Eine Bankrotterklärung
Von Thomas Hasler. Aktualisiert am 23.10.2010 32 Kommentare
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Im Strafverfahren gegen Roland Nef harzte es von Anfang an. Und niemand darf sich wundern, wenn der Verdacht der Privilegierung und Bevorzugung entsteht. Beispiele:
- Das Verfahren wird Anfang Oktober 2006 von einer nicht zuständigen Staatsanwaltschaft eröffnet und erst am 20. November korrekt zugeteilt.
- Es existiert ein vom 8. November datierter Hausdurchsuchungs- und Vorführbefehl. Warum er nicht ausgeführt wurde, ist unklar.
- Hausdurchsuchung und Verhaftung finden erst exakt vier Monate nach Einreichung der Strafanzeige statt. Zu diesem Zeitpunkt wissen Nef und die vorgesetzten Stellen in Bern bereits vom laufenden Strafverfahren.
- Schon nach der ersten (und einzigen) Einvernahme des eben verhafteten Nef erklärt Staatsanwältin Judith Vogel, sie werde das Verfahren ein halbes Jahr ruhen lassen. Dann solle über die Beilegung des Verfahrens gesprochen werden.
Stalking in Reinkultur
- Die Staatsanwaltschaft verzichtet darauf, Nefs Aufsichtsbehörde detailliert über die Vorwürfe zu informieren. Es fehle die rechtliche Grundlage. Doch gemäss Weisung der Oberstaatsanwaltschaft ist eine Mitteilung «auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig». Grund: Das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine geordnete Verwaltung aller Stufen erfordere, «dass charakterlich ungeeignete Personen aus heiklen Positionen entfernt werden können. Dies setzt die Kenntnis gravierender Vorkommnisse voraus».
- Obwohl Nef vom Bundesrat bereits zum neuen Armeechef gewählt ist, verzichtet die Sicherheitsüberprüfung darauf, die Akten des laufenden Strafverfahrens einzusehen.
- Das Strafverfahren gegen einen Zürcher Stadtpolizisten, der vertrauliche Dokumente im Fall Nef der «SonntagsZeitung» gegeben haben soll, wird von der gleichen Staatsanwältin geführt, die das Verfahren gegen Nef einstellte. Das ist zwar nicht verboten, aber in höchstem Masse unsensibel.
Den vorläufigen Schlusspunkt setzt die Einstellungsverfügung von Staatsanwältin Judith Vogel. Artikel 53 des Strafgesetzbuches erlaubt die Einstellung eines Strafverfahrens unter anderem dann, «wenn das Interesse der Öffentlichkeit [...] an der Strafverfolgung gering» ist. Je schwerer die Delikte, desto grösser das Strafbedürfnis des Staates.
Zur Erinnerung: Nef wurde vorgeworfen, er habe seine Partnerin, die an Weihnachten 2004 die Beziehung beendete, ab März 2005 während 18 Monaten mit Botschaften meist sexuellen Inhalts belästigt, ihr Sexzeitschriften und eine einschlägige DVD geschickt sowie unter ihrem Namen auf Sexinserate geantwortet und dabei ihre persönlichen Daten bekannt gegeben. Die Frau habe sich nicht nur «regelrecht verfolgt gefühlt», sondern auch ihren Tagesablauf ändern müssen. Stalking in Reinkultur.
Angesichts dieser Fakten hielt Staatsanwältin Vogel fest, das Interesse der Öffentlichkeit an einer Strafverfolgung sei «nicht gegeben». Als Begründung folgt ein einziger Satz: «Die strafbaren Handlungen richteten sich nicht gegen eine Vielzahl von Menschen, sondern gegen eine bestimmte Person und diese hat eine ausdrückliche Desinteressen-Erklärung abgegeben». Übersetzt heisst das: Ob eine beschuldigte Person wegen Offizialdelikten wie Nötigung und Pornografie vor Gericht gestellt wird, entscheidet nicht mehr die Strafverfolgungsbehörde, sondern das Opfer.
Artikel 53 abschaffen
Man muss Staatsanwältin Vogel zugute halten, dass sie über die Tragweite von Artikel 53 zu einem Zeitpunkt entscheiden musste, an dem der Artikel erst wenige Monate in Kraft und kaum einheimische Literatur greifbar war.
Ein Blick nach Deutschland, von wo die so genannte «Wiedergutmachung» übernommen worden war, hätte aber gezeigt, dass das öffentliche Interesse auch bei Delikten gegen eine individuelle Person bedeutsam ist, selbst wenn sich die Geschädigte und der Beschuldigte geeinigt haben. Im Fall Nef wäre ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung klar gegeben gewesen:
- Die Nef angelasteten Delikte waren so schwer, dass er «in Würdigung aller Gesamtumstände noch mit einer bedingten Strafe» hätten rechnen können. Wichtig ist hier das Wörtchen «noch». Unklar bleibt, was mit «Gesamtumstände» gemeint ist.
- An der Verfolgung der Nef vorgeworfenen Straftaten haben der Staat und die Gesellschaft ein eminentes Interesse. Dies zeigt sich im Bemühen, mit der Schaffung von spezialisierten Teams und härterem Durchgreifen der Behörden die häusliche Gewalt und die Auswüchse von Stalking einzudämmen.
- Mit der Möglichkeit der Wiedergutmachung soll laut Bundesrat «die Beziehung zwischen Täter und Opfer verbessert werden, was den öffentlichen Rechtsfrieden wiederherstellt». Doch der öffentliche Rechtsfriede wird andererseits erheblich erschüttert, wenn das Gefühl zurückbleibt, es würden Prominente geschont und Reiche könnten sich von der Strafverfolgung freikaufen.
Was tun? Artikel 53 kann gestrichen werden, Artikel 48 reicht: Laut diesem mildert das Gericht die Strafe, «wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat». (Tages-Anzeiger)
Erstellt: 23.10.2010, 09:14 Uhr
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32 Kommentare
Es gibt immer ein Zwiespalt, kommt auf die Auslegung an, wo derjenige macht der geschult ist , es gibt ja auch genug gründe, wie hier beschrieben, um das beste, aus dem Fall zu machen. Das Opfer hat keine Rechte. Es ist eine Öffentliche Person, und sollte entsprechend "geurteilt werden" Antworten
Ausser der Weltwoche und dem Beobachter interessiert sich offenbar niemand mehr für den in der Schweiz massiv einreissenden Behördenfilz. Der unglaublich unprofessionelle und natürlich linkslastige, finanziell rundumversorgte Justizapparat muss offensichtlich durch Ausschaffungsinitiativen und dergleichen aufgeweckt werden. Schade. Aber gut haben wir die direkte Demokratie. Antworten
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