Tierhalteverbot für Madiswiler Bauern ist rechtens
Von Stefan Wyler. Aktualisiert am 11.03.2010
Im Februar 2008 hatte der kantonale Veterinärdienst auf dem Hof eines Madiswiler Bauern eine unangemeldete Kontrolle durchgeführt – und desolate Verhältnisse vorgefunden: Kühe und Rinder seien mehrheitlich massiv verschmutzt gewesen, so notierten die Beamten, und sie hätten «zentimeterdicke panzerartige Mistrollen» an Beinen und Körper aufgewiesen. In den Tränken habe sich zu Mist verkommenes Futter befunden, die Ställe seien verschmutzt gewesen. Der Veterinärdienst beschlagnahmte den ganzen Rindviehbestand (21 Kühe, 11 Rinder und 22 Kälber), die Tiere wurden geschlachtet, gegen den Bauern wurde ein Tierhalteverbot ausgesprochen.
Bauer beschreitet den Rechtsweg
Der Bauer beschwerte sich gegen diese Anordnungen bei der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion. Diese trat auf die Beschwerde gar nicht ein, soweit sie die Beschlagnahmung und Schlachtung betraf: Da die Tiere bereits getötet worden seien, habe der Bauer an einem Urteil kein Rechtsschutzinteresse mehr, befand die Direktion. Sie lockerte dagegen das Tierhalteverbot. Es wurde auf zwei Jahre befristet – und dem Bauern wurde jetzt schon erlaubt, 10 Milchkühe mit den entsprechenden Mastkälbern sowie 12 Rinder zu halten. Die Tierhaltung, so verfügte die Direktion, sei aber monatlich zu kontrollieren.
Im Herbst 2009 wurde der Bauer vom Strafrichter in Aarwangen wegen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz zu einer bedingten Geldstrafe (45 Tagessätze à 30 Franken) und zu 650 Franken Busse verurteilt. Er akzeptierte das Urteil. Seine Beschwerde gegen die Schlachtung seiner Tiere und das teilweise Tierhalteverbot zog der Landwirt dagegen ans Verwaltungsgericht weiter – und hier hat er, wie dessen gestern veröffentlichtes Urteil zeigt, im einen Punkt einen Teilsieg erreicht und im andern Punkt verloren:
Zu Unrecht, so fand das Gericht, habe die Volkswirtschaftsdirektion die Beschwerde gegen Beschlagnahme und Schlachtung der 54 Tiere nicht beurteilt. In solchen Fällen komme eine juristische Beurteilung kaum je rechtzeitig, um die Tötung der Tiere zu verhindern. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine derart einschneidende Massnahme gerechtfertigt sei, sei aber eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, an deren Beantwortung mit Blick auf künftige Fälle ein genügendes Interesse bestehe. Das Gericht schickt das Dossier an die Volkswirtschaftsdirektion zurück: Sie muss prüfen, ob Beschlagnahmung und Schlachtung rechtmässig waren.
Abgewiesen hat das Gericht die Beschwerde des Bauern aber, soweit sie das Tierhalteverbot betraf. Der Landwirt, so erinnerte es, habe im Strafverfahren nicht mehr bestritten, dass seine Tiere bei der Kontrolle stark verschmutzt gewesen seien und Rötungen und Entzündungen auf der Haut aufgewiesen hätten. Die Rinder seien erwiesenermassen nicht artgerecht gehalten worden. Das Tierhalteverbot sei daher gerechtfertigt. Die Behörden, so betonte das Gericht, hätten das zuerst totale Verbot später befristet und dem Bauern erlaubt, bereits jetzt unter strengerer Kontrolle eine begrenzte Zahl Rinder zu halten. Damit erweise sich das teilweise Verbot auch als verhältnismässig, befand das Verwaltungsgericht. (Der Bund)
Erstellt: 11.03.2010, 10:21 Uhr
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