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«Es kann taktisch sinnvoll sein, eine Krankheit ins Spiel zu bringen»

Interview: Rico Bandle. Aktualisiert am 26.03.2010 28 Kommentare

Eine «neurologische Krankheit» sei verantwortlich für seine Aggressionen, sagt Carl Hirschmann. Ist das bei einer allfälligen Verurteilung strafmildernd? Ein Strafrechtler klärt auf.

<b>David Gibor</b> ist auf Strafrecht spezialisierter Anwalt in Zürich.

David Gibor ist auf Strafrecht spezialisierter Anwalt in Zürich.

Fall Hirschmann

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Carl Hirschmann auf TeleZüri

Herr Gibor, wie beurteilen Sie die Tatsache, dass Carl Hirschmann plötzlich eine «neurologische Krankheit» beziehungsweise ADHS als Ursache für seine Aggression ins Spiel bringt?
Es ist unklar, ob diese Erklärung taktisch motiviert und Teil einer Verteidigungsstrategie für laufende Prozesse ist. Es gab bereits Verfahren in Basel und in Zürich; kürzlich erging ein Urteil des Basler Strafgerichts. Soweit bekannt, wurde jedoch noch nie eine Auffälligkeit mit Krankheitswert, etwa ADHS, thematisiert. Das ist doch eher ungewöhnlich, dass ein Umstand, der noch dazu ursächlich für eine Aggressionsproblematik sein soll, erst jetzt vorgebracht wird. Dennoch kann es prozesstaktisch sinnvoll sein, eine solche Krankheit ins Spiel zu bringen.

Wie strafmildernd kann ein Arztzeugnis auswirken?
Grundsätzlich gar nicht, da ein solches Zeugnis keine strafrechtliche Würdigung enthält bzw. eine solche irrelevant wäre. Das Gericht allein muss die Rechtsfragen beantworten. Ein vom Angeschuldigten eingereichtes Arztzeugnis gilt grundsätzlich mal bloss als Parteigutachten, ist also prozessual gesehen eine Behauptung. Für sich alleine bildet das daher noch keine objektivierbare Grundlage für die Einschätzung der Schuldfähigkeit. Wenn schon, müssten die Untersuchungsbehörde oder das Gericht ein Gutachten anordnen und einen unabhängigen Sachverständigen aufbieten.

Gehen wir einmal davon aus, das unabhängige Gutachten stellt ebenfalls ADHS fest. Was für eine Auswirkung hat das?
Eine Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit ist an sehr enge Voraussetzungen geknüpft. Psychische Abweichungen werden in der Regel erst dann relevant, wenn sie in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Zudem muss ein ursächlicher Kausalzusammenhang zwischen Krankheit und strafbarer Handlung vorliegen.

Genau das sagt Hirschmann: Wegen seiner Krankheit habe er seine Aggressionen nicht im Griff, was zu den besagten Vorfällen geführt habe.
Das ist seine private Behauptung, mithin sein gutes Recht. Auf den ersten Blick mag das wie eine Schutzbehauptung wirken, die juristisch natürlich keinerlei Bedeutung hat. Einen Einfluss auf das Urteil hat die Krankheit erst, wenn sie sachverständig und forensisch beurteilt wurde. Erst wenn also ein entsprechender Spezialist zur Folgerung kommt, dass diese Krankheit unausweichlich, fast zwanghaft, unkontrollierte Aggressionen auslöst, kann das zur Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit führen.

Wie steht es mit anderen Argumenten, zum Beispiel einer schwierigen Jugend? Bei Hirschmann ist ja früh die Mutter von der Familie weggezogen.
Das Strafgesetz sieht vor, dass bei der Veschuldensprüfung und der Strafzumessung auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind. Hier geht es um den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt einer Straftat. Im Rahmen eines Gutachtens müsste allenfalls auch geprüft werden, ob eine «schwierige Jugend» zu spezifischen Fehlentwicklungen führte, allenfalls auch zu einer Persönlichkeitsstörung.

Können Sie aus Ihrem Arbeitsalltag einen Fall schildern, bei der sich eine Krankheit tatsächlich strafmildernd ausgewirkt hat?
Einem Drogensüchtigen mit sehr schwerer Abhängigkeit, die zur Beschaffungskriminalität führte, wurde attestiert, dass seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert war. Er konnte infolge der Sucht kaum anders handeln, um sich die Drogen zu beschaffen.

Und das wirkte sich strafmildernd aus?
Selbstverständlich. Wenn der Täter wegen seiner schweren Abhängigkeit unter einem so grossen Beschaffungsstress steht, dass er etwa in eine Apotheke einbricht, so ist das zwar rechtlich nicht zu billigen, in Bezug auf die Schuldfähigkeit kann dies aber erheblichen Einfluss haben.

(DerBund.ch/Newsnet)

Erstellt: 26.03.2010, 11:49 Uhr

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28 Kommentare

Werner Niederhäuser

26.03.2010, 12:03 Uhr
Melden

"ADS/ADHS steht für Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit/ohne Hyperaktivität (Englisch: ADD/ADHD. Dies bezeichnet eine neurobiologische Funktionsabweichung im Bereich derjenigen Hirnabschnitte, die für die Aufmerksamkeit und Konzentration, sowie für Steuerungs- und Koordinationsaufgaben zuständig sind." Das bedeutet für C.H. lebenslänglicher Führerausweisentzug und Alkoholverbot :-) Antworten


Norbert Rufer

26.03.2010, 12:15 Uhr
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Mir erscheint es, als würde der Herr Hirschmann versuchen, seine Aussetzer allein seiner "nuerologischen Krankheit" zuzuschieben. Darüber hinaus täte er m.E. gut daran, keine Medienpräsenz mehr zu suchen, da seine Auftritte doch eher peinlicher Natur sind... Antworten



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