Bern

Jedes Ferienhaus stört Ziele des Moorschutzes

Von Matthias Raaflaub. Aktualisiert am 02.10.2012 1 Kommentar

Ferienbauten auf der St. Petersinsel sind aus Sicht des Natur- und Moorschutzes unerwünscht. Ein Urteil des bernischen Verwaltungsgerichts schränkt die Ansprüche von Eigentümern ein und stärkt den Landschaftsschutz.

Die Ferienhäsuer auf der St. Petersinsel dürfen nicht wieder aufgebaut werden.

Die Ferienhäsuer auf der St. Petersinsel dürfen nicht wieder aufgebaut werden.
Bild: Adrian Moser

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Eine besondere Anziehungskraft auf die Menschen hat die St. Petersinsel wohl immer gehabt. Hier lebten Merowinger, Bewohner des Cluniazenser-Klosters aus dem 12. Jahrhundert oder berühmte Gäste wie Jean-Jacques Rousseau. Heute gibt es neben dem Kloster, das als Gasthof und Restaurant genutzt wird, auf weiten Teilen der Insel keine Bauten. Die Ausnahme: eine Gruppe von Ferienwohnungen am südlichen Ufer des Heidewegs, der die Insel mit Erlach verbindet. Eigentümer dieser Liegenschaften kämpfen seit langem gegen Auflagen aus dem Natur- und Landschaftsschutz. Bisher ohne Erfolg. Wie aus einem am Montag publizierten Urteil des bernischen Verwaltungsgerichts hervorgeht, sind die Uferanrainer Anfang September vor Gericht aufgelaufen.

Ferienwohnungen am Südufer

Seit 1996 ist die St. Petersinsel als «Moorlandschaft von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung» geschützt. Die Gemeindeversammlung von Twann-Tüscherz hiess im Jahr 2003 einen Uferschutzplan gut. Darin verankerten die Gemeindebehörden Auflagen für die Ferienwohnungen am Ufer. Die bestehenden Bauten dürften zwar unterhalten, aber nicht ausgebaut werden, hiess es darin. Doch wenn ein Hochwasser die Häuser zerstören würde, dürften sie wieder neu errichtet werden.

Die Kantonsbehörden sahen das allerdings anders und intervenierten. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung hielt es nicht für gesetzeskonform, dass die Ferienhäuser nach einem Naturereignis wieder aufgebaut werden könnten. Damit nahm ein juristischer Schlagabtausch seinen Lauf: Über 20 Eigentümer und drei Erbengemeinschaften zogen mit zwei Sammelbeschwerden gegen die Auflagen der Gemeinde und des Kantons vor Gericht.

Der Naturschutz lasse den Unterhalt und die Erneuerung von Bauten in geschützten Landschaften zu, schreibt das Verwaltungsgericht im Urteil. Der Wiederaufbau von Bauten wird im Gesetz aber nicht genannt. Das Gericht kommt zum Schluss, dass Ferienbauten dem Sinne des Moorschutzes widersprächen. Die Ferienhäuser, die aus den 1930er-Jahren stammen, seien für die Insel zum einen nicht von Bedeutung. Damit seien sie «Fremdkörper» auf der Insel, welche deren «landschaftliche Schönheit» beeinträchtigten. Zum anderen störe die Anwesenheit von Bewohnern auf der Insel Flora und Fauna. Kurz: Die Ferienhäuser liefen damit den Zielen des Landschafts- und Naturschutzes zuwider.

Deshalb dürften die Liegenschaften zwar erhalten bleiben, aber nur befristet. Die erlaubte Erneuerung umfasst «Massnahmen zur Erhaltung und Modernisierung im Rahmen der normalen Lebensdauer von Bauten». Der Wiederaufbau ist damit aber nicht vereinbar.

Salopp zusammengefasst: Hauptsache, die Ferienhäuser in der geschützten Moorlandschaft sind nicht auf ewig dort. «Es bleibt dabei, dass jedes Ferienhaus eine Beeinträchtigung der Moorlandschaft darstellt, die bei Gelegenheit zu beheben ist», schreibt das Verwaltungsgericht.

Landschaftsschutz vor Eigentum

Die Beschwerdeführer, Eigentümer und Erbengemeinschaften, müssen mit dem Urteil einen harten Schlag verkraften. Ihre Liegenschaften haben nur noch befristeten Wert. Erfolglos pochten die Beschwerdeführer auf die Besitzstandsgarantie und die verfassungsmässige Garantie von Eigentum. Das Recht auf Eigentum gelte nicht unbeschränkt, heisst es im Urteil. Der Bundesgesetzgeber habe «dem Schutz von Mooren und Moorlandschaften uneingeschränkten Vorrang eingeräumt». Darum müsse auch gar nicht abgewägt werden, ob das Partikularinteresse der Eigentümer über dem Moorschutz stehe.

Die unterlegenen Beschwerdeführer tragen nun die Verfahrenskosten von pauschal 5000 Franken. Den Beschwerdeführern steht jetzt noch der Weg ans Bundesgericht offen. Dieses hat sich mit der Frage, ob der Wiederaufbau legal gebauter Ferienhäuser in geschützten Landschaften zulässig wäre, noch nicht auseinandergesetzt. Bereits das Urteil des bernischen Verwaltungsgerichts dürfte aber über das Seeland hinaus Beachtung finden. In der Schweiz gibt es 91 «Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung». 21 davon liegen im Kanton Bern, manche auch in Tourismusgemeinden wie Lauenen oder Zweisimmen. (Der Bund)

Erstellt: 02.10.2012, 06:41 Uhr

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1 Kommentar

Jutta Maier

01.10.2012, 20:10 Uhr
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Bravo. Endlich gewinnt mal die Umwelt im Streit mit ein paar Eigenbrötlern. Antworten



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