Bern

Aussage gegen Aussage im Fall Kneubühl

Von Matthias Raaflaub. Aktualisiert am 19.02.2011

Wäre die Polizei gegen den Bieler Peter Hans Kneubühl anders vorgegangen, wenn sie gleich viel wie die Behörden gewusst hätte? Eine Untersuchung kommt zum Schluss, dass nicht alles optimal abgelaufen sei. Ein Telefonat zwischen Regierungsstatthalter und Polizei bleibt umstritten.

Die Juristen Martin Buchli (rechts vorne) und Ueli Friederich (rechts hnten) stellen der Justizdirektion von Christoph Neuhaus (links) ein gutes Zeugnis aus. (Valérie Chételat)

Die Juristen Martin Buchli (rechts vorne) und Ueli Friederich (rechts hnten) stellen der Justizdirektion von Christoph Neuhaus (links) ein gutes Zeugnis aus. (Valérie Chételat)

Peter Hans Kneubühl erwartete seine «Hinrichtung», als am 8. September 2010 die Polizei vor seiner Haustür stand. In Briefen an einen Verwandten in Grossbritannien und an Berner Amtsstellen hatte der 67-Jährige Ende August geschrieben, dies werde der letzte Tag in seinem Leben sein, der Richter des hängigen Erbstreit-Prozesses habe beschlossen, ihn für immer zum Schweigen zu bringen. Der Regierungsstatthalter von Biel wusste davon, die Kantonspolizei nicht. Am selben Tag schoss Kneubühl einem Beamten in den Kopf. Wie konnte es sein, dass die Behörden Kneubühl über Jahre hinweg als Querulanten kannten, die Polizei aber bis zum Unglück ahnungslos war?

Seit gestern herrscht darüber zumindest teilweise Klarheit. Weder amtliche Stellen noch die Kantonspolizei haben vor dem Polizeieinsatz gegen Gesetze verstossen. Alle haben in ihrem Ermessen richtig informiert. So lautet das Fazit einer unabhängigen Untersuchung zum Informationsaustausch der Verwaltungs- und Justizbehörden, deren Ergebnis die Autoren und Regierungsrat Christoph Neuhaus (SVP) vor den Medien präsentierten. Den rund 70 Seiten starken Bericht haben die Juristen Ueli Friederich und Martin Buchli im Auftrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion erarbeitet. Sie untersuchten, ob der Austausch zwischen den Behörden vollständig funktionierte. «Wir haben die Berechtigung der Fragen erkannt», sagte Neuhaus. Darum sei er dafür, dass die Fakten auf den Tisch kommen. Nicht in Betracht zogen die Juristen den Austausch zwischen Behörden und Polizei während des eigentlichen Einsatzes. Denn die Kantonspolizei habe Auskünfte darüber verweigert, sagte Buchli. Im Sommer werden die Resultate einer zweiten Untersuchung erwartet, welche allein die Polizeiarbeit beleuchtet.

Polizei erfuhr nie von Briefen

Im Informationsaustausch sei «nicht alles optimal» verlaufen, sagte Büchli. Der schwerwiegendste Mangel: Die Briefe, in denen Kneubühl vor seiner bevorstehenden «Vernichtung» sprach, erreichten die Kantonspolizei nicht. Die Information, dass Kneubühl seine Tötung erwartete oder sich selbst töten könnte, leitete der Erwachsenen- und Jugendschutz der Stadt Biel (EJS) nach Bekanntwerden rasch an den Bieler Regierungsstatthalter weiter. Das Telefonat zwischen der Kantonspolizei und dem Statthalter fand dannfünf Tage vor dem Polizeieinsatz statt. Buchli bestätigte, dass die Kapo vorher nie direkt von den Briefen in Kenntnis gesetzt wurde. Laut Friederich musste vom Statthalter erwartet werden, dass er die Polizei über die Briefe informiere. Hätte die Polizei davon gewusst, so hätte sie die Dokumente anfordern müssen. Doch just an diesem Punkt divergieren die Aussagen von Polizei und Regierungsstatthalteramt. Die Kapo will nie von den Briefen vernommen haben. Der Statthalter und sein Stellvertreter sagten dagegen aus, dass diese am Telefon erwähnt wurden.

Ob hier eine Verletzung der Pflichten vorliegt, konnten die Juristen darum nicht beurteilen. «An wem es gewesen wäre zu handeln, muss angesichts des ungeklärten Inhalts des Telefonats offen bleiben», sagte Friederich. «Ich glaube nicht, dass uns hier jemand anlügt. In der Erinnerung bestehen effektiv unterschiedliche Wahrnehmungen der Ereignisse», sagte Buchli. Dennoch handle es sich bei diesem Fehler nicht um einen Gesetzesverstoss, so die Gutachter. Doch auch für die Polizei sei diese Information wesentlich gewesen. «Die Kapo wäre mit einem anderen Dispositiv ausgerückt», sagte Buchli. Man wäre beim Besuch Kneubühls von einer «Suicide by Cop»-Situation ausgegangen – einer Situation, in der es Menschen darauf anlegen, durch die Polizei erschossen zu werden,

So bleibt es beim positiven Fazit der Juristen: Keine Stelle habe ihre Pflichten verletzt, darum gebe es auch keinen Handlungsbedarf, sagte Buchli.

Ein gutes Zeugnis wird den Behörden für den Zeitraum bis zum Juni 2010 ausgestellt: Sie hätten über die nötigen Informationen verfügt, «soweit sie bei anderen Stellen verfügbar waren», und «haben die ihnen vorhandenen Informationen weitergeleitet, soweit diese für andere Stellen relevant waren». Die Untersuchung orientierte sich an der Pflicht und dem Ermessen der Informationsbeschaffung und -weitergabe. Buchli stellte klar, dass die Weitergabe von Daten nur da möglich sei, wo sie unmittelbar für ein Verfahren nötig seien. «Ein weitergehender Informationsaustausch zwischen den mit Herrn Kneubühl befassten Stellen wäre rechtlich problematisch oder unzulässig gewesen.» Dass die Polizei im Vorfeld ihres Einsatzes über «verhältnismässig wenige» Informationen zu Kneubühl verfügt habe, liege darin begründet, dass Kneubühl ausgesprochen zurückgezogen gelebt und den Kontakt zu Menschen und Behörden gemieden habe. (Der Bund)

Erstellt: 19.02.2011, 10:10 Uhr

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