Bern

Rauchverbot: Verzögerung ist möglich

Von Dölf Barben. Aktualisiert am 30.04.2009

Gastro Bern kämpft mit einer Beschwerde vor Bundesgericht gegen die Verordnung des Gesetzes zum Schutz vor Passivrauchen. Durch diese Beschwerde kann es zu Verzögerungen bei der Umsetzung kommen, die auf den 1. Juli geplant ist.

Das Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen verbietet das Rauchen in öffentlich zugänglichen Gebäuden. In Restaurants darf nur noch in Fumoirs geraucht werden. Das Gesetz soll am 1. Juli in Kraft treten. Die Branchenorganisation kämpft insbesondere gegen die Bestimmung, wonach Fumoirs keine Ausschankvorrichtungen enthalten dürfen.

Führt die Beschwerde nun zu einer Verzögerung? Das sei möglich, sagt Peter Hänni, Professor für Staats- und Verfassungsrecht an der Universität Freiburg. Der Richter, der die Beschwerde behandelt, müsse über die aufschiebende Wirkung entscheiden. Dabei werde er hauptsächlich zwei Interessen gegeneinander abzuwägen haben: Besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Inkraftsetzung des Gesetzes nicht verzögert wird? Und: Ist es den Beschwerdeführern zuzumuten, dass sie Massnahmen ergreifen müssen, welche sich später – falls sie Recht erhalten sollten – als unnötig erweisen könnten. Inhaltlich sei eine Beschwerde gegen eine Verordnung fast nur dann erfolgversprechend, wenn der Regierungsrat in die Verordnung Bestimmungen aufgenommen hat, die nicht mit dem übereinstimmen, was der Gesetzgeber meinte.

Grossrat Ruedi Löffel (evp, Münchenbuchsee), der die Debatte ums Rauchverbot in Gang brachte, sagt, zahlreiche Wirte seien an klaren, für alle geltenden Regeln interessiert. Stattdessen löse der Gastro-Verband mit seinen Ausnahmeforderungen vielerorts Verunsicherung aus. Die Beschwerde erscheine ihm wie eine Verzweiflungstat. Löffel sagt, die Verordnung bilde die Meinung des Gesetzgebers gut ab.

Eine Beschwerde gegen die Verordnung könne das vom Grossen Rat beschlossene Gesetz nicht mehr in Frage stellen, teilte der Kanton Bern gestern Abend mit. Deshalb werde es wie vorgesehen Kraft treten. Da die Beschwerde nicht automatisch eine aufschiebende Wirkung habe, würden am 1. Juli auch die Verordnungsbestimmungen in Kraft treten. «Diese gelten, bis das Bundesgericht allenfalls etwas anderes bestimmt.» (db)

> (Der Bund)

Erstellt: 30.04.2009, 07:57 Uhr

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