbank völlig unbedenklich sei. Schefer gibt zu bedenken, dass die Speicherung der Fingerabdrücke einen erheblichen Grundrechtseingriff bewirke. «Gewisse Zweifel» meldet er bei der zentralen Frage an, ob der behauptete Zweck der Speicherung, nämlich die bessere Sicherheit des Passes, diesen Grundrechtseingriff rechtfertigt. «Aufgrund der bisherigen Informationen des Bundes bin ich nicht überzeugt, dass der zu erwartende Nutzen die Gefahren eines Missbrauchs überwiegt.»
Stimmt das Volk dem neuen Ausweisgesetz zu, könnte ein einzelner Bürger gegen die Speicherung seiner Fingerabdrücke bis nach Strassburg Beschwerde führen. Daniel Vischer, Vertreter des links-grünen Komitees «Nein zum biometrischen Pass» und grüner Zürcher Nationalrat, denkt bereits laut über eine solche Beschwerde nach: «Wir überlegen uns das sehr genau», sagt Vischer – auch wenn er auf Nachfrage einräumt, dass die Chancen als eher gering einzustufen sind: Zu breit dürfte in Zeiten von Terrorangst der politische Druck nach stärkeren Überwachungsmechanismen sein, als dass ein Gericht ein generelles Verbot aussprechen würde. (Der Bund)
Erstellt: 20.04.2009, 14:09 Uhr




