Tribüne: «Pizzoid» im Kanton Bern
Zur Person
Der Autor, geboren 1952, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt SAV für Bau-und Immobilienrecht in Bern.
Die Abschöpfung von «besonderen Vorteilen» durch Planungsmassnahmen ist im eidgenössischen Recht vorgesehen, die Regelung obliegt den Kantonen. Die bernische Gemeinde pflegt Ein- oder Aufzonungen (Zuweisung ins Bauland oder dort in eine höhere Nutzung) davon abhängig zu machen, dass der Eigentümer vom damit entstandenen Mehrwert einen Anteil an die Gemeinde abgibt.
Die Art und Weise der Erhebung dieser «Mehrwertabschöpfung» im Kanton Bern vermag den rechtsstaatlichen Ansprüchen der heutigen Zeit nicht zu genügen.
Vertragsfreiheit statt Verfügung
Das eidgenössische Raumplanungsgesetz verweist den «angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planung nach diesem Gesetz entstehen» an die Kantone. Mit der Regelung der Mehrwertabschöpfung im Baugesetz verweist der Kanton Bern diesen Bereich aus dem Reich der Verfügung in dasjenige der Vertragsfreiheit: «Die Planungsvorteile werden durch die Steuergesetzgebung erfasst. Ausserdem können sich die Grundeigentümer, denen durch Planungsmassnahmen zusätzliche Vorteile verschafft werden (…), vertraglich verpflichten, einen angemessenen Teil des Planungsmehrwertes für bestimmte öffentliche Zwecke zur Verfügung zu stellen.»
Das wäre anders, wenn der Kanton Bern die Mehr- und Minderwertent-schädigung zum Gegenstand gewohnter Regelung mit anfechtbarer Verfügung machte, wie beispielsweise die Kantone Basel-Stadt und Neuenburg. Das Bundesgericht träte ohne weiteres auf Beschwerden ein.
Bern deformiert die Mehrwertabschöpfung zu einem einseitigen Machtspiel: Dem Eigentümer bleibt einzig die Alternative, Nein zu sagen und damit auf die Ein- oder Aufzonung zu verzichten.
Die Mafia verlangte den «Pizzo»
Die hier verwendete Bezeichnung «Pizzoid» stellt die so erhobene Abgabe in die Nähe des «Pizzo», ein Ausdruck, abgeleitet aus dem sizilianischen Dialektausdruck «Pizzu» (Vogelschnabel): Bei der Entstehung der Mafia auf Sizilien mussten die Bauern für ihr Land Schutzgebühren an die Grossgrundbesitzer zahlen. Verweigerten sie diese «pizzo» genannten Beträge, wurden ihre Ländereien zerstört. Cosa Nostra und andere Mafia-Organisationen verlangen noch immer Schutzgebühren. Dies tun sie längst nicht mehr von den Bauern, sondern von Geschäfts- und Ladenbesitzern. Der Vergleich mag dreist sein: Selbstverständlich droht die bernische Gemeinde nicht mit Brandschatzung. Aber sie macht von ihrer hoheitlichen Befugnis der Ein- oder Aufzonung immer mehr nur Gebrauch, wenn sie dafür entschädigt wird. Diese Entschädigung wird vertraglich vereinbart. Der Vertragspartner der Gemeinde hat diesen Vertrag zu unterzeichnen, bevor der Gemeinderat die Planungsvorlage dem zuständigen Organ (Parlament und/oder Volk) unterbreitet. Ist er dazu nicht bereit, verzichtet das Gemeinwesen auf das Projekt.
Kein Rechtschutz für Eigentümer
Weil die Verpflichtung durch Vertrag entsteht, kann sich der Eigentümer nach dessen Abschluss nicht oder nur sehr beschränkt dagegen wehren. Die Gemeinde diktiert ihm den zu bezahlenden Preis und die Modalitäten seiner Bezahlung (Fälligkeit, Sicherstel-lung etc.). Auch wenn die Gemeinde die Mehrwertabschöpfung trügerisch in ein Reglement kleidet, ändert dies nichts daran, dass der Rechtsschutz des Eigentümers (beispielsweise mit der Möglichkeit, das Entstehen eines Mehrwertes überhaupt bzw. dessen Höhe überprüfen zu lassen) von vornherein ausgeschlossen ist.
Diese Rechtsschutzlosigkeit ist für unsere Breitengrade peinlich.
Überarbeitung tut not
Eine gesetzlich saubere Lösung würde die Mehrwertabschöpfung auch dort möglich machen, wo sie heute wegen der Weigerung der Eigentümerschaft nicht möglich ist. Das heutige Spiel zwingt die bernische Gemeinde mitunter dazu, ihre Ein- und Aufzonungen nur noch dort vorzunehmen, wo ihr entsprechende Entschädigung dafür bezahlt wird. Damit entsteht «Dagobert-Duck-Planung».
Der Kanton Bern ist gut beraten, hier Abhilfe zu schaffen und das «Pizzoid» mit entsprechenden Verfahrens- und Rechtsschutzbestimmungen auf ein Niveau zu entwickeln, wie es bei anderen Kausalabgaben geläufig ist.
Samuel Lemann
(Der Bund)
Erstellt: 03.09.2010, 09:44 Uhr





