Nur jeder zweite 60-Jährige hat ein Testament
Von Andrea Fischer. Aktualisiert am 19.10.2011 2 Kommentare
Tipps für die Nachlassregelung
Wo man Hilfe für die Nachlassplanung bekommt und was beim Abfassen des Testaments zu beachten ist.
Pflichtteile: Wer Teilungsvorschriften in einem Testament erlässt, darf die Pflichtteile nicht ausser Acht lassen. Die Pflichtteile müssen den Pflichtteilserben unbeschwert zukommen, sie dürfen weder mit Bedingungen noch mit Auflagen belegt sein. Anspruch auf einen Pflichtteil haben Nachkommen und Ehegatten oder eingetragene Partner; sind keine Nachkommen vorhanden, haben Eltern Anrecht auf einen Pflichtteil. Für alle übrigen Verwandten gibt es keine Pflichtteile.
Pflichtteilverzicht: Erben mit Anspruch auf einen Pflichtteil können darauf verzichten. Dazu braucht es jedoch einen Erbvertrag zwischen den involvierten Parteien. Der Erbvertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung.
Beratung: Wer sich mit dem Gedanken trägt, ein Testament zu verfassen, hat eine Vielzahl von Möglichkeiten, sich beraten zu lassen; nebst Rechtsanwälten bieten etwa auch Banken und Vermögensberatungsstellen entsprechende Dienste an. Im Kanton Zürich können Sie sich auch an eines der Notariate wenden, die als Amtsstellen in allen Bezirken zu finden sind. «Es geht oft vergessen, dass wir auch erbrechtliche Beratungen und Nachlassplanungen anbieten», sagt Marc Wehrli vom Notariat Meilen. Der Gang aufs Notariat hat zudem den Vorteil, dass sich die Kosten zum Vornherein abschätzen lassen, da diese als Gebühren festgelegt sind.
Wer zum Notar geht, muss sein Testament nicht zwingend beurkunden lassen. Es ist möglich, sich bloss beraten und einen Testamentsentwurf aufsetzen zu lassen. Ein selber verfasstes Testament muss jedoch zwingend eigenhändig geschrieben sein.
Aufbewahrung privat: Es gibt keine Vorgaben für die Aufbewahrung eines Testaments. Wer das Dokument zu Hause aufbewahrt, riskiert jedoch, dass es nicht auffindbar ist, wenn man es braucht. Daher der Tipp von Rechtsanwalt Hans Christian Finsler: «Mehrere Kopien machen vom Testament und diese an Vertrauenspersonen verteilen.» Dadurch lässt sich auch verhindern, dass das Papier zum Verschwinden gebracht wird von Personen, die daran ein Interesse haben könnten. Gegen eine Gebühr lässt sich das Testament bei einer Amtsstelle hinterlegen. Im Kanton Zürich sind die Notariate dafür zuständig. Diese sorgen auch dafür, dass ihnen das Einwohneramt den Tod oder den Umzug eines Testators meldet.
Anpassen des Testaments: Ein Testament ist eine einseitige Angelegenheit und kann jederzeit von der Verfasserin oder dem Verfasser geändert werden. Dabei ist es möglich, einfach das bestehende Dokument durch einen Anhang zu ergänzen oder abzuändern. Da aber im Todesfall alle bestehenden Testamente zu eröffnen sind, könnte es zum Konflikt kommen, wenn später erfolgte Änderungen einer früheren Version widersprechen, sagt der Basler Notar Stefan Schmiedlin. Er empfiehlt deshalb, bei Änderungen gleich das ganze Testament neu zu schreiben und die früheren Versionen zu vernichten.
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Fast jeder kennt aus dem Bekanntenkreis Geschichten über Erbstreitigkeiten. Der klassische Fall ist derjenige, bei dem mehrere Geschwister gemeinsam eine Liegenschaft erben und sich nicht einigen können, wie sie damit verfahren wollen. Während der eine das Haus gerne für sich behalten möchte, wollen die andern verkaufen, jeder zu unterschiedlichen Bedingungen. Erbschaften können einst gut harmonierende Geschwistergemeinschaften entzweien.
Das Streitpotenzial im Bereich des Erbrechts werde als relativ hoch eingeschätzt, sagt Roland Fankhauser, Rechtsprofessor an der Universität Basel. «Allerdings gibt es kaum erhärtete Fakten dazu, wie verbreitet Erbstreitigkeiten in der Praxis tatsächlich sind.» Man müsse sich daher mit Umfragen begnügen und diese hätten ergeben, dass etwa ein Drittel der erberfahrenen Personen Konflikte erlebt haben. Sind grössere Vermögen oder Liegenschaften im Spiel, so komme es eher zu Auseinandersetzungen unter den Erben.
