Gleiches Recht schützt nicht vor Sanktionen
Von Andrea Fischer. Aktualisiert am 04.04.2011 7 Kommentare
Bei Unsicherheit zuerst im RAV fragen
Der im nebenstehenden Text geschilderte Fall macht deutlich, dass Arbeitslose sich bei der Stellenbewerbung nicht allein auf ihren gesunden Menschenverstand verlassen dürfen. Zur Pflicht, jede zumutbare Stelle anzunehmen, gehört auch das entsprechende Verhalten bei der Bewerbung.
Nun ist zwar nirgends definiert, welches das richtige Verhalten ist. Aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, welches Verhalten «falsch» ist: nämlich wenn Arbeitslose in Kauf nehmen, dass eine angebotene Stelle anderweitig besetzt wird.
Allein das Bemühen zählt
Ein einleuchtendes Beispiel von nicht akzeptablem Verhalten ist etwa, wenn sich jemand in angetrunkenem Zustand auf die Stelle eines Chauffeurs bewirbt. Es kann aber auch schon genügen, dass sich ein Taggeldbezüger nicht sofort, sondern erst mit etwas Verzögerung auf eine vom RAV zugewiesene Stelle bewirbt. Dabei spielt keine Rolle, ob die Stelle bereits kurz nach der Zuweisung anderweitig besetzt wird (und somit vielleicht gar nicht mehr zu haben ist): Massgeblich ist allein das Bemühen um die Stelle.
Es ist Sache des RAV zu beurteilen, ob eine Taggeldbezügerin mit ihrem Verhalten den Stellenantritt vereitelt hat. Und bei dieser Beurteilung haben die RAV einen grossen Ermessensspielraum. Zwar können Arbeitslose sich an die Gerichte wenden, wenn sie mit einer Sanktion nicht einverstanden sind. Doch ist auch die Rechtsprechung in diesem Bereich ziemlich streng.Sanktionen bleiben gleich
Stellensuchende sind deshalb gut beraten, sich bei Unsicherheiten rechtzeitig ans RAV zu wenden und sich dadurch abzusichern. Dies umso mehr als auf den 1. April die Leistungen für zahlreiche Arbeitslose empfindlich gekürzt worden sind, die Sanktionen, also die Kürzungen der Taggelder, aber im gleichen Umfang beibehalten werden. Bei leichtem Verschulden drohen Taggeldkürzungen bis zu 15 Tagen, bei schwerem Verschulden bis zu maximal 60 Tagen, umgerechnet also 12 Wochen. (afi)
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Wer als Arbeitsloser Taggelder von der Versicherung beansprucht, muss wie bei jeder anderen Versicherung auch, bestimmte Bedingungen erfüllen. Zu den wichtigsten gehört die Bereitschaft, jede zumutbare Stelle anzunehmen und so den Schaden zu mindern. Das Gesetz legt fest, was als zumutbar gilt; im Streitfall entscheidet das Gericht.
Taggeldbezügerinnen und Taggeldbezüger sind also in ihrer Entscheidung nicht frei. Aber müssen sie auch auf Rechte verzichten, wie sie einem Stellenbewerber üblicherweise zustehen? Etwa auf das Recht, persönliche Fragen eines Arbeitgebers, welche mit der ausgeschriebenen Stelle nichts zu tun haben, auch nicht beantworten zu müssen? Oder riskieren sie, von der Arbeitslosenversicherung mit Taggeldentzug bestraft zu werden, wenn sie sich auf dieses Recht berufen?Die Frage stellt sich anhand eines aktuellen Falles. Da er noch nicht rechtsgültig entschieden ist, seien hier keine Namen genannt, auch nicht jene der darin involvierten Behörden.Der rund 30 Jahre alte K. W. bekommt von seiner Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) eine Stelle als Mechaniker zugewiesen, auf die er sich wie verlangt, elektronisch bewirbt.
Verschulden als schwer eingestuft
Wochen später erhält er vom Arbeitgeber eine Bestätigung und einen Fragebogen zugeschickt, mit der Aufforderung, diesen schriftlich auszufüllen. Damit will der Arbeitgeber unter anderem wissen, welches seine Konfession sei, ob er Militärdienst geleistet habe und ob er vorbestraft sei, und falls er schon mal wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei, um welche Krankheit es sich dabei gehandelt habe. Lauter Fragen, welche mit der Stelle nichts zu tun haben.Was tun?, fragt sich K. W. Soll er sich auf sein Recht berufen und die unangebrachten Fragen nicht beantworten? Mit einem halb leeren Fragebogen wären seine Chancen auf die Stelle aber gleich null, ist K. W. überzeugt. Den Bogen ausfüllen mit Notlügen will er auch nicht, und aus dieser Zwickmühle heraus unternimmt er am Ende gar nichts.
Sein Verhalten trägt ihm einen Taggeldentzug von 31 Tagen ein, womit sein Verschulden als schwer eingestuft wird. Die Begründung: Er habe mit seinem Verhalten eine angebotene Arbeit abgelehnt. In seiner Verfügung schreibt das kantonale Arbeitsamt: «Auch wenn der Fragebogen zum Teil unkonventionelle Fragen beinhaltet, wären Sie verpflichtet gewesen, die Fragen, welche durchaus üblich sind und anlässlich von Vorstellungsgesprächen gestellt werden dürfen, zu beantworten.»
