Finanzaufsicht: UBS-Mitarbeiter haben Gesetz «massiv verletzt»
Aktualisiert am 19.02.2009 459 Kommentare
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Die Finanzmarktaufsicht gab in der letzten Nacht das Ergebnis der Untersuchung der Eidgenössischen Bankenkommission gegen die UBS in der Steueraffäre bekannt. Einzelne Mitarbeitende der Grossbank hätten in einer beschränkten Zahl von Fällen den Bestimmungen von Abkommen mit den USA zuwider gehandelt. So akzeptierten sie zu US-Steuerzwecken eingeholte schriftliche Erklärungen ihrer Kunden, von denen sie wussten oder hätten wissen müssen, dass sie den US-Steuerstatus des Kunden nicht zutreffend wiedergaben.
Weiter missachteten einzelne Mitarbeitende der UBS über längere Zeit hinweg amerikanische aufsichtsrechtliche Restriktionen, die für grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen an US-Investoren eine Bewilligungspflicht vorsehen. Die Bankenkommission kam zum Schluss, dass die UBS dadurch in schwerer Weise gegen das Gewährs- und Organisationserfordernis des Bankengesetzes verstossen hat. Insbesondere erfasste, begrenzte und überwachte sie die mit dem grenzüberschreitenden Geschäft mit Privatkunden aus den USA verbundenen Rechtsrisiken im Ergebnis ungenügend.
UBS-Geschäftsleitung wusste nichts
Die Bankenkommission stellte hingegen keine nachlässige Umsetzung des Qualified Intermediary Agreement (QIA) durch UBS fest. Die EBK kam zum Schluss, dass die oberste Geschäftsleitung der UBS keine Kenntnisse von den betrügerischen Machenschaften zum Nachteil der US-Steuerbehörde oder von der weisungswidrigen Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch einzelne Mitarbeitende hatte.
Die Bankenkommission sanktionierte das Verhalten der UBS mit dem Verbot, das grenzüberschreitende Geschäft mit in den USA wohnhaften Privatkunden in Zukunft zu betreiben. Bereits im Sommer 2008 hatte die Bank von sich aus den Ausstieg aus dem grenzüberschreitenden Geschäft mit in den USA wohnhaften Privatkunden bekannt gegeben. Mit der diesbezüglichen Anordnung der EBK wird dieser Schritt auch seitens der Schweizer Behörden aufsichtsrechtlich untermauert. Die Bankenkommission verpflichtete die Bank weiter, global die der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung generell inhärenten Rechts- und Reputationsrisiken angemessen zu erfassen, zu begrenzen und zu überwachen.
Dank Vergleich Anklage vermieden
Mit dem Vergleich habe eine unmittelbar drohende formelle Anklage der Bank in den USA vermieden werden können, schreibt die Finanzmarktaufsicht. Um die Folgen einer solchen Anklage für UBS und die Stabilität des Schweizer Finanzsystems mit einem Vergleich abwenden zu können, ordnete die Finanzmarktaufsicht die sofortige Übergabe einer begrenzten Zahl von Kundendaten an die US-Behörden an.
Es handelt sich um Kundendaten, die auch Gegenstand des zurzeit bei der Eidg. Steuerverwaltung hängigen Amtshilfeersuchens bilden, das die US-Behörden gestützt auf den Vergleich zurückziehen werden. Diese von der Finanzmarktaufsicht gestützt auf Artikel 25 und 26 des Bankengesetzes ergriffene Schutzmassnahme dient zur Wahrung der Gläubiger- und Anlegerinteressen der UBS-Kunden sowie der Systemstabilität des Schweizer Finanzplatzes. (vin/ap)
Erstellt: 19.02.2009, 07:19 Uhr
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