Wie gläsern ist die Bundesverwaltung?
Der Grundsatz im Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip ist einfach: «Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen.» Der Teufel steckt auch hier im Detail. Die Liste der Ausnahmen ist lang und komplex. Unzugänglich bleiben Akten etwa dann, wenn durch die Herausgabe «die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können». Bürgernah, klar und einfach gestaltet ist dafür der Gebührentarif. Insbesondere dessen Artikel 15: «Die Behörde verzichtet auf die Erhebung von Gebühren, wenn die Kosten der Gebührenerhebung den Gebührenbetrag übersteigen. Eine Gebühr von weniger als 100 Franken wird nicht verrechnet.» (Tages-Anzeiger)
Erstellt: 27.12.2010, 15:01 Uhr
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