Raser: Bundesgericht öffnet Weg für härtere Strafen
Von Thomas Hasler. Aktualisiert am 07.05.2010 27 Kommentare
In Strassenkontrolle gerast
Ein Autolenker, der 2005 eine Polizeikontrolle zu durchbrechen versucht hat, muss definitiv für 18 Monate hinter Gitter. Das Bundesgericht hat seine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens bestätigt. Die Strafe von drei Jahren muss er zur Hälfte absitzen. Der Autofahrer war unter dem Einfluss von Cannabis und Alkohol mit überhöhter Geschwindigkeit auf der Autobahn von Sihlbrugg Richtung Luzern unterwegs gewesen.
Das Zuger Obergericht sprach den Autolenker wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung, grober Verkehrsregelverletzung und Fahren in fahrunfähigem Zustand schuldig. Der Autolenker hatte seine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens bestritten und argumentiert, dass es den Polizisten ja gelungen sei, sich in Sicherheit zu bringen. Das Bundesgericht hält ihm entgegen, dass er mit übersetztem Tempo und unter Alkohol- und Drogeneinfluss in die Kontrollstelle gefahren ist. Es habe damit eine nahe Möglichkeit bestanden, einen der Beamten tödlich zu verletzen. (SDA)
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Stichworte
Ein 25-jähriger Schweizer Bordell-Geschäftsführer war im Juni 2005 nachts mit einem getunten Subaru Impreza und zwei Freunden auf der Autostrasse zwischen Werthenstein und Malters LU unterwegs. Mit Tempo 188 anstatt 100 geriet er in einer Rechtskurve von der Strasse ab ins Unterholz. Das Auto flog in dreieinhalb Metern Höhe in einen Baum. Die Mitfahrer, ein 22-jähriger Schweizer und ein 25-jähriger Mazedonier, wurden aus dem Wagen geschleudert. Sie starben auf der Unfallstelle. Der Lenker wurde schwer verletzt.
Zweimal fürs Gleiche verurteilt?
Das Luzerner Kriminal- und Obergericht sprachen den Fahrer unter anderem wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens und fahrlässiger Tötung schuldig. Sie verurteilten ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.
Dagegen legte der Lenker vor Bundesgericht Beschwerde ein. Er wollte insbesondere vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen werden. Begründung: Werde er wegen fahrlässiger Tötung seiner beiden Freunde verurteilt, gleichzeitig aber auch dafür, dass er sie in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe, werde er für das Gleiche zweimal bestraft. In der fahrlässigen Tötung seiner Freunde sei der Umstand, sie zuvor in Lebensgefahr gebracht zu haben, bereits enthalten. Deshalb dürfe er nur wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung verurteilt werden.
Keine Einwände
Mit dieser grundsätzlichen Frage hatte sich das Bundesgericht bisher nicht befassen müssen. Laut dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hatten die Lausanner Richter im konkreten Fall gegen eine gleichzeitige Verurteilung wegen beider Delikte aber nichts einzuwenden. Auch die Höhe der Strafe sei nicht zu beanstanden.
Warum? Gefährdung des Lebens ist eine skrupellose vorsätzliche Tat – ein Verbrechen, das mit bis zu fünf Jahren bestraft werden kann. Fahrlässige Tötung ist eine Tat, begangen aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit – bloss ein Vergehen, auf das maximal drei Jahre Strafe steht. Mit anderen Worten: Würde die Gefährdung des Lebens zugunsten der fahrlässigen Tötung fallengelassen, wäre das grössere Unrecht der ersten Tat nicht vollständig abgegolten.
Strafe bis siebeneinhalb Jahre
Mit diesem Urteil ebnet das Bundesgericht den Weg für ein härteres Vorgehen gegen Todesraser. Bisher bestrafte die Justiz solche Täter in der Regel wegen fahrlässiger Tötung mit höchstens drei Jahren. Nur selten konnte Rasern nämlich nachgewiesen werden, dass sie den Tod von Verkehrsteilnehmern in Kauf genommen hatten. Gelang dies aber, dann war eine Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher Tötung und damit eine Strafe von mindestens fünf Jahren möglich.
Um einen Todesraser auch wegen Gefährdung des Lebens verurteilen zu können, muss ihm nachgewiesen werden, dass ihm bewusst war, sich und andere skrupellos in eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr zu bringen. Nicht nötig ist, dass er gewollt hat, dass sich die Gefahr verwirklicht. Trifft dies zu, droht einem Raser nun eine Strafe bis siebeneinhalb Jahre. 6B_1038/2009 (Tages-Anzeiger)
Erstellt: 06.05.2010, 20:36 Uhr
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27 Kommentare
Gut so. Gegen solche Gasfuss-Kriminelle kann die Schraube nicht hart genug angezogen werden. Hoffentlich werden mehrjährige Gefängnisstrafen in solchen Fällen zur Norm. Die Gerichte sollen die Möglichkeiten für ein hartes Vorgehen endlich ausschöpfen. Auch lebenslängliche Fahrverbote sollten zur Selbstverständlichkeit werden. Antworten
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