Panorama

«Psychiatrie kann unangenehmer als Gefängnis sein»

Interview: Fabienne Klenger. Aktualisiert am 29.11.2011 57 Kommentare

Der norwegische Attentäter Anders Behring Breivik ist für unzurechnungsfähig erklärt worden. Gerichtspsychiater Josef Sachs sagt, wie das einzuschätzen ist und was dem geständigen Täter nun droht.

Das letzte Wort haben die norwegischen Richter: Gutachter haben ihr Urteil über Breivik abgegeben. (Video: Reuters)

«Es ist nicht ganz einfach, das zusammenzubringen»: Gerichtspsychiater Josef Sachs.

Wie es weitergeht

Nach der Bekanntgabe des psychiatrischen Gutachtens über den geständigen Attentäter Anders Behring Breivik hat die Osloer Staatsanwaltschaft zum weiteren Gang des Verfahrens Stellung genommen.

Danach soll bis Ende des Jahres entsprechend der üblichen Prozedur eine Fachkommission das Gutachten überprüfen. Bei Einwänden oder Fragen müssen die beiden Gutachter möglicherweise nacharbeiten.

In jedem Fall wird der Prozess gegen Breivik wegen Ermordung von 77 Menschen am 16. April 2012 eröffnet. Dort tragen die beiden Psychiater ihr Gutachten komplett vor. Das Gericht entscheidet endgültig über die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit des Attentäters.

Bei Zurechnungsfähigkeit beträgt die Höchststrafe für Mord in Norwegen 21 Jahre Haft. Wird Breivik hingegen als nicht zurechnungfähig erklärt, könnte er nicht bestraft werden, sondern ausschliesslich auf unbestimmte Zeit zur Behandlung in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung eingewiesen werden. Diese Einweisung muss alle drei Jahre überprüft werden, kann aber lebenslang dauern.

Es gilt bei normalen Strafverfahren in Norwegen als Ausnahme, dass ein Gericht sich gegen das Gutachten der von ihm bestellten Rechtspsychiater stellt. (sda)

Anders Breivik (l.) ist unzurechnungsfähig: 243-Seiten-Gutachten (r.) der Psychiater Torgeir Husby und Synne Sørheim.

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Anders Behring Breivik wird von Rechtspsychiatern für nicht zurechnungsfähig erklärt. Seine Tat hat er über Jahre hinweg vorbereitet. Wie geht dieses gezielte Vorgehen mit «Unzurechnungsfähigkeit» zusammen?
Es ist tatsächlich nicht ganz einfach, das zusammenzubringen. Die meisten Fachleute sind im Vorfeld davon ausgegangen, dass er nicht unzurechnungsfähig gesprochen wird. Man ist davon ausgegangen, weil er die Tat nicht aus dem Moment heraus beging, sondern von langer Hand vorbereitete. Er hat auch die Möglichkeit des Scheiterns und verschiedene Varianten des Tatverlaufs eingeplant. Das spricht eigentlich gegen eine Schuldunfähigkeit. Wenn jemand aber eine sehr konstante Wahnvorstellung hat und dauerhaft in einer eigenen Welt lebt, dann kann in Ausnahmen auch bei solch präzis geplanten Taten von einer Unzurechnungsfähigkeit gesprochen werden.

Wie bewerten Sie den Fall?
Ich habe das Ganze natürlich nur aus der Ferne über die Presseberichterstattung verfolgt. Ich hatte aber den Eindruck, dass er eine sehr auffällige, wahrscheinlich sogar gestörte Persönlichkeit hat, aber das heisst nicht, dass ich ihn für unzurechnungsfähig halte.

Wie wird ein solches Gutachten erstellt?
In Norwegen und in der Schweiz besteht die Untersuchung aus einem Aktenstudium, eventuell Abklärungen der Hirnfunktion, Testpsychologien und einer Exploration, hier befragt man den Täter zu einem Sachverhalt und beobachtet, wie er sich verhält und wie er formuliert, um seine Gedankengänge nachvollziehen zu können.

Wie genau sind solche Untersuchungen?
Zunächst wird die psychiatrische Diagnose erstellt, die ist ziemlich genau. Eine psychiatrische Krankheit kann man nur schwerlich spielen, wenn keine da ist. Danach wird die Tat in Relation zur Krankheit und zu äusseren Einflüssen eingeschätzt. Hier kommt es darauf an, über wie viel Informationen ein Psychiater verfügt.

Was bedeutet in Norwegen unzurechnungsfähig sein?
Das Strafsystem von Norwegen kenne ich nicht im Detail, ich weiss aber, dass wie in der Schweiz bei Unzurechnungsfähigkeit respektive Schuldunfähigkeit, wie es bei uns heisst, Massnahmen von unbeschränkter Dauer angeordnet werden können. Haftstrafen sind demgegenüber immer zeitlich beschränkt, in Norwegen auf 21 Jahre.

Was bedeutet das im Fall Breivik?
Möglich ist, dass er in einer psychiatrischen Anstalt untergebracht werden kann ohne zeitliche Begrenzung. Die Haftdauer steht in diesem Fall nicht in Beziehung zum Verschulden.

Geht von Breivik denn überhaupt noch eine Gefahr aus?
Das kann ich aus der Ferne nicht beurteilen. Aber ich habe gelesen, dass er sein Vorgehen nach wie vor als richtig ansieht. Sein Ziel ist, Norwegen zu retten von anderen Kulturen. Wenn er noch immer diese Ansicht hat, muss man davon ausgehen, dass er immer noch Massnahmen ergreifen könnte, um sein Ziel zu erreichen.

Breivik selbst wollte nicht für unzurechnungsfähig erklärt werden. Könnte sein Wunsch, dem nun nicht entsprochen wurde, eine Rolle gespielt haben?
Es sollte keine Rolle gespielt haben, ob es die Gutachter unbewusst beeinflusst hat, kann ich nicht beurteilen.

Sollte Breivik nicht ins Gefängnis kommen, wäre das für die norwegische Bevölkerung doch nur sehr schwer nachvollziehbar.
Man muss die Massnahme des Gerichts anschauen, das ist es, was zählt. Unter Umständen ist eine Verwahrung in einer Klinik weniger angenehm als eine Gefängnisstrafe, vor allem, weil diese endlich ist. (DerBund.ch/Newsnet)

Erstellt: 29.11.2011, 16:27 Uhr

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57 Kommentare

Kurt Aegeri

29.11.2011, 17:15 Uhr
Melden 35 Empfehlung

Nachdem mir Leute bekannt sind, deren Kinder mehr psychiatrische Diagnosen als Anzahl Lebensjahre auf sich vereinen, bin ich allem, was Psychiater da so klar und "exakt" diagnostizieren, doch sehr skeptisch eingestellt. Antworten


Max Don

29.11.2011, 17:23 Uhr
Melden 35 Empfehlung

Denen die hier wieder die "Kuschel" -Justiz und - Psychater fabulieren: "Zurechnungsfähig" hätte bedeutet: er wäre nach 21 Jahren wieder auf freien Fuss gekommen. So ist nunmal das norwegische Recht. "Unzurechnungsfähig" bedeutet: Er wird nie wieder rauskommen. Und keine "Bange": in diesem Falle wird sich jeder Zuständige noch weniger Fehler leisten wollen als ohnehin schon. Antworten




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