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Libyer aus Guantánamo könnte Asyl in der Schweiz erhalten
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Der Libyer A. ist vor zehn Jahren aus seiner Heimat nach Afghanistan geflohen, dort verhaftet und 2002 nach Guantánamo gebracht worden. Nun hat er erfolgreich gegen einen abschlägigen Asylentscheid rekurriert. Das Bundesamt für Migration (BFM) hatte den Antrag, den der Mann 2008 über eine Anwältin in den USA gestellt hatte, noch im gleichen Jahr mit folgender Begründung abgewiesen: Der Antragssteller habe in Afghanistan und Pakistan Gaststätten besucht, in denen auch Angehörige einer terroristischen Organisation verkehrt hätten. Es handle sich bei A. um einen Muslim mit islamistischer Einstellung. Und die Tatsache, dass er von den Amerikanern freigelassen wurde, sei kein Beleg dafür, dass der Mann nicht gefährlich sei. Deswegen bestehe «a priori ein öffentliches Interesse daran, ihm die Einreise in die Schweiz zu verweigern».
Blosse Mutmassungen
Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Entscheid des BFM nun mit deutlichen Worten aufgehoben. Die Versuche, A. terroristischen Hintergrund nachzuweisen seien «argumentativ sehr pauschal» und basierten auf «blossen Mutmassungen». Ob und wie gefährlich der Mann allenfalls wirklich sei, habe das BFM gar nicht ernsthaft abzuklären versucht. Auch die nötigen Unterlagen der amerikanischen Militärjustiz habe es nicht beschafft.
A., der diesen Frühling von den Amerikanern nach Albanien ausgeschafft worden ist, lebt gemäss seiner Anwältin unter prekären Bedingungen. Die albanischen Behörden seien nicht in der Lage, ihm und zwei weiteren ehemaligen Guantánamo-Häftlingen die nötige medizinische und psychologische Betreuung zukommen zu lassen, ganz zu schweigen von irgendwelchen integrativen Massnahmen oder einer angemessener Unterkunft. Das BFM soll nun abklären, ob die Zustände, unter denen A. in Albanien lebt, zumutbar seien. Das sei nach Möglichkeit auch durch ein direktes Gespräch mit A. zu bewerkstelligen. Ein solches habe das BFM bis anhin nie gesucht, obwohl dies auch in Guantánamo schon möglich gewesen wäre. Sollten sich die Zustände für A. als nicht unzumutbar erweisen, muss das BFM vertieft abklären, ob er wirklich ein Sicherheitsrisiko darstellt.
Das BFM will keine Angaben dazu machen, woher es seine Informationen über den angeblichen terroristischen Hintergrund von A. hatte. (Tages-Anzeiger)
Erstellt: 13.11.2010, 06:39 Uhr
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