Alkohol am Arbeitsplatz: Rechtliche Situation
Von Andrea Fischer. Aktualisiert am 14.02.2010
- Alkoholverbot: Im Gesetz gibt es kein explizites Verbot, Alkohol am Arbeitsplatz zu konsumieren. Doch hat jeder Betrieb die Möglichkeit, ein solches zu erlassen oder den Alkoholkonsum einzuschränken (Artikel 35 Absatz 3 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz). Auch verlangt das Unfallversicherungsgesetz von Vorgesetzten, alles zu unternehmen, um die Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Ein totales Alkoholverbot im Betrieb macht Sinn, wenn die ungetrübte Aufmerksamkeit zwingend ist, etwa bei Chauffeuren oder Bauarbeitern. Die betrieblichen Vorschriften zum Alkoholkonsum sind in einem Reglement festzuhalten, das als fester Bestandteil des Arbeitsvertrags gilt.
- Pflicht der Arbeitnehmenden: In Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung zur Unfallverhütung werden auch die Arbeitnehmer in die Pflicht genommen. So dürfen sich diese nicht berauschen, wenn sie damit sich selber oder Arbeitskollegen gefährden. Der Paragraf richtet sich an alle Arbeitnehmenden, präzisiert der Neuenburger Rechtsprofessor Jean-Philippe Dunand, «auch wenn die Gefahr, die von einem alkoholisierten Buschauffeur ausgeht, ungleich grösser ist als bei einem Büroangestellten. Allerdings kann auch Letzterer im Rausch einen Kollegen attackieren.»
- Kündigung wegen Abhängigkeit: Einen Angestellten einzig aufgrund seines Alkoholkonsums zu entlassen, auch wenn sich der Konsum gar nicht negativ auf die Arbeit auswirkt, hält Rechtsexperte Dunand «grundsätzlich für nicht zulässig». In einem solchen Fall würde das Gericht die Entlassung wohl als missbräuchlich taxieren. (Eine missbräuchliche Kündigung ist trotzdem gültig, der Entlassene hat dann aber Anspruch auf Entschädigung.) Anders sieht es aus, wenn das Alkoholproblem des Mitarbeiters ein Risiko für die Sicherheit darstellt und wenn der Betroffene trotz Warnung seine Haltung nicht ändert. Da kann eine Kündigung gerechtfertigt sein. Gerechtfertigt ist sie auch, wenn der Alkoholkonsum die Arbeit beeinträchtigt oder wenn ein Angestellter gegen ein betriebliches Alkoholverbot verstösst.
- Abhängigkeit als Krankheit: Obwohl die Alkoholabhängigkeit als Krankheit anerkannt ist, kann sich ein betroffener Arbeitnehmer nicht einfach auf den Kündigungsschutz berufen, der bei Krankheiten gilt. Es braucht dazu eine vom Arzt attestierte Arbeitsunfähigkeit, präzisiert Dunand. Ist der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig, fällt der Kündigungsschutz weg, auch wenn der Betroffene von seiner Alkoholsucht noch nicht geheilt ist.
- Zulässigkeit von Alkoholtests: Besteht bei einem Mitarbeiter der Verdacht auf übermässigen Alkoholkonsum und will sich der Arbeitgeber mittels Drogentest absichern, braucht er die Einwilligung des Betroffenen. Denn Daten, die Auskunft geben über die Gesundheit einer Person, sind besonders schützenswert. Eine Einwilligung gilt als gegeben, wenn die Drogentests in einer Vertragsklausel oder einem allseits bekannten Betriebsreglement festgehalten sind. In einem solchen Fall wäre bei Verweigerung des Tests eine Entlassung zulässig.
Das heisst nun aber nicht, dass jeder Betrieb per Reglement Alkoholtests von all seinen Angestellten verlangen kann, betont Jean-Philippe Dunand. «Die Tests müssten einen Bezug zur Arbeitssicherheit haben.» Bei Lokomotivführern wären die Voraussetzungen dafür gegeben, bei Büroangestellten aber kaum.
(Tages-Anzeiger)
Erstellt: 14.02.2010, 22:57 Uhr
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