«Entscheidend ist nicht ein rasches Urteil, sondern das Beweisfundament»
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Zur Person
Der 57-jährige Rolf Grädel (svp) ist seit Beginn dieses Jahres Generalprokurator und damit oberster Staatsanwalt des Kantons