Bern
Die Autosteuer-Abstimmung wird wiederholt
Von Dölf Barben. Aktualisiert am 12.05.2012 24 Kommentare
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In einem Aufwisch hat das Bundesgericht nun Klarheit geschaffen in der unendlichen Geschichte der Berner Autosteuern: Wie aus den gestern veröffentlichten Urteilen hervorgeht, hat es vier Beschwerden der SVP Kanton Bern und des Urhebers des Volksvorschlags, Hannes Flückiger, abgewiesen. Die Beschwerden richteten sich im Wesentlichen gegen Entscheide des Regierungsrats und des Grossen Rates.
«Zuerst habe ich mich geärgert», sagte Flückiger gestern. «Aber es ist so, wie es ist. Immerhin haben wir alles versucht.» Jetzt gehe es darum, sich auf die neue Abstimmung zu konzentrieren. «Nun sollen die Autofahrer entscheiden, was sie wollen.» Der Garagist aus dem oberaargauischen Auswil, der den Volksvorschlag im Alleingang auf die Beine gestellt hat, will jedoch keine Schadenersatzforderungen für seinen bisherigen Aufwand stellen. Wenn er nun sehe, wie Richter argumentierten und «wie Bürger überfahren werden», könne er sich diese Arbeit gleich ersparen.
«Rechtswirkung» verloren
Das wichtigste Urteil betrifft die Frage, ob es richtig war, dass der Regierungsrat eine Wiederholung der Abstimmung angeordnet hat. Laut SVP hätte er auf das ursprüngliche Resultat vom 13. Februar 2011 zurückgreifen sollen – nachdem klar geworden war, dass die Abstimmung nicht nachgezählt werden kann, weil 29 Gemeinden ihre Stimmzettel vorzeitig entsorgt hatten. Das Bundesgericht hat dieser Vorstellung eine klare Absage erteilt.
Zur Erinnerung: Am 13. Februar hatte ein Volksvorschlag, der die Autosteuern um ein Drittel senken will, in der Stichfrage hauchdünn gegen die ökologische Ecotax-Vorlage obsiegt. Aufgrund dieser Knappheit, die bei einem Promille lag, gingen zwei Beschwerden ein, die eine Nachzählung verlangten. Das kantonale Verwaltungsgericht hiess sie gut. Das Urteil blieb unangefochten – und wurde rechtskräftig.
Das Bundesgericht schreibt: Nachdem das Verwaltungsgericht geurteilt habe, das Ergebnis sei «als solches ohne weitere Kontrolle nicht gültig, konnte der Regierungsrat nicht mehr darauf abstellen»; es habe «jegliche Rechtswirkung» verloren. Hätte der Regierungsrat trotzdem auf dieses erste Resultat zurückgegriffen – wie das die SVP verlangte –, wäre dies nicht vereinbar «mit der verfassungsrechtlichen Vorgabe, den Volkswillen korrekt zu ermitteln».
«Nicht unproblematisch»
Die Überprüfung des Volkswillens sei «grundsätzlich nur auf zwei Wegen möglich», schreiben die Bundesrichter: «Erstens durch Nachzählung, sofern sich eine solche durchführen lässt, oder zweitens durch eine Wiederholung der Abstimmung.» Sie räumen ein, dass eine neue Abstimmung «zwangsläufig unter anderen Voraussetzungen» ablaufen werde. Dies erscheine «einerseits nicht unproblematisch», andererseits komme es auch sonst vor, «dass das Volk über die gleiche Materie wiederholt und unter Umständen mit unterschiedlichem Ausgang abstimmt».
Von einer Wiederholung wäre einzig abzusehen, «wenn überwiegende Gründe dagegen sprechen». Manipulationen, die vorgenommen wurden, um eine Wiederholung zu erreichen, könnten ein solcher Grund sein. «Solche besonderen Umstände liegen hier indessen nicht vor», steht im Urteil. Eine Absage erteilen die Bundesrichter auch der mehrfach geäusserten Idee, die neue Abstimmung nur in jenen Gemeinden durchführen zu lassen, wo die Stimmzettel verloren gegangen sind: Der Wille des Stimmvolks müsse sich aus Stimmabgaben ergeben, «die gleichzeitig und unter denselben Voraussetzungen zustande gekommen sind». Dass der Regierungsrat von sich aus die Wiederholung der Abstimmung anordnete, war laut Bundesgericht verfassungs- und gesetzeskonform. Der Regierungsrat verfüge über «eine eigenständige Kompetenz zur Ansetzung kantonaler Abstimmungen». Dies habe es ihm erlaubt, unabhängig von einem Revisionsverfahren «über das weitere Vorgehen zu entscheiden».
Die Knappheit war kein Thema
2009 hatte das Bundesgericht eine Praxisänderung begründet. Neu soll bei knappen Ergebnissen die Knappheit allein Grund genug sein für eine Nachzählung. Zuvor waren mindestens Hinweise auf Unregelmässigkeiten nötig. Auf diese Frage ist das Bundesgericht in diesem Urteil nicht eingegangen. Streitgegenstand sei einzig, ob der Regierungsrat rechtmässig gehandelt habe, indem er die Wiederholung der Abstimmung anordnete. Die Nachzählung dagegen sei vom Verwaltungsgericht rechtskräftig angeordnet worden. Ob die Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen seien, «ist daher grundsätzlich nicht zu prüfen.»
Weiter hat das Bundesgericht entschieden, es sei zulässig, dass der Grosse Rat die Inkraftsetzung der neuen Autosteuern auf Anfang 2013 verschoben habe. Gegen diesen Beschluss beschwerte sich Hannes Flückiger, nicht aber die SVP. Würden die Steuern rückwirkend auf Anfang 2012 in Kraft gesetzt, wie von Flückiger verlangt, würde dies laut Bundesgericht «nicht nur gesetzestechnische Fragen aufwerfen, sondern brächte auch kaum überschaubare Schwierigkeiten bei der Umsetzung mit sich». Ebenfalls abgewiesen hat das Bundesgericht die Beschwerde, wonach das Verwaltungsgericht den Entscheid zum Nachzählen hätte revidieren müssen, als bekannt wurde, dass eine Nachzählung nicht möglich ist. Den Beschwerdeführern sei es nicht gelungen, «rechtsgenüglich» darzulegen, wie der Entscheid des Verwaltungsgerichts gegen Treu und Glauben verstossen habe.
Speziell ist, dass im Urteil des Bundesgerichts eine wenig verhüllte Kritik am Urteil der Vorinstanz enthalten ist: Der Entscheid des Verwaltungsgerichts habe wohl dazu beigetragen, die Situation nicht noch zusätzlich zu verschärfen, schreiben die Bundesrichter – «auch wenn er in seiner Begründung nicht in allen Teilen durch Verständlichkeit überzeugt». Unter Juristen gilt ein solcher Nebensatz als «Höchststrafe». (Der Bund)
Erstellt: 11.05.2012, 12:00 Uhr
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24 Kommentare
Da hat sich doch die Missachtung der Demokratie auch schon kräftig gelohnt: Frau Trede konnte sich profilieren, die Regierung kann sich die Hände ob der Millionen reiben und gemeinsam haben sie den verhassten Automobilisten wieder mal die Kohle abgenommen! Antworten
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