Schweiz

Auch Muslime müssen ihre Töchter in den gemischten Schwimmunterricht schicken

Aktualisiert am 26.03.2012

Schulpflicht und Integration sind wichtiger als religiöse Gebote. Das Bundesgericht hat eine Busse für ein Elternpaar bestätigt – es sieht die Religionsfreiheit nicht beeinträchtigt.

Die Pflicht zum Besuch des Schwimmunterrichts verletzt gemäss Bundesgericht die Religionsfreiheit nicht: Kinder im Hallenbad.

Die Pflicht zum Besuch des Schwimmunterrichts verletzt gemäss Bundesgericht die Religionsfreiheit nicht: Kinder im Hallenbad.
Bild: Keystone

Umfrage

Finden Sie, dass auch muslimische Eltern ihre Töchter in den gemischten Schwimmunterricht schicken müssen?

Ja

 
83.0%

Nein

 
17.0%

2828 Stimmen


Artikel zum Thema

Blog

Korrektur-Hinweis

Melden Sie uns sachliche oder formale Fehler.

Werbung

Ein muslimisches Elternpaar aus Basel ist zu Recht mit 1400 Franken gebüsst worden, weil es seine zwei Töchter nicht in den gemischten obligatorischen Schwimmunterricht für Primarschüler geschickt hat. Das Bundesgericht hat ihre Beschwerde abgewiesen.

Die beiden sieben- und neunjährigen Mädchen waren 2008 dem obligatorischen gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht auf Primarschulstufe ferngeblieben. Die Erziehungsdirektion des Kantons Basel-Stadt büsste die Eltern dafür mit je 700 Franken. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt.

Erziehung zu Scham schon vor Pubertät

In ihrer erfolglosen Beschwerde hatten die Eltern geltend gemacht, dass sie einem strengen muslimischen Glauben angehören würden. Dieser verbiete gemeinsamen Schwimmunterricht für Knaben und Mädchen. Der Koran verlange vom Wortlaut her zwar die Bedeckung des weiblichen Körpers erst ab Eintritt der Geschlechtsreife.

Eine islamische orientierte Schamerziehung untersage gemischten Schwimmunterricht aber schon vor Beginn der Pubertät, um die Kinder auf die späteren Regeln vorzubereiten. Die Busse sei ein unzulässiger Eingriff in ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Richter in Lausanne verweisen auf ihr Grundsatzurteil von 2008.

Kein Grund zur Änderung der Rechtsprechung

Das Gericht war damals zum Schluss gekommen, dass die Pflicht zum Besuch des Schwimmunterrichts den Kernbereich der Religionsfreiheit nicht verletzt. Die Erfüllung der schulischen Pflichten und das Interesse an der Integration der muslimischen Bevölkerungsgruppe würden der Beachtung religiöser Gebote grundsätzlich vorgehen.

Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht laut Gericht kein Grund. Weiter hatten die Eltern argumentiert, dass für die Pflicht ihrer Töchter zum Besuch des Schwimmunterrichts gar keine ausreichende gesetzliche Grundlage bestehe. Gemäss Bundesgericht braucht es indessen nur für die Schulpflicht als solche ein Gesetz.

Zur Festlegung der einzelnen obligatorischen Unterrichtsfächer genüge der öffentlich zugängliche Lehrplan. Nicht von Bedeutung sei im Übrigen auch, dass möglicherweise nicht an allen Primarschulen der Stadt Basel überhaupt Schwimmunterricht erteilt werde. (rbi/sda)

Erstellt: 26.03.2012, 14:06 Uhr

Schweiz

Populär auf Facebook Privatsphäre


Genusswelt

Besuchen Sie unsere Genusswelt und entdecken Sie die Welt des Genuss!

Nicht von dieser Welt!

Entdecken Sie die arabische Märchenwelt aus 1001 Nacht!

Abopreise vergleichen

Der Handy-Abovergleich mit Ihrem gewünschten Mobiltelefon und Prepaid-Angeboten.

DAS GELD und ich

Börsen auf Höchstständen: Wie weiter?