Zeitung heute

Erst Minarette, dann Scharia?

Von René Pahud de Mortanges. Aktualisiert am 27.10.2009

Eine juristische Einschätzung der Minarettinitiative.

Hand aufs Herz – waren Sie schon mal in einem islamischen Gebetsraum in der Schweiz? Zum Programm meiner religionsrechtlichen Kurse gehört das dazu. Stets aufs Neue stellt sich bei den Studierenden ein Aha-Effekt ein: Abgesehen von einer unauffälligen Tür ist da nichts. Dass sich hinter der Tür ein Religions- und Kulturzentrum verbirgt, ahnt man nicht. Das ist kein Zufall. Auch sonst bleiben die Muslime in der Schweiz weitgehend unsichtbar. Mit der Minarettinitiative soll dieser Zustand perpetuiert werden. Der Bau von Minaretten, das Symbol für muslimische Präsenz schlechthin, soll verboten werden. Die Religionsfreiheit der Muslime würde eingeschränkt. Zwar tastet das Bauverbot den Kerngehalt dieses Grundrechtes nicht an, gleichwohl geht es in seiner Rigidität ausserordentlich weit. Jedes verfassungsmässige Recht der Bundesverfassung kann durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber eingeschränkt werden, wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen. Die rechtsanwendende Behörde muss abklären, ob diese gegeben sind. Bei einem Minarettverbot würde hingegen keine weitere Abklärung verlangt.

Aussergewöhnlich ist zudem, dass das Verbot nur auf eine einzelne Religionsgemeinschaft zielt; Kultusbauten aller anderen Religionsgemeinschaften blieben grundsätzlich erlaubt. Die Muslime würden gegenüber den Mitgliedern aller anderen Religionsgemeinschaften ungleich behandelt.

Mit dem Minarettverbot würde wenige Jahre nach der Streichung des Bistumsartikels (2001) eine neue religiöse Ausnahmebestimmung in die Bundesverfassung aufgenommen. 1848 und verstärkt 1874, unmittelbar nach dem Kulturkampf, wurde die Verfassung durch Normen ergänzt, welche beabsichtigten, den politischen Einfluss der römisch-katholischen Kirche auf die nationale Politik zurückzudrängen.

Seit den 1970er-Jahren wurden diese Bestimmungen sukzessive wieder aus dem Verfassungsrecht eliminiert. Obwohl sie damals kaum noch von Relevanz waren, stellten sie für manche Katholiken eine schmerzliche Erinnerung an jene Zeit des jungen Bundesstaates dar, als man Bürger «zweiter Klasse» war.

Dasselbe gilt für die Juden: Das 1893 in die Bundesverfassung aufgenommene Schächtverbot wurde 1973 in das Tierschutzgesetz verschoben, wo es bis heute weiter gilt. Auch wenn die Versorgung mit Koscherfleisch heute mittels Importkontingenten gewährleistet ist, wird das Schächtverbot von manchen Juden als Diskriminierung empfunden.

Braucht es das Minarettverbot, um zu verhindern, dass auch in der Schweiz bald islamisches Recht angewendet wird? Nein, heute gilt nach wie vor: Die geistliche Gerichtsbarkeit ist abgeschafft.

Die Anwendung religiöser Rechtsnormen ist im staatlich geregelten Rechtsverkehr nicht möglich. Wenn Christen, Juden oder Muslime nach religiösem Ritus heiraten, geschieht dies erst nach der zivilen Eheschliessung. Die staatliche Anerkennung von religiös geprägten Rechtsnormen gibt es nur in seltenen Sonderkonstellationen mit Auslandsbezug.

Diese regelt das internationale Pri­vat­recht, welches mit dem «ordre public» verhindert, dass die schweizerischen Behörden Normen anwenden müssen, die wesentlichen Grundsätzen unseres Rechts widersprechen. Auch die Sanktionen des islamischen Strafrechts können hier schon aufgrund der Verfassung nicht angewendet werden.

Welche konkreten Auswirkungen hätte die Annahme der Minarettinitiative? Sie würde die Bundesbehörden angesichts der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vor ein Umsetzungsproblem stellen.

Denn die Schweiz hat sich zur Religionsfreiheit und zur Nichtdiskriminierung religiöser Gruppierungen verpflichtet. Die Bundesbehörden stünden vor der schwierigen Frage, was sie nun schwerer gewichten wollen: den Volkswillen oder die völkerrechtlichen Zusagen der Schweiz. Eine Beschwerde gegen das Minarettverbot würde vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof wahrscheinlich gutgeheissen.

Wie die Muslime in der Schweiz auf ein Minarettverbot reagieren würden, lässt sich schwer sagen. Der Integrationswille erlitte wohl einen Dämpfer. Ob die Annahme der Initiative zu einer Bedrohung des religiösen Friedens in der Schweiz und zu Verstimmungen auf dem diplomatischen Parkett führen würde? Darüber lässt sich vor dem Urnengang nur spekulieren. (Der Bund)

Erstellt: 27.10.2009, 15:14 Uhr

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