«Es drohen bis zu 15 Jahre»
Interview: Philippe Zweifel. Aktualisiert am 01.04.2010 60 Kommentare
David Gibor ist auf Strafrecht spezialisierter Anwalt in Zürich.
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Fall Hirschmann
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Carl Hirschmann auf TeleZüri
Herr Gibor, die letzte U-Haft hat Carl Hirschmann gegen Zahlung einer Kaution nach drei Tagen verlassen. Wie sieht die Situation dieses Mal aus?
Wenn ein dringender Tatverdacht bezüglich der neuerlichen schweren Sexualdeliktsvorwürfe vorliegt, dürfte Hirschmann längere Zeit in Untersuchungshaft verbleiben. Dies einerseits wegen der Schwere der Tatvorwürfe und andererseits wegen Vorliegens mehrerer Haftgründe. Die Staatsanwaltschaft dürfte Kollusionsgefahr geltend machen, also die Gefahr, dass bei Haftentlassung auf involvierte Personen Einfluss genommen werden könnte.
Wie würden sich Hirschmanns hängige Verfahren auf eine U-Haft auswirken?
Es mag sich für die Staatsanwaltschaft die Frage der Wiederholungsgefahr stellen, da bereits mehrere Verfahren in gleichen oder ähnlichen Deliktsbereichen hängig sind oder sogar durchgeführt wurden. Erschwerend käme für Hirschmann dabei hinzu, dass die Abklärung einer Wiederholungsgefahr in der Regel durch ein psychiatrisches Gutachten erfolgt und dieses erhebliche Zeit in Anspruch nehmen kann.
Kann es später zu einer aussergerichtlichen Einigung kommen?
Grundsätzlich nicht. Denn bei sexueller Nötigung handelt es sich um ein gewichtiges Offizialdelikt. Der Staat muss hier grundsätzlich den staatlichen Strafanspruch von Amtes wegen durchsetzen und die Vorwürfe untersuchen. Die mutmasslich geschädigten Personen haben einzig die Möglichkeit, eine sogenannte Desinteressenserklärung abzugeben, wenn sie aus bestimmten Gründen nicht mehr an einer Strafuntersuchung gegen einen Angeschuldigten festhalten möchten. Der Staatsanwalt würde daraufhin das Verfahren sistieren und nach einiger Zeit, wenn sich am besagten Desinteresse nichts ändert, das Verfahren ganz einstellen.
Angenommen, Hirschmann wird verurteilt. Was droht ihm?
Aktuell wird ihm sexuelle Handlung mit Kindern und sexuelle Nötigung vorgeworfen. Erschwerend komme hinzu, dass eben mehrere Straftaten vorlägen, was im konkreten Fall zu einem Strafrahmen von 15 Jahren Freiheitsstrafe führe. Die sexuelle Nötigung wird vom Gesetzgeber mit demselben Strafrahmen versehen wie die Vergewaltigung oder die Schändung. Weiter strafverschärfend könnte sich auswirken, dass bereits hängige Strafuntersuchungen vorliegen und die ihnen zugrundeliegenden Straftaten gleiche oder ähnliche Tatvorwürfe zum Gegenstand haben.
Hirschmann macht geltend, dass das Mädchen sich als 17-Jährige ausgegeben habe. Bringt ihm das was?
Dies hängt natürlich auch von der Aussage des Mädchens ab. Hirschmann beruft sich bei diesem Hinweis darauf, dass ein strafrechtlich relevanter Irrtum bei ihm vorgelegen hätte. Die Frage dürfte dabei sein, ob sein Irrtum unvermeidbar gewesen war oder nicht. Die Staatsanwaltschaft müsste abklären, ob Hirschmann wirklich alles unternommen hat, um das Alter des Mädchens herauszufinden, oder ob er begründeten Zweifeln an ihrem Alter einfach keine Beachtung schenkte. Problematisch dürfte diese Irrtumsfrage bei Hirschmann auch deshalb sein, weil er sich bereits früher mit dem Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind konfrontiert sah, also Gründe hatte, sich nicht einfach auf die Altersangaben eines ihm unbekannten Mädchens zu verlassen.
Hirschmann habe einen Ausweis gefordert. Das Mädchen hatte aber keinen dabei.
Gerade mit seiner Vorgeschichte und den hängigen Verfahren müsste er besonders vorsichtig sein. Er kann sich nicht bloss auf den Standpunkt stellen, er habe ihr vertraut. Diese Altersfrage betrifft jedoch nur den Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind. Im Fall der sexuellen Nötigung spielt das Alter keine Rolle, weil der Schwerpunkt da auf der Gewaltanwendung liegt.
(DerBund.ch/Newsnet)
Erstellt: 01.04.2010, 13:53 Uhr
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