«Sonst könnten wir ja auch die Todesstrafe wieder einführen»

Interview: Matthias Chapman. Aktualisiert am 10.09.2010

Die Polizisten in Biel stehen einem höchst gefährlichen Mann gegenüber. Trotzdem haben die Beamten nicht freie Hand. Ein finaler Todesschuss wie damals in Chur sei nicht angezeigt, so Strafrechtler Franz Riklin.

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Bild: Keystone

   

Die Polizei in Biel jagt noch immer den 67-jährigen bewaffneten Mann. Was dürfen die Beamten und was nicht?
Es geht hier ja um den Gebrauch von Schusswaffen. Dabei kommt es natürlich auf die Konstellation an und es gilt immer der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Ein tödlicher Schuss darf nur abgegeben werden, wenn quasi Leben gegen Leben steht. Also wenn jemand am Leben unmittelbar bedroht ist. Im konkreten Fall müsste also der bewaffnete Mann auf einen Polizisten zugehen und ihn unmittelbar mit der Schusswaffe bedrohen. Wobei selbst in diesem Fall der Angreifer die Waffe im Anschlag haben müsste. Nur wenn all das gegeben ist, dann dürfte ein tödlicher Schuss erfolgen.

Bekannt ist der Fall des finalen Befreiungsschusses von Chur, als die Polizei einen 22-Jähren tötete. Sie kritisierten das Vorgehen und auch den späteren Freispruch im Prozess.
In der Tat hatte ich das Verhalten der Polizei als unzulässig kritisiert. Es standen damals im März 2000 in Chur sechs Scharfschützen in Stellung. Als der Mann erneut auf dem Balkon erschien, hatte er das Sturmgewehr herunterhängend am Körper. Er war also nicht schussbereit. Trotzdem töteten die Scharfschützen den Mann. Sie hätten ihm ja stattdessen in den Arm schiessen können.

Nun hat der 67-Jährige in Biel schon einen Beamten schwer verletzt. Was soll denn die Polizei jetzt machen?
Ein Vorgehen wie in Chur ist nicht angezeigt. Auch für diesen Fall gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sonst könnten wir ja auch die Todesstrafe wieder einführen. Sollte der Mann zum Beispiel flüchten, darf man ihm in die Beine schiessen. Das aber auch nur, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, ihn zu stoppen. Im Übrigen ist der Schusswaffengebrauch – wenn auch nicht explizit der tödliche Schuss – in den kantonalen Polizeigesetzen geregelt.

Hatte der Fall Chur und der nachfolgende Prozess Folgen für Justiz, Strafverfolgung und Polizei?
Das kann ich nicht abschätzen.

Erinnern Sie sich an andere Fälle, bei denen diese Fragen eine Rolle spielte?
Wir hatten kürzlich den Fall, bei dem zwei Franzosen nach einem Diebstahl eine Polizeisperre in der Westschweiz durchbrachen. Ein waadtländer Polizist gab darauf einen Schuss auf das Auto mit tödlichen Folgen ab. Der Fall ist noch bei den Untersuchungsbehörden hängig. Meiner Meinung nach aber war auch das nicht zulässig. Die Beamten dürfen dann nicht davon ausgehen, es handle sich zweifellos um einen Schwerstverbrecher. Oft ist das gar nicht der Fall. Und eine Schussabgabe wäre nur erlaubt gewesen, wenn mit Sicherheit die Gefahr des Todes oder einer schweren Köperverletzung des Flüchtenden ausgeschlossen werden konnte.

Sie kritisieren, dass die Polizei zu schnell schiesst.
Viele Leute haben Verständnis für die Polizei in einer solchen Situation. Aber das ist doch eine Frage der Ausbildung. Die Beamten müssten Situationen trainieren, bei denen Täter mit Fahrzeugen flüchten. Dann würde man sofort sehen, dass ein Schuss auf ein sich entfernendes Auto völlig unkontrollierbar ist und eine tödliche Verletzung vom Zufall abhängt.

Woher kommt denn der Begriff des finalen Rettungsschusses?
Wenn zum Beispiel ein bewaffneter Täter droht, jemanden zu töten, falls nicht gewisse Bedingungen erfüllten würden. Oder wenn jemand eine Geisel nimmt und dieser die Pistole an die Schläfe hält. In solchen Situationen kann man sagen, jemand ist am Leben bedroht, und ein finaler Rettungsschuss wäre gerechtfertigt. Wir hatten übrigens solche Fälle in Deutschland. (DerBund.ch/Newsnet)

Erstellt: 10.09.2010, 14:12 Uhr

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