Schweiz

Tauziehen um das Bankgeheimnis

Aktualisiert am 11.11.2011 7 Kommentare

Wann dürfen die US-Behörden in der Schweiz gleich gruppenweise nach mutmasslichen Steuerhinterziehern fischen? Im Parlament sind die Meinungen geteilt. Orientierung könnte ein Gerichtsurteil bieten.

Gerichte werden von Fall zu Fall entscheiden müssen: Eugen David, Präsident der Aussenpolitischen Kommission, bei einer Debatte im Ständerat. (Archivbild)

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Im Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA sollen die Kriterien für Gruppenanfragen auf Basis von Verhaltensmustern nicht genau umschrieben werden. Als Grundlage soll vielmehr ein Gerichtsurteil dienen. Dieses hält allerdings nur fest, dass Gruppenanfragen zulässig sein können – bei welchem Verhalten, bleibt offen.

Die Gruppenanfragen werden in der Dezembersession der eidgenössischen Räte noch zu reden geben. Es geht um die Frage, ob die Schweiz den USA künftig in Fällen von Steuerhinterziehung auch dann Amtshilfe leistet, wenn sich die Anfrage auf eine Gruppe von Personen bezieht und diese nicht über Namen oder Kontonummern, sondern über «Verhaltensmuster» identifiziert werden.

Keine Verhaltensmuster definieren

Geht es nach dem Willen der vorberatenden Ständeratskommission, sollen diese Muster nicht näher umschrieben werden. Ursprünglich hatte die Kommission die Muster umschreiben oder gar einen Beispielkatalog anfügen wollen. Sie verzichtete jedoch am Ende darauf, wie sie gestern mitteilte.

Als Bedingung möchte die Kommission lediglich festlegen, dass das Verhaltensmuster auf eine gesetzeswidrige Handlung der betroffenen Personen deuten muss – und dass die Bank zum Muster in erheblicher Weise beigetragen haben muss.

Urteil soll als Referenz dienen

Was die Verhaltensmuster betrifft, verweist die Kommission auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2009. Das Urteil kläre einiges, sagt Kommissionspräsident Eugen David (CVP/SG). Im Urteil wird allerdings nicht erläutert, welches Verhalten genau zu Gruppenanfragen berechtigt.

Klar wird lediglich, dass bei jenem Fall, den das Gericht zu beurteilen hatte, ein solches Verhalten vorliegt. Der Fall betraf die UBS. Unter Mitwirkung von UBS-Kundenberaten errichteten US-Kunden ausländische Offshore-Gesellschaften zur Verschleierung der wirtschaftlichen Berechtigung an Vermögenswerten.

Die Beschuldigten stellten sich gegen die Auslieferung ihrer Daten und monierten, das Amtshilfegesuch der USA umschreibe nicht das konkrete Verhalten eines Steuerpflichtigen. Daher fehle es an einem Anfangsverdacht.

Konkrete Anhaltspunkte nötig

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass das Gesuch sich auf eine unbestimmte Zahl von Personen beziehe. Für das Gericht heisst dies jedoch nicht, dass es an einem Anfangsverdacht mangelt. Dafür genüge der Verdacht einer Straftat, hält es fest. Der Verdacht gegenüber einer bestimmten Person sei nicht erforderlich.

Das blosse Fehlen von Namens- und Personenangaben mache ein Gesuch nicht zu einem Begehren um unzulässige Auskünfte. Auch spiele es für die Beurteilung keine Rolle, ob bloss einem Einzelnen oder einer Vielzahl von Steuerpflichtigen Steuerbetrug vorgeworfen werde.

Allerdings müsse die Amtshilfe verhältnismässig sein, schreibt das Gericht im Urteil. Reine Beweisausforschungen – so genannte fishing expeditions – seien verboten. Amtshilfeersuchen, die ohne konkrete Anhaltspunkte der Aufdeckung unbekannter Fälle dienen sollten, seien nicht zulässig.

Künftig auch bei Steuerhinterziehung

Was das Verhaltensmuster betrifft, hält das Gericht lediglich fest, die US-Steuerbehörde lege konkret dar, auf welche Weise die involvierten Personen betrogen hätten. Das Urteil betrifft die Auslegung des alten Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA, das Amtshilfe bei Steuerbetrug vorsieht. Mit dem neuen wird die Schweiz auch bei Steuerhinterziehung Amtshilfe leisten.

Der Bundesrat stellt sich auf den Standpunkt, dass das neue Abkommen bezüglich der Gruppenanfragen nicht hinter das alte zurückgehen könne. Weil er früher – in der Botschaft zum neuen Abkommen – fälschlicherweise behauptete, Gruppenanfragen seien ausgeschlossen, sah er sich jedoch genötigt, vom Parlament explizit die Zustimmung einzuholen.

Welche Verhaltensmuster die US-Steuerbehörden mit dem neuen Abkommen – das potenziell mehr Fälle betrifft – zu Gruppenanfragen berechtigen, bleibt aber offen. Der Präsident der Aussenpolitischen Kommission des Ständerates, Eugen David (CVP/SG), räumt ein, dass die Gerichte dies wohl von Fall zu Fall werden entscheiden müssen. (ami/sda)

Erstellt: 11.11.2011, 23:09 Uhr

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7 Kommentare

Tom Friedli

12.11.2011, 00:33 Uhr
Melden 21 Empfehlung

Wann hat endlich die CH-Politik den Mut die weltweit nur nachgebende Haltung aufzugeben?? Sagt doch der USA das wir alles machen sobald die USA in Delaware mit gutem Beispiel voran geht. Mal schauen was dann passiert. Doch hat ein Politiker in der CH den Mut dazu?? Antworten


Werner Hebeisen

12.11.2011, 12:16 Uhr
Melden 6 Empfehlung

Warum bringt eigentlich CH die Bankengesetze im Staate Delaware in den USA nie auf den Tisch ? Die Gesetze sind so lasch erstellt, dass jedermann (fast) anonym seine Gelder deponieren kann egal woher sie kommen und vor allem wie hoch die Summe ist.
Das führt soweit, dass veruntreute Mio.-Summen von hochgestellten Politikern in F in Delaware plaziert sind und in der EU passiert nichts.
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