Schweiz
Gericht lehnt US-Amtshilfegesuch ab
Von Thomas Hasler. Aktualisiert am 11.04.2012 49 Kommentare
Urteil stellt Praktiken der CS in Frage
Laut Rainer J. Schweizer, dem emeritierten Professor für öffentliches Recht sowie Europa- und Völkerrecht an der Hochschule St. Gallen, macht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem eines deutlich: dass die CS offensichtlich «sehr fragwürdige Praktiken» hatte, um Kunden zu gewinnen. Wie Schweizer am Mittwochmorgen in der DRS-Sendung «Heute Morgen» sagte, zeigt das Urteil auch, dass die Credit Suisse das Dilemma mit den US-Steuerbehörden nicht lösen könne, indem sie einfach grosszügig Daten liefere. (sda)
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Am 26. September 2011 hatte die amerikanische Steuerbehörde IRS ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gestellt. Die US-Behörde wirft der Credit Suisse (CSGN 26.42 0.04%) vor, Mitarbeiter der Bank hätten Kunden aktiv dabei geholfen, Einkommen und Vermögen vor dem amerikanischen Fiskus zu verbergen. Gestützt auf das nach wie vor geltende Doppelbesteuerungsabkommen DBA-USA 96 verlangte die IRS die Herausgabe von Informationen über jene Kunden und die mit ihnen allenfalls verbundenen Domizilgesellschaften, die in den USA steuerpflichtig sind und irgendwann zwischen 2002 und 2010 die Verfügungsmacht über ein CS-Konto von mindestens 50 000 US-Dollar hatten.
Kundennamen konnte die US-Behörde zwar keine nennen. Aber sie zählte sogenannte Identifikationskriterien auf. Dadurch sollte es der CS möglich sein, die betroffenen Kunden herauszufiltern. Anstelle konkreter Kundennamen wird das Verhalten der Kundenbetreuer umschrieben. Beispielsweise wurden laut IRS in vielen Fällen Domizilgesellschaften und andere Einrichtungen ausserhalb der USA benutzt, um die wirtschaftliche Berechtigung von US-Kunden an diesen Konten zu verschleiern. Mit Hilfe und Unterstützung der CS hätten die Kunden Dokumente erstellt, die wahrheitswidrig und betrügerisch die Besitzverhältnisse falsch deklariert hätten. Doppelbürger seien ermuntert worden, nicht ihre US-Pässe für die Kontoeröffnung zu verwenden.
Gruppenanfragen sind erlaubt
Im Amtshilfegesuch stützte die Steuerbehörde ihre Hinweise auf strafbares Verhalten im Wesentlichen auf Angaben der Credit Suisse selber, auf Auskünfte von Kunden, die sich bei der IRS selbst anzeigten, auf eine Anklageschrift gegen aktuelle und ehemalige CS-Angestellte und die Befragung von CS-Kunden sowie auf allgemein zugängliche Informationen aus der Presse.
Einen Monat nach Eingang des Amtshilfegesuchs forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung die CS auf, die von der US-Steuerbehörde verlangten Unterlagen innerhalb von zehn Tagen einzureichen. Die Credit Suisse kam er Aufforderung nach. Anfang dieses Jahres genehmigte die ESTV die Amtshilfe. Ein davon betroffener Kunde beschwerte sich beim Bundesverwaltungsgericht. Er gehörte in die sogenannte Kategorie 2: Diese betrifft Depots, die von Domizilgesellschaften gehalten werden, an denen ein USBürger wirtschaftlich berechtigt ist. Die Depots enthalten US-Wertschriften, und es wurde kein Formular ausgefüllt, mit dem die Bank die Kundenbeziehung gegenüber den US-Behörden offenlegte.In einem jetzt veröffentlichten Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gutgeheissen. Das Urteil kann nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden, ist also rechtskräftig. Das Gericht bestätigte zunächst seine Rechtsprechung, wonach Gruppenanfragen, die keine konkreten Kundennamen enthalten, zulässig sind. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn aus dem Verhalten der CS-Kundenbetreuer auf das Verhalten der Kunden selber geschlossen werde. Ob es zulässig ist, nicht nur die Kundendaten der Credit Suisse Group AG herauszuverlangen, sondern auch jene ihrer Niederlassungen und Tochtergesellschaften in der Schweiz, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beantwortet.
Amtshilfe nur bei Steuerbetrug
Und schliesslich hielt das Gericht noch einmal unmissverständlich fest, dass das geltende DBA-USA 96 eine Amtshilfe nur für «Betrugsdelikte und dergleichen» zulasse. Bei reiner Steuerhinterziehung sei keine Amtshilfe zu leisten, «selbst wenn es um hohe Beträge gehen sollte». Dies wüssten auch die USA.
Laut Bundesverwaltungsgericht werden im Amtshilfegesuch diverse Fälle beschrieben, bei denen Konten einfach nicht deklariert oder Formulare nicht ausgefüllt wurden. Solche Fälle seien «nicht amtshilfefähig». Andererseits gebe es auch Hinweise auf arglistige Handlungen, die den Tatbestand des Betrugs erfüllen könnten. Dies würde nicht gegen eine Amtshilfe sprechen. An den umschriebenen Sachverhalt seien grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Nur so könne sichergestellt werden, dass «keine verpönte Beweisausforschung aufs Geratewohl» betrieben werde.
Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts sprengen allerdings die Kriterien, nach denen die Bank die Kunden heraussuchen soll, die Grenzen der Verhältnismässigkeit. So gebe es bei keinem Kriterium einen Hinweis auf Betrugsdelikte. Die Kriterien seien zu offen formuliert. «Es kann aber nicht angehen, die Identifikationskriterien so zu formulieren, dass insbesondere Personen durch die Datenherausgabe der Bank betroffen sind, die sich höchstens einer Hinterziehung von Steuern schuldig gemacht haben.» Die Kriterien müssten so formuliert sein, dass den durch die Bank identifizierten Kunden «mit hoher Wahrscheinlichkeit» ein «Betrugsdelikt und dergleichen» zur Last gelegt werden könnte.
(Tages-Anzeiger)
Erstellt: 11.04.2012, 06:48 Uhr
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Nach Bundesanwalt Lauber ein weiterer Fall in welchem die Justiz Kundenvermögen vor ausländischen Raubzügen schützt und dem Recht zum Durchbruch verhilft. Dies trotz linkem Support für unrechtmässige Raubzüge ausländischer Staaten. Antworten
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