Wenn Ärzte an ihren Patienten experimentieren
Von Markus Brotschi, Bern. Aktualisiert am 20.09.2010 12 Kommentare
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Patientenschützerin Margrit Kessler will experimentierfreudigen Ärzten das Handwerk legen. Ihrer Stiftung SPO Patientenschutz werden immer wieder Fälle gemeldet, bei denen Ärzte sogenannte Heilversuche vornehmen, statt die Patienten nach medizinischem Standard zu behandeln. Nach Ansicht der SPO-Präsidentin sind die Patienten heute ungenügend vor solchen Experimenten geschützt.
Als Paradebeispiel nennt Kessler den Fall eines Onkologen aus dem Raum Basel. Dieser behandelte gegen 200 Brustkrebspatientinnen mit der Substanz Lipoteichonsäure (LTA), die weltweit nirgends als Medikament zugelassen ist. Das Bundesgericht sprach ihn vor zwei Jahren vom Vorwurf der Unterlassung einer adäquaten Behandlung frei. Geklagt hatte unter anderem eine Patientin, bei welcher der Onkologe das zugelassene Medikament Tamoxifen durch LTA ersetzte. Erst nach einem Jahr, als sie an Metastasen erkrankte, erfuhr sie, dass sie nicht standardgemäss behandelt wurde.
Bundesgerichtsurteil gibt Ärzten freie Hand
Das Bundesgericht befand jedoch, der Arzt habe nicht einfach nichts unternommen, sondern die Patientinnen mit einer Substanz behandelt, von der er ein zumindest gleichwertiges Behandlungsergebnis mit geringeren Nebenwirkungen erwartete. Zudem sei der Behandlungsansatz mit LTA von anderen Fachpersonen als «interessant» eingestuft worden. Kessler hält dieses Bundesgerichtsurteil für «katastrophal».
«Nach diesem Urteil kann ahnungslosen Patienten eine beliebige Substanz abgegeben werden. Da kann ein Arzt eine Hirnhautentzündung auch mit Orangensaft statt Antibiotika behandeln. Es genügt, wenn ein Berufskollege diese Methode interessant findet.»
Nicht im Forschungsgesetz
Die SPO will nun die Ärzte per Gesetz verpflichten lassen, Patienten bei nicht standardisierten Therapien schriftlich über die Risiken zu informieren und von ihnen eine schriftliche Einwilligung einzuholen. Einen entsprechenden Antrag hat die Stiftung Patientenschutz bei der nationalrätlichen Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) deponiert. Diese berät zurzeit das Humanforschungsgesetz, in dem Kessler die Informationspflicht verankern will.
Die WBK hält das Anliegen für berechtigt. Sie hat es aber kürzlich abgelehnt, die Bestimmung ins Humanforschungsgesetz zu schreiben, das die systematische Forschung mit lebenden und verstorbenen Personen, Embryonen und Föten regelt. Die Kommission will stattdessen den Bundesrat beauftragen, in einem anderen Gesetz eine Patientenschutzbestimmung auszuarbeiten.
Ärzte wollen keine Informationsfplicht
Widerstand gegen die gesetzliche Informationspflicht kommt von der Ärzteverbindung FMH. «Bereits heute werden die Patienten selbst über relativ einfache Operationen ausführlich und schriftlich aufgeklärt», sagt Gert Printzen, Mitglied des FMH-Zentralvorstands. «Das Einholen des schriftlichen Einverständnisses der Patienten und die verständliche, umfassende Aufklärung zur beabsichtigten Behandlung entspricht der ‹good medical practice›.»
Für diese Einwilligung ist heute allerdings keine bestimmte Form vorgeschrieben. Der Patient kann sie mündlich oder schriftlich erteilen. Sie kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, wie Professor Walter Fellmann im Standardwerk «Praxis des Arztrechts» schreibt. Begebe sich der Patient beispielsweise für eine Untersuchung zum Arzt, dürfe dieser davon ausgehen, dass der Patient mit einer allgemeinen Untersuchung einverstanden sei. Bedürfe es zur Abklärung des Leidens eines Eingriffs, müsse der Arzt den Patienten jedoch über die Tragweite aufklären. Gleiches gelte, wenn die Untersuchung mit Risiken verbunden sei.
Über Banales wird informiert
Margrit Kessler anerkennt, dass die meisten Ärzte und Spitäler die Patienten korrekt informieren. «Es ist eine kleine Minderheit, die ohne Wissen der Patienten neue Methoden ausprobieren will.» Umso weniger kann sie den Widerstand der FMH verstehen. Schliesslich schütze die schriftliche Information und Einwilligung den Arzt auch vor Klagen. «Über banale Untersuchungsmethoden wie den Einsatz eines Kontrastmittels für eine Computertomografie werden die Patienten schriftlich informiert, nicht aber über Heilversuche, die nicht dem medizinischen Standard entsprechen», kritisiert Kessler.
Für sie gehört die Informationspflicht bei ärztlichen Heilversuchen ins Forschungsgesetz. Sie lässt den Einwand nicht gelten, dass es bei Heilversuchen meist nicht um Forschung gehe, sondern um den letzten Versuch einer Heilung bei unheilbar Kranken. «Solche Versuche gehen jeder systematischen Forschung voraus. Denn man kann nicht an 100 Patienten eine neue Methode ausprobieren. Diese Experimente finden an Einzelpersonen statt. Ausgerechnet diese Patienten sollen mit dem Forschungsgesetz keinen Schutz erhalten.» (Tages-Anzeiger)
Erstellt: 19.09.2010, 23:38 Uhr
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12 Kommentare
Fragt sich eigentlich auch jemand, weshalb denn diese Versuche gemacht werden? Sicher, es gibt diverse (oft finanzielle) Gründe und es ist verwerflich!, aber: Alle wollen immer neue (bessere?) Medikamente, aber niemand will sie testen. So geht das nun mal nicht. Und nur sehr minderbemittelte (nicht finanziell gemeint) glauben noch daran, dass Tierversuche uns Menschen Sicherheit bringen würden. Antworten
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