Schweiz
Ruag-Teamleiter ist wegen Kinderpornografie Sicherheitsrisiko
Laut Gericht muss er als erpressbar gelten, da er Zugang zu sensiblen Informationen hatte. Der Mann leitete beim Schweizer Technologie- und Rüstungskonzern Ruag seit 2006 ein Team.
Seine Funktion ist sicherheitsempfindlich und er hat dabei Kontakt mit ausländischen Behörden. Bei einer Personensicherheitsprüfung kam 2007 an den Tag, dass er 2004 wegen Besitz von Kinder- und Gewaltpornografie zu zwei Monaten Gefängnis bedingt und 10'000 Franken Busse verurteilt worden war.
Ruf der Eidgenossenschaft gefährdet
Die Fachstelle für Personensicherheitsüberprüfungen kam zum Schluss, dass er deswegen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstelle. Aufgrund des sensiblen Umfelds mit Zugang zu geheim klassifizierten Unterlagen bestehe ein Erpressungsrisiko, zumal er beim Besuch einschlägiger Internetseiten auch Spuren hinterlassen habe.
Zudem bestünden wegen des Vorfalls Zweifel an seiner Integrität. Werde die Sache bekannt, könne schliesslich der Ruf der Ruag, des Schweizer Militärs und letztlich der Eidgenossenschaft leiden und materieller Schaden resultieren. Gegen die negative Risikoverfügung der Fachstelle gelangte der Mann ans Bundesverwaltungsgericht.
Neue Aufgaben zugewiesen
Die Richter in Bern haben seine Beschwerde nun abgewiesen. Das Urteil kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden. Wie Ruag- Pressesprecherin Christiane Schneider auf Anfrage der SDA mitteilte, ist der Fall bei der Ruag bekannt.
Man habe Massnahmen eingeleitet, um die Interessen der Geschäftspartner weiterhin zu gewährleisten. Der Mitarbeiter habe seine Tätigkeit bei der Ruag bis dato weiter ausgeführt und sei seit Bekanntwerden des Falls bei seiner beruflichen Aufgabe unter Aufsicht gestanden.
Dem Mann würden nun neue Aufgaben zugewiesen und es werde geprüft, ob das Urteil Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben werde. In seinem Entscheid bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Fachstelle in allen Punkten.
Reelle Erpressungsgefahr
Laut Gericht ist die Verurteilung zwar nicht staatsgefährdend. Es bestehe aber die reelle Gefahr, dass sich der Betroffene erpressen lassen könnte, um zu verhindern, dass die schweizerische oder ausländische Öffentlichkeit sowie die Verhandlungspartner im Ausland von seiner Verurteilung erfahren würden.
Daran ändere auch die vollständige Aufklärung seines Arbeitgebers nichts. Das Gericht bestätigt auch die Befürchtung, dass bei Bekanntwerden des Falls das Vertrauen in die Ruag und die Schweizer Armee strapaziert werden könnte. Fraglich bleibt aufgrund dieser Erwägungen, weshalb das Gericht den Fall dann publik gemacht hat.
(Urteil A-7894/2009 vom 16.6.2010) (sam/sda)
Erstellt: 01.07.2010, 14:23 Uhr
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