Wirtschaft

Als der Schweizer Fiskus gestohlene Daten verwendete

Aktualisiert am 03.02.2010

Wer hierzulande empört aufschreit, Deutschland dürfe gestohlene Bankdaten nicht verwenden, müsste sich ein Urteil des höchsten Schweizer Gerichts vom 7. Oktober 2007 anschauen.

Von hier aus nahm im Frühling 2000 der erste grosse Skandal um hinterzogene Steuern in Deutschland seinen Lauf: Finanzplatz Liechtenstein.

Von hier aus nahm im Frühling 2000 der erste grosse Skandal um hinterzogene Steuern in Deutschland seinen Lauf: Finanzplatz Liechtenstein.
Bild: Keystone

Im Frühling 2000 erhielt die Bochumer Staatsanwaltschaft anonym eine CD-ROM. Darauf befanden sich Daten zu Stiftungen prominenter Kunden des Liechtensteiner Treuhänders Herbert Batliner. Unter ihnen war der Springreiter Paul Schockemöhle. Zwei ehemalige Angestellte von Batliner hatten die Daten gestohlen. Die CD löste eines der grössten Steuerverfahren in Deutschland aus. Die Staatsanwaltschaft stiess auf 200 Millionen Euro Schwarzgeld und schloss 119 Verfahren ab. Gegen Batliner leitete sie ein Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ein.

Weil auf der CD auch Schweizer Bürger und Anleger verzeichnet waren, leiteten die deutschen Staatsanwälte diese Informationen an Behörden in der Schweiz weiter. Mehrere Kantone strengten daraufhin Nach- und Strafsteuerverfahren an.

Debatte bereits in Falciani-Affäre

Die meisten Verfahren endeten laut einem Bericht der «Neuen Zürcher Zeitung» mit einer Art Vergleich. Ein Fall im Kanton Bern aber ging bis ans Bundesgericht. Der Beschwerdeführer wandte sich unter anderem dagegen, dass die Steuerbehörden für ihre Zwecke gestohlene Daten verwendet hatten. In seinem Urteil vom 2. Oktober 2007 hielt das Bundesgericht in Lausanne die Nutzung dieser Daten durch die Steuer- und die Steuerstrafbehörden für zulässig.

Die Frage war schon im Zuge der Affäre um die vom ehemaligen HSBC-Mitarbeiter Hervé Falciani gestohlenen und an die französischen Behörden weitergeleiteten Bankdaten diskutiert worden. Steuerrechtsexperte Robert Waldburger von der Universität St. Gallen sagte damals, man könne das Bundesgerichtsurteil kritisieren, es sei aber Teil der Schweizer Rechtsordnung. «Und deshalb dürfen wir andere Staaten, die dasselbe tun, nicht unter dem Titel der mangelnden Rechtsstaatlichkeit kritisieren», so Waldburger damals gegenüber Radio DRS. An dieser Aussage dürfte sich in Bezug auf den aktuellen Fall mit gestohlenen Bankdaten in Deutschland wenig geändert haben. «Wenn ich französischer Budgetminister wäre, würde ich mich auf den Satz in diesem Urteil stützen», bestätigte mit Daniel Rentsch ein weiterer Steuerrechtler die mögliche Wirkung dieses Urteils.

Doch nicht so klar?

Ganz glasklar scheint die Sache aber nicht. In der Schweiz gibt es nämlich einen Unterschied zwischen dem Bankgeheimnis und dem Geschäftsgeheimnis eines Treuhänders. Das moniert CVP-Nationalrat Pirmin Bischof gegenüber DerBund.ch/Newsnet. Und so sei nicht klar, ob das Bundesgericht anders entschieden hätte, wenn die gestohlenen Daten von einer Bank gewesen wären. Und einen Unterschied ortet er auch zum französischen Fall. Dort hätten sich nämlich die Behörden nicht um die Daten bemüht, vielmehr seien ihnen diese zugespielt worden.

Das betreffende Urteil des Lausanner Bundesverwaltungsgerichts ist nun auch in Deutschland entdeckt worden. «Ein Schweizer Urteil mit Folgen», titelt Süddeutsche-Online heute. Ob und welche Folgen es haben wird, werden wir sehen. (cpm)

Erstellt: 03.02.2010, 16:17 Uhr

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