Teilungsvorschrift fürs Haus
Längst nicht alle Erbschaftskonflikte enden vor dem Richter, doch auch aussergerichtliche Streitigkeiten können sich über Monate oder Jahre hinziehen und mit erheblichen Anwaltskosten verbunden sein.
Dabei ist gerade das Vermeiden von Streitigkeiten ein zentrales Anliegen von Erblasserinnen und Erblassern. Wie lässt sich das erreichen? Ein Testament kann in vielen Fällen hilfreich sein, davon ist der Berner Rechtsanwalt und Generalsekretär des Notarenverbandes, Jean-Pierre Becher, überzeugt. «Insbesondere wenn Liegenschaften oder Gegenstände unter mehreren Erben zu verteilen sind, lohnt es sich festzulegen, wie dies geschehen soll.»
Mit einem Testament kann man ein Haus oder einen Gegenstand demjenigen Erben zuteilen, der am ehesten etwas damit anzufangen weiss. Man kann auch einen Wert für die Liegenschaft oder den Gegenstand festlegen. «Eine solche Verfügung ist verbindlich», betont Becher. «Sehen sich die übrigen Erben durch die im Testament vorgegebenen Teilungsregeln benachteiligt, können sie dennoch nur dagegen klagen, wenn ihr Pflichtteil verletzt ist.»
Auch mit Fehler gültig
Nach Ansicht von Jean-Pierre Becher wird die Möglichkeit, ein Testament zu erstellen, zu wenig genutzt. Das bestätigt Rechtsprofessor Fankhauser: Die allgemeine Testierquote sei in der Schweiz eher gering. Bei den über 60-Jährigen erreiche sie aber immerhin fast 50 Prozent. Warum die andere Hälfte darauf verzichtet, den Nachlass selber zu regeln, ist letztlich nicht bekannt.
Vielen scheinen die Bedingungen des Erbrechts zu genügen und sie wollen daran gar nichts ändern. Andere scheuen sich, den Nachkommen Vorschriften zu machen über die Aufteilung des Nachlasses, weil sie befürchten, damit erst recht Konflikte zu provozieren. Diese Furcht sei jedoch unbegründet, sagt Erbrechtsexperte Jean-Pierre Becher. Die Erfahrung zeige vielmehr, dass Streitigkeiten eher dort aufträten, wo nichts festgelegt sei.
Längst nicht alle Verhältnisse machen aber ein Testament nötig, und selbst wenn eines vorliegt, ist das keine Garantie, dass alles rund läuft. Ein Testament muss auch korrekt abgefasst sein. «Oft sind letztwillige Verfügungen ungeschickt und missverständlich formuliert», stellt Rechtsanwalt Hans Christian Finsler aus Affoltern ZH fest. Er erläutert dies an einem Beispiel: Eine Mutter hat verfügt, alle ihre Kinder sollten zu gleichen Teilen erben. Weiter heisst es im Testament, Tochter X. bekomme den Goldschmuck – es steht aber nicht, ob X. den Schmuck zusätzlich zu ihrem Erbteil erhalten soll oder nicht. Dann gelte es zu eruieren, so Finsler, wie die Testatorin dies wohl gemeint haben könnte. Denn auch ein missverständliches oder gar fehlerhaftes Testament wird nicht automatisch ungültig und kann somit selber Ursache von Querelen sein.
Beratung unerlässlich
Eine Beratung sei daher zwingend, darin sind sich die Experten einig. Zumal die meisten Erblasserinnen und Erblasser mit den Regeln des Erbrechts nicht so vertraut seien und nicht wüssten, was es im Einzelnen zu beachten gelte. «Mit einer Beratung lässt sich auch rechtzeitig abklären, ob Konfliktpotenziale vorhanden sind, die ein Testament nötig machen», sagt der Basler Rechtsanwalt und Notar Stefan Schmiedlin. Es gehe nicht darum, um jeden Preis eine letztwillige Verfügung aufzusetzen.
In manchen Fällen genügt ein Testament nicht, weil sich auch mit einem Testament die gesetzlich festgelegten Pflichtteile nicht umgehen lassen. Schmiedlin verweist auf das Beispiel von Patchworkfamilien, bei denen einer oder beide Partner Kinder aus einer früheren Beziehung mit in die Ehe einbringen. Mit dem geltenden Erbrecht lässt sich da keine befriedigende Lösung erzielen. Um dies zu ändern, braucht es einen Erbvertrag zwischen den involvierten Parteien. Das ermöglicht, den Nachlass unabhängig von Pflichtteilen entsprechend den individuellen Bedürfnissen zu regeln. (Tages-Anzeiger)
Erstellt: 16.10.2011, 14:13 Uhr
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