Keine Sozialhilfe für den Anwaltspraktikanten
Von Stefan Wyler. Aktualisiert am 20.10.2011 2 Kommentare
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Vielen Leuten, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, fällt der Gang zum Sozialdienst schwer. Sie müssen Hemmungen überwinden, bevor sie beim Staat um finanzielle Hilfe nachsuchen. Es gibt aber auch Leute, die die Sache etwas lockerer nehmen, wie der Fall eines jungen Juristen zeigt, den das Berner Verwaltungsgericht kürzlich zu beurteilen hatte.
Der Mann hatte im Sommer 2010 einen Masterabschluss in Recht gemacht, und absolvierte danach - zur Erlangung des Anwaltspatents - ein mehrmonatiges Praktikum in einem bernischen Advokaturbüro. Ein Nachfolge-Praktikum nahm der Jurist Anfang Jahr bei der Kantonsverwaltung auf, doch nun klaffte zwischen den beiden Praktika eine zweimonatige Lücke, in welcher Zeit der junge Mann kein Einkommen erzielte. Für die zwei Monate und zusätzlich auch für den ersten Monat des zweiten Praktikums ersuchte der junge Jurist in der Folge um staatliche Sozialhilfe. Das Sozialamt der Stadt Bern lehnte das Gesuch ab.
Juristischer Kleinkrieg
Nun begab sich der junge Mann auf einen langen Rechtsweg: Er beschwerte sich erst gegen die Verweigerung der Sozialhilfe beim Berner Regierungsstatthalteramt und ersuchte auch noch - erfolglos - um vorsorgliche Gewährung von Nothilfe. Das Statthalteramt aber wies die Beschwerde des Juristen ab, nach zwei Zusatzscharmützeln. Denn zwei Mal hatte der Praktikant Ablehnungsbegehren gegen den Berner Statthalter gestellt, welche die kantonale Justizdirektion jeweils abgewiesen hatte.
Gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters nun rief der Jurist das Verwaltungsgericht an, doch auch hier blieb er ohne Erfolg. Eine Richterin wies die Beschwerde kürzlich ab, wie das Anfang Woche veröffentlichte Urteil zeigt.
«Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind» - so bestimmt es die Schweizer Bundesverfassung. Und nach dem bernischen Sozialhilfegesetz hat jede bedürftige Person Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe.
Nun gilt aber im Sozialhilferecht, wie die Richterin in ihrem Urteil erinnert, das sogenannte Subsidiaritätsprinzip. Staatliche Hilfe soll erst dann gewährt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Zudem verpflichte der Grundsatz der Selbsthilfe eine hilfesuchende Person, «alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden».
Nichtjuristische Stelle zur Überbrückung
Das habe er durchaus versucht, hatte der Jurist in seinen Beschwerdeschriften geltend gemacht. Er habe aber keine befristete Arbeitsstelle gefunden, obwohl er sich, leider erfolglos, sogar als Telefonagent in einem Callcenter beworben habe. Die Richterin sah die Sache etwas anders: Mit Ausnahme der Stelle beim Callcenter habe sich der Mann, soweit er nachweisen könne, nur um Stellen als Jurist beworben. Es sei aber kaum möglich, eine Juristenstelle für zwei Monate zu finden. Dem jungen Mann, so befand die Richterin, wäre hingegen ohne weiteres zuzumuten gewesen, auch eine nichtjuristische Tätigkeit zu suchen und anzunehmen. Dies hätte ihm ermöglicht, die notwendigen finanziellen Mittel zur Überbrückung der praktikumsfreien Zeit selber zu erwirtschaften. Einen Anspruch auf Sozialhilfe hätten die Vorinstanzen darum zu Recht verneint, urteilte die Verwaltungsrichterin.
Gerichts- und Verfahrenskosten hat das Verwaltungsgericht dem jungen Juristen keine auferlegt. Er könnte somit den Rechtshandel sozusagen als kleines Zusatzpraktikum in Sozialhilferecht abbuchen. (Der Bund)
Erstellt: 20.10.2011, 13:58 Uhr
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