Zu schnell in der Tempo-30-Zone: Einbürgerung gestoppt
Von Stefan Wyler. Aktualisiert am 27.10.2011 1 Kommentar
Nur geringe Strafen spielen keine Rollen
In der Wegleitung der kantonalen Polizei- und Militärdirektion wird das Einbürgerungskriterium «Beachten der schweizerischen Rechtsordnung» folgendermassen konkretisiert:
• Wer eines Verbrechens oder Vergehens angeklagt ist oder sich im Strafvollzug befindet, kann nicht eingebürgert werden.
• Personen, die zu unbedingten Strafen verurteilt worden sind, können erst eingebürgert werden, wenn die Strafe im Privatauszug des Strafregisters nicht mehr erscheint (was schon bei einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr eine Wartefrist von mehr als sechs Jahren auslöst).
• Bei bedingten Strafen sind grundsätzlich der Ablauf der Probezeit und eine zusätzliche Frist von sechs Monaten abzuwarten.
• Nicht gegen eine Einbürgerung sprechen Bussen und bei einer einmaligen Verfehlung «geringfügige» bedingte Strafen (etwa wegen Verkehrsdelikten) bis zu zwei Wochen Freiheitsstrafe oder 14 Tagessätze Geldstrafe. Bei «leicht höheren Strafen» ist «die Gesamtsituation zu beurteilen».
Zuerst verlief für den marokkanischen Familienvater alles nach Plan: Die Stadt Biel sicherte ihm, seiner Frau und den zwei Kindern das Gemeindebürgerrecht zu. Das Bundesamt für Migration erteilte der Familie die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung. Dann aber sistierte die kantonale Polizei- und Militärdirektion das Verfahren bezüglich Kantonsbürgerrecht, weil gegen den Mann im Kanton Solothurn ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Angriffs lief. Dieses Verfahren wurde zwar eingestellt, doch nun wurde der Marokkaner – im November 2009 – von einem Berner Untersuchungsrichter wegen eines Verkehrsdelikts verurteilt: Er hatte in einer Tempo-30-Zone bei einer Hin- und Rückfahrt zwei Mal das Tempolimit überschritten. Einmal fuhr er 15 km/h, das andere Mal 23 km/h zu schnell.
Der Richter wertete dies als grobe Verkehrsregelverletzung und verurteilte den Mann zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 70 Franken mit einer Probezeit von drei Jahren und zu 900 Franken Busse. Die Polizeidirektion trennte darauf sein Einbürgerungsverfahren von den Verfahren von Frau und Kindern ab und verweigerte dem Mann das Kantonsbürgerrecht.
Ein unverhältnismässiges Nein?
Gegen den Entscheid rief der Marokkaner das Berner Verwaltungsgericht an. Die Verweigerung des Bürgerrechts wegen eines fahrlässig begangenen Bagatelldelikts sei unverhältnismässig, argumentierte er. Das Strassenverkehrsamt habe sein Verschulden nur als «mittelschwer» gewichtet und ihm den Fahrausweis nur für einen Monat entzogen.
Das Gericht hat den Fall gestern öffentlich beraten – es war das erste Mal, dass es einen Einbürgerungsfall inhaltlich zu beurteilen hatte. Was durchaus eine spezielle Sache ist, wie Abteilungspräsident Thomas Müller bemerkte. Denn auf eine Einbürgerung besteht (anders als bei anderen Bewilligungen) kein Rechtsanspruch. Den Einbürgerungsbehörden steht, wie mehrere Richter betonten, ein grosser Ermessensspielraum zu. Dem Gericht bleibt zu wachen, ob die rechtlichen Leitplanken beachtet wurden. «Zur Einbürgerung geeignet» ist nach dem eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz, wer in die schweizerischen Verhältnisse integriert ist, mit den hiesigen Lebensgewohnheiten vertraut ist und «die schweizerische Rechtsordnung beachtet».
Für letzteres Kriterium hat die bernische Polizeidirektion in einer Wegleitung strenge Regeln entwickelt. Bedingte Geldstrafen bis zu 14 Tagessätzen stehen einer Einbürgerung noch nicht entgegen, die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen aber bedeutet, dass eine Einbürgerung bis zum Ablauf der Probezeit (und einer zusätzlichen sechsmonatigen Frist) ausgeschlossen ist.
«Kein Bagatelldelikt»
Dass die Polizeidirektion Regeln für die Entwicklung einer rechtsgleichen Praxis festschreibe, sei nicht zu beanstanden, sagte gestern Richterin Ruth Herzog als Referentin. Die Richtlinien seien mit dem Bundesrecht vereinbar. Und wenn die Direktion hier in Übereinstimmung mit dem Strafrichter die Tempoüberschreitung in der sensiblen Tempo-30-Zone als groben Regelverstoss und somit nicht mehr als Bagatelldelikt ansehe, dann sei dies «nicht rechtsfehlerhaft».
Das sahen auch die anderen vier Richter so. Die Einbürgerungs-Anforderungen seien «zugegebenermassen streng», sagte Richter Robert Burkhard. Es seien aber «keine übertriebenen Anforderungen». Nach Ablauf der Probezeit und weiterer sechs Monate stehe – bei weiterem Wohlverhalten – einer Einbürgerung des Mannes ab Mai 2013 nichts mehr entgegen. (Der Bund)
Erstellt: 27.10.2011, 07:13 Uhr
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1 Kommentar
Richtig: Tempoüberschreitungen in der Tempo-30-Zone sind keine Bagatelldelikte. Umso erstaunlicher ist es, wie viele Motorfahrzeuge (auch des öV und von Taxis) in der Tempo-20-Zone der unteren Altstadt viel zu schnell unterwegs sind - wohl weil dort erfahrungsgemäss kaum Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt werden. Wann werden auch dort die Tempolimiten wirklich durchgesetzt? Antworten
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