Und was nun?
Von Claudia Blumer. Aktualisiert am 29.06.2011 282 Kommentare
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Gestern präsentierte die Arbeitsgruppe vier Vorschläge zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative. Dabei offenbarte sich ein tiefer Graben zwischen den zwei SVP-Vertretern, die auf einer wortgetreuen Umsetzung beharren, und den restlichen fünf Mitgliedern der Arbeitsgruppe, die differenziertere und auf weitere rechtliche Verpflichtungen abgestimmte Varianten unterstützen.
Damit liegt der Ball beim Bundesrat. Zuerst wird Simonetta Sommaruga, Vorsteherin des Justizdepartements, über den vier Vorschlägen der Arbeitsgruppe brüten; nach den Sommerferien will sie dem Gesamtbundesrat ihren Vorschlag unterbreiten, wie das neue Gebot der Ausschaffung krimineller Ausländer realisiert werden soll. Man werde jetzt die Varianten «vertieft analysieren», sagt EJPD-Sprecherin Christine Stähli auf Anfrage von DerBund.ch/Newsnet.
Ob Sommaruga sich für eine Variante entscheidet oder ob allenfalls eine Mischform infrage käme, sei offen, sagt Stähli. Sicher ist, dass die Vernehmlassung für Anfang 2012 geplant ist, dann erhalten die Kantone und weitere Interessengruppen Gelegenheit, sich zum Vorschlag zu äussern. Ende 2012 oder Anfang 2013 wird sich voraussichtlich das Parlament dazu äussern.
Die Varianten in Kürze
Variante 1 Der SVP-Vorschlag beinhaltet 35 namentlich genannte Delikte wie Völkermord, Menschenhandel, aber auch öffentliche Aufforderung zur Gewalt und Verursachen einer Explosion. Wer aufgrund eines solchen Delikts verurteilt wird, soll ausgewiesen und mit 5 bis 15 Jahren Einreisestopp belegt werden. Die Kantone sollen die Ausschaffung sofort nach Verbüssen der Strafe vollziehen; verschoben werden kann die Ausschaffung nur, wenn zwingendes Völkerrecht gegen einen sofortigen Vollzug spricht. Eine Rekursmöglichkeit sieht diese Variante nicht vor.
Variante 2 Der Deliktkatalog des Mehrheitsentwurfs ist differenzierter. Diebstahl gilt beispielsweise nur in Verbindung mit Hausfriedensbruch als Ausweisungsgrund. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz führen nur ab gewissen Drogenmengen zur Ausweisung. Zudem sollen Ausweisungen nur angeordnet werden, wenn die Strafe mindestens sechs Monate beträgt. Trotz kleinerer Strafe kann ein Gericht die Ausweisung verfügen, wenn es das öffentliche Interesse an einer Ausweisung als überwiegend beurteilt. Wichtig ist eine Klausel, die den Deliktkatalog für weitere schwere Verbrechen offen lässt. Speziell behandelt würden EU-Bürger; gemäss Richtlinien der Personenfreizügigkeit sollen sie nur ausgewiesen werden, wenn sie die öffentliche Ordnung «gegenwärtig, tatsächlich und hinreichend schwer» gefährden. Innert zehn Tagen könnte beim oberen kantonalen Gericht gegen den Ausweisentscheid rekurriert werden.
Variante 3 Diese Alternativvariante legt den Folkus auf den Leib und Leben, während die Variante zwei auf Raub und Vergewaltigung konzentriert ist. Der wichtigste Unterschied liegt aber im Vollzug. Bei der Variante zwei prüft die kantonale Migrationsbehörde, ob eine Ausschaffung vollzogen werden kann. Dagegen haben sich die Kantone gewehrt, weil sie befürchten, die Belastung werde für die Migrationsbehörden zu gross. Die Variante drei sieht demgegenüber vor, dass die Gerichte prüfen, ob eine Ausweisung vollzogen werden kann.
Variante 4 entspricht inhaltlich der Variante 2; sie würde aber im Ausländerrecht verankert statt im Strafgesetzbuch.
«Der Lehrling» kontra «Wirtschaftsdelikte»
Der Variante 1 werden im Bundesrat – und auch im Parlament – wenig Chancen eingeräumt, weil sie gegen zu viele früher abgeschlossene und vom Volk genehmigte Abkommen verstösst, wie zum Beispiel gegen die Personenfreizügigkeit oder das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit. Laut Heinrich Koller, Chef der Arbeitsgruppe, und weiteren Kritikern wären mit diesem Vorgehen Härtefälle vorprogrammiert: der Lehrling, der eine Bierdose entwendet, würde ausgewiesen. Oder der Schüler, der ein Gramm Hasch verkauft.
Wahrscheinlicher ist eine Umsetzung der Ausschaffungsinitiative im Sinne der Varianten zwei bis vier. Die Variante drei entstammt dem Wunsch der Kantonsvertreter. Auch sie sorgte innerhalb der Arbeitsgruppe für Diskussionen, Präsident Heinrich Koller lehnt sie ab. Die Strafrichter mit den Vollzugsentscheiden zu betrauen, sei falsch, diese Arbeit sei für die Gerichte «artfremd».
Die Klausel in den Varianten zwei und vier, welche den Deliktkatalog für weitere schwere Verbrechen offen lässt, meint auch Wirtschaftsdelikte. Der SVP wird vorgeworfen, dass sie zwar bei Missbrauch an der Sozialhilfe die Ausschaffung fordert, aber nicht bei Steuerbetrug oder Wirtschaftsdelikten. (DerBund.ch/Newsnet)
Erstellt: 29.06.2011, 12:42 Uhr
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282 Kommentare
Gute Marketingstrategie der SVP. Die Herren wussten doch vorher schon ganz genau, dass diese nicht umsetzbar ist. Genau wie bei der Minarettabstimmung. So kann man auf die anderen Parteien einhauen und hat schon einen perfekten Wahlkampfaufhänger. Muss sagen, da ist die SVP den anderen Parteien um einiges voraus. Frage mich nur wieviel diese Initiativen und die "Umsetzung" den Steuerzahler kostet. Antworten
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