Sozialarbeiter ziehen neues Sozialhilfegesetz vor Bundesgericht
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Sauer stossen den Sozialarbeitern und ihren Mitstreitern zwei Neuerungen auf: Erstens dass Sozialhilfesuchende künftig unter bestimmten Bedingungen die Pflicht haben sollen, den Sozialarbeitern eine Vollmacht zur Informationsbeschaffung über sie zu erteilen.
Der zweite Punkt ist, dass Personen, die in einer Haus- beziehungsweise Wohngemeinschaft mit Sozialhilfesuchenden leben, Auskunft über Sozialhilfebezüger erteilen müssen. Auch wer Sozialhilfesuchenden eine Wohnung vermietet oder Arbeit gibt, soll dazu verpflichtet werden.
Diese zwei Neuerungen verletzten die in der Bundes- und in der bernischen Kantonsverfassung enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Privatsphäre und damit der persönlichen Daten, sagten Vertreter der Beschwerdeführenden am Dienstag vor den Medien in Bern.
«Freipass zum Schnüffeln»
Die zwei Bestimmungen stellten für die Behörden einen Freipass zum Schnüffeln dar, sagte Simone Rebmann von den Demokratischen Juristinnen und Juristen Bern, einer der Organisationen, welche die Gesetzesrevision in Lausanne anfechten. Der Datenschutz müsse für alle gleich gelten; «Armut darf nicht gläsern machen».
Für Stéphane Beuchat, stellvertretender Geschäftsleiter von Avenir Social Schweiz, sind die umstrittenen Bestimmungen ausser unzulässig auch unnötig und kontraproduktiv in der täglichen Arbeit der Sozialarbeiter.
In der Sozialhilfe sei der Aufbau einer tragfähigen professionellen Beziehung zwischen Sozialarbeitern und Hilfesuchenden «unabdingbar». Wenn der Staat eine Generalvollmacht für die Informationsbeschaffung verlange, schaffe das Misstrauen und erhöhe den Druck auf die Betroffenen.
AvenirSocial hat die Beschwerde bereits im Juni angekündigt. Sie konnte sie erst jetzt einreichen, weil das revidierte Sozialhilfegesetz erst Mitte November publiziert wurde. Erst dann begann die 30-tägige Beschwerdefrist zu laufen.
Grundsatzurteil angestrebt
Beschwerde erhoben haben ausser AvenirSocial und die Demokratischen Juristen auch das Komitee der Arbeitslosen und Armutsbetroffenen (KABB), die Partei der Arbeit (PdA), die Grüne Partei Bern-Demokratische Alternative (GPB-DA) und zwei Privatpersonen.
Bei den Sozialarbeitern ist es zwar die Sektion Bern, welche formell Beschwerde führt. Doch Beuchat sagte, der Vorstand des nationalen Berufsverbands stehe dahinter. Er strebe ein Grundsatzurteil zu diesen Generalvollmachten an. Schon in mehreren Städten der Schweiz würden diese verlangt, seien aber bisher noch nie angefochten worden.
AvenirSocial vereint laut Beuchat 3600 Sozialarbeitende.
Der bernische Grosse Rat genehmigte die Revision des Sozialhilfegesetzes im Januar 2011. Sowohl bei der zweiten als auch bei der ersten Lesung gaben die zwei genannten Bestimmungen am meisten zu reden.
Die Befürworter der zwei Bestimmungen sagten damals, es gehe nicht um die Errichtung eines Schnüffelstaats, sondern darum, den Sozialarbeitern die Arbeit zu erleichtern.
Neues Gesetz kann dennoch in Kraft treten
Der bernische Regierungsrat hat im November bei der Verabschiedung der Ausführungsbestimmungen beschlossen, das revidierte Sozialhilfegesetz auf den 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen. Das Gesetz könne auch tatsächlich an diesem Tag in Kraft treten, sagte am Dienstag Jean-Philippe Jeannerat, Sprecher der kantonalen Gesundheits- und Fürsorgedirektion, auf Anfrage.
Je nach Art der Beschwerde sei das trotz eingeleiteter juristischer Schritte möglich, so Jeannerat.
Das Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar versuchen die Beschwerdeführer zu verhindern: Sie haben beim Bundesgericht einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Die Lausanner Richter sollen also in einem ersten Schritt entscheiden, ob das Gesetz in Kraft tritt oder nicht. Ob das Bundesgericht diesen Entscheid schon im laufenden Jahr treffen wird, wird sich zeigen (bs/sda)
Erstellt: 20.12.2011, 11:37 Uhr
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