Keine aufschiebende Wirkung für Beschwerde gegen Sozialhilfegesetz
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Das Bundesgericht hat den Gegnern der neuen Regelungen die aufschiebende Wirkung für ihre Beschwerde verwehrt.
Stein des Anstosses im revidierten Berner Sozialhilfegesetz sind die Bestimmungen zur gelockerten Schweigepflicht der Sozialhilfebehörden und die erweiterten Möglichkeiten bei der Informationsbeschaffung. So entfällt etwa das Sozialhilfegeheimnis, wenn eine Straftat zur Anzeige gebracht wird.
Weiter können Informationen zu Sozialhilfebezügern und Antragstellern bei Dritten beschafft werden. Auskunftspflichtig sind demnach auch deren Wohngenossen, sowie Arbeitgeber und Vermieter. Das Bundesgericht hat der Beschwerde gegen diese Neuregelungen nun die aufschiebende Wirkung verwehrt.
Demokratisch beschlossen
Laut Gericht stellt dies in solchen Fällen die Regel dar: Das Inkrafttreten eines demokratisch beschlossenen Gesetzes solle nicht durch Einzelne vorläufig verhindert werden können. Betroffenen Sozialhilfebezügern stehe es im übrigen frei, bei einer Anwendung der umstrittenen Neuregelungen den Rechtsweg zu beschreiten.
Eingereicht haben die Beschwerde die Demokratischen Juristinnen und Juristen, die Vereinigung Avenir Social, das Komitee der Arbeitslosen und Armutsbetroffenen, sowie die Partei der Arbeit Bern und die Grüne Partei Bern - Demokratische Alternative.
Der bernische Grosse Rat hatte die Revision des Sozialhilfegesetzes vor einem Jahr verabschiedet. Die neuen Bestimmungen wurden auf Anfang 2012 in Kraft gesetzt. Nach Ansicht der Gegner verstossen gewisse Änderungen gegen die Bundes- und Kantonsverfassung. Die Behörden würden einen Freipass zum Schnüffeln erhalten. (Verfügung vom 19.1.2012 im Verfahren 8C_949/2011) (dam/sda)
Erstellt: 24.01.2012, 12:05 Uhr
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