Kritik von Arbeitgeberseite
Erstaunt über diese Einschätzung zeigt sich die Juristin des schweizerischen Arbeitgeberverbandes, Ruth Derrer Balladore. Sie war jahrelang als Personalverantwortliche tätig und ist daher auch mit den Gepflogenheiten von Bewerbungssituationen bestens vertraut. Vom TA mit dem Fragebogen konfrontiert, kommt Derrer Balladore zur gleichen Einschätzung wie der arbeitslose K. W. selbst. Weder die Konfession noch das Absolvieren des Militärdienstes gehe den Arbeitgeber etwas an, zumal er sich sogar nach dem Grund erkundigt, für den Fall, dass der Stellenbewerber keinen Dienst geleistet haben sollte (was bei K. W. tatsächlich der Fall ist). Auch Fragen nach einer Vorstrafe oder einer Krankheit seien in der allgemeinen Form des vorliegenden Fragebogens nicht zulässig und müssten nicht beantwortet werden, betont Derrer Balladore. Denn Arbeitgeber dürfen sich nur nach Fakten erkundigen – in diesem Fall also Krankheiten oder Strafen –, welche in direktem Zusammenhang stehen zur ausgeschriebenen Stelle (siehe auch «Sozial & Sicher vom 30. 9. 2010).
Für Expertin Derrer Balladore ist das Vorgehen des Arbeitgebers auch aus grundsätzlichen Gründen fragwürdig. «Abklärungen zur persönlichen Eignung gehören in ein Bewerbungsgespräch. Da ist es einfacher, unzulässigen Fragen auszuweichen, als bei einem schriftlichen Fragebogen, wo das Leerlassen unangenehm auffällt.» Das RAV müsse sich deshalb nicht nur die Frage stellen, ob eine Arbeitsstelle zumutbar sei, sondern auch, ob der betreffende Arbeitgeber es sei. Deutliche Worte von einer Vertreterin der Arbeitgeberseite.Ähnlich äussert sich die auf Versicherungsrecht spezialisierte Anwältin Susanne Friedauer: Arbeitgeber sollten von Behörden und Gerichten nicht gestützt werden, wenn sie sich gegenüber arbeitslosen Stellenbewerbern ein Auftreten erlauben, das verpönt ist. Der arbeitslose K. W. habe letztlich nichts anderes getan, als sich auf seinen gesunden Menschenverstand zu verlassen, und entsprechend gehandelt. Zwar hätte er den unzulässigen Fragen mit Notlügen ausweichen können, das RAV dürfe dies aber nicht von ihm verlangen.Doch wie beurteilt man den Fall im Seco, der Aufsichtsbehörde des Bundes für den Vollzug der Arbeitslosenversicherung? Hans-Peter Egger, Leiter des Ressorts Rechtsvollzug, betont, dass ein arbeitsloser Stellensuchender dieselben Rechte habe wie jeder andere Stellenbewerber auch. «Er ist nur gegenüber der Arbeitslosenversicherung ein Arbeitsloser. Auf dem Arbeitsmarkt und gegenüber Arbeitgebern ist er ein ganz normaler Bewerber.»
Verhalten durchaus begründet
Gemäss Egger hätte K. W. deshalb nur diejenigen Fragen beantworten müssen, die einen direkten Zusammenhang mit seiner Stellenbewerbung hatten. Er räumt jedoch ein, dass das Resultat wohl dasselbe gewesen wäre: «Hätte K. W. die akzeptablen Fragen beantwortet, die übrigen aber mit dem Vermerk ‹unzulässig› versehen, so hätte er die Stelle nicht bekommen. Denn der Arbeitgeber hätte dies vermutlich als unhöflich empfunden.» Ob es überhaupt den richtigen Umgang mit einem solchen Fragebogen gebe, sei fraglich. Das Einzige, was man dem arbeitslosen K. W. vorwerfen könne, sei die Tatsache, dass er sich in seiner Ratlosigkeit nicht mit dem RAV-Berater in Verbindung gesetzt, sondern selber gehandelt habe.
Ob dieses Unterlassen eine so scharfe Sanktion von eineinhalb Monaten Taggeldentzug rechtfertige, dazu will Seco-Mann Hans-Peter Egger sich nicht äussern. Er weist jedoch darauf hin, dass auch das Verhalten der Arbeitgeber eine Rolle spiele bei der Zumutbarkeit. So dürften die RAVs den Stellenlosen keine Jobs zuweisen bei Arbeitgebern, die durch inakzeptables Verhalten aufgefallen seien. (Tages-Anzeiger)
Erstellt: 03.04.2011, 20:56 Uhr
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7 Kommentare
K.W. verdient logischerweise den Taggeldabzug. Im Gegenteil, man sollte ihn noch mehr bestrafen, weil er nichts tat. Der Grund ist ganz einfach: Er hätte sich mit diesen unzulässigen Fageformular beim RAV-Berater melden sollen. Wenn einer 30 Jahre alt ist und als Mechaniker nicht dumm ist, sollte er wissen was zu tun ist. Antworten
Ja, ja, Netzwerkspezialist... und vom RAV wird man (zwangsweise) zu einer Schneeballsystemfirma gesendet weches im "Netzwerk" Vitamine auf Provision verkauft... (Das heisst, je mahr Untergebene ich mir selber anwebe, umso mehr verdiene ich daran, ohne was dafür zu machen..., aber erst ab der 3. Stufe ... Dämmerts?)
Das ist klar illegal, weisst man das RAV daruf hin, so gibt es Sanktionen!
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