Juristischer Teilerfolg für drei Weggewiesene
Von Stefan Wyler. Aktualisiert am 08.09.2011 1 Kommentar
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Im August 2010 hatte die Polizei mehrfach Personen aus dem Berner Bahnhofsgebiet weggewiesen, die auf der bahnhofseitigen Treppe der Heiliggeistkirche Bier getrunken hatten. Den Leuten wurde – gestützt auf den Wegweisungsartikel im kantonalen Polizeigesetz – verboten, sich in den nächsten drei Monaten im Bahnhofsareal «in Personenansammlungen aufzuhalten, welche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören». Als Begründung schrieb die Polizei, die Leute hätten Alkohol konsumiert, die Örtlichkeit durch Unrat verunreinigt. Passanten hätten sichtlich Anstoss genommen «an dem sich bietenden Anblick».
Eine Frau und zwei Männer beschwerten sich in der Folge gegen die Wegweisungsverfügung. Die kantonale Polizei- und Militärdirektion aber schrieb die Beschwerden im April 2011 als «gegenstandslos geworden» ab. Begründung: Die dreimonatige Fernhaltefrist sei abgelaufen, den Weggewiesenen fehle somit ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerden. Die drei gelangten darauf ans Berner Verwaltungsgericht – mit Erfolg. Das Gericht ordnete an, dass die Polizeidirektion die Beschwerden behandeln muss. Die Richter sahen den Anspruch auf eine inhaltliche Beurteilung in Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK): Danach hat jede Person, die eine Verletzung der in der Konvention anerkannten Rechte in vertretbarer Weise behauptet, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine «wirksame Beschwerde» zu erheben.
Anderer Ort: Heiliggeistkirche
Interessant sind aber auch die Ausführungen, die das Gericht zu einer Frage machte, die es am Ende offenliess: der Frage, ob auf die Beschwerden nicht auch darum einzutreten wäre, weil sich – trotz Fehlens eines aktuellen Interesses – grundsätzliche Fragen stellten, die wegen der Dauer des Verfahrens sonst kaum je beantwortet werden könnten.
Der Wegweisungsartikel erlaubt es der Polizei, Personen von einem Ort wegzuweisen oder fernzuhalten, wenn «der begründete Verdacht besteht, dass sie oder andere, die der gleichen Ansammlung zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören». Nun haben zwar das Berner Verwaltungsgericht und später auch das Bundesgericht befunden, der umstrittene Wegweisungsartikel halte vor der Bundesverfassung stand. Der Tatbestand des Artikels, so bemerkt das Verwaltungsgericht, sei aber «wenig bestimmt», der Anwendungsbereich sei weit, und die Fernhaltung greife regelmässig in Grundrechte der Betroffenen ein. Die Norm sei darum stets im Einzelfall zu konkretisieren, wobei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit grosse Bedeutung zukomme.
Das Gericht liess nun aber offen, ob sich nicht in jedem Wegweisungsfall grundsätzliche Fragen stellten, und es liess auch offen, ob eine grundsätzliche Frage allenfalls darin zu sehen wäre, dass die Leute von der Heiliggeistkirche weggewiesen worden seien. Bei den bisher beurteilten Wegweisungen aus der Bahnhofsunterführung habe die Örtlichkeit jeweils eine bedeutende Rolle gespielt. Die Gerichte hätten grosses Gewicht darauf gelegt, dass der Hauptbahnhof täglich von vielen Pendlern begangen werde. Durch die Wegweisungen sollte insbesondere die Behinderung der Pendler durch Anpöbeleien oder aggressives Betteln verhindert werden. Die Heiliggeistkirche befinde sich nun aber etwas abseits der Pendlerströme. Die Störung der Öffentlichkeit werde hier «tendenziell weniger intensiv sein».
2010: 414 Wegweisungen
Die Kantonspolizei hat in der Stadt Bern gemäss ihren Angaben im letzten Jahr 414 Wegweisungen/Fernhaltungen gestützt auf den Wegweisungsartikel ausgesprochen. 2009 waren es 438 gewesen, im Jahr zuvor 379. (Der Bund)
Erstellt: 08.09.2011, 08:40 Uhr
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