Bern

Inselspital blitzt vor Gericht ab

Aktualisiert am 19.04.2012

Herztransplantationen werden zumindest bis 2013 auch in Lausanne und Zürich durchgeführt: Mit diesem Entscheid muss sich das Berner Inselspital abfinden.

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Das Berner Inselspital muss sich damit abfinden, dass zumindest bis 2013 auch an den Universitätsspitälern von Zürich und Lausanne Herztransplantationen durchgeführt werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht ist auf die Beschwerde des Spitals nicht eingetreten.

Das interkantonale Beschlussorgan bei der hochspezialisierten Medizin (HSM) hatte 2010 die Kompetenz zur Durchführung der hochkomplizierten Herztransplantationen befristet bis Ende 2013 den drei bestehenden Zentren in den Universitätsspitälern Bern, Lausanne und Zürich zugewiesen.

Entscheid ist endgültig

Das Berner Inselspital gelangte gegen den Beschluss ans Bundesverwaltungsgericht und verlangte dessen Aufhebung. Allenfalls sei das Inselspital als einziges Zentrum für Herztransplantationen festzulegen. Das Gericht ist auf die Beschwerde nun gar nicht erst eingetreten. Der Entscheid kann nicht weitergezogen werden.

Gemäss Urteil hat ein Spital kein schutzwürdiges Interesse daran, dass ein anderes Spital von einer Spitalliste gestrichen oder dessen Leistungsauftrag reduziert wird. Anfechtbar seien einzig Beschlüsse, welche die eigene Rechtsstellung betreffen würden.

30 Operationen jährlich

In seiner Beschwerde hatte das Inselspital einerseits Verfahrensmängel geltend gemacht. Zum anderen wurde argumentiert, dass es aus Qualitätsgründen falsch sei, Herztransplantationen weiterhin in Bern, Zürich und Lausanne durchzuführen.

Das Inselspital weise bei Herztransplantationen die höchste Qualität auf. Ein System mit drei Zentren bei bloss 30 Operationen jährlich sei nicht geeignet, die besten Überlebenschancen zu gewährleisten. Das Universitätsspital Zürich hatte sich nach Einreichung der Beschwerde über das Vorgehen befremdet gezeigt.

Ab 2013 nur noch zwei Zentren

In ihrer Stellungnahme vom Donnerstag hält die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren fest, dass das HSM-Beschlussorgan den Entscheid begrüsse. Er schaffe Klarheit über die Kompetenzen des HSM-Beschlussorgans und das Ausmass der Beschwerdeberechtigung von Spitälern.

Das HSM Beschlussorgan sehe sich in seinem bisherigen Vorgehen und den gefällten Entscheiden bestätigt. Es habe mit seinem Beschluss von 2010 klar seinen politischen Willen ausgesprochen, bis spätestens Ende 2013 auf der Grundlage der bis dahin vorhandenen Daten eine Konzentration auf höchstens zwei Zentren herbeizuführen.

Dem HSM-Beschlussorgan gehören die Kantone Aargau, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Graubünden, Luzern, Waadt, St.Gallen und Zürich an. Die Zuteilungsentscheide des Gremiums haben einen schweizweit rechtsverbindlichen Charakter. (bs/sda)

Erstellt: 19.04.2012, 12:53 Uhr

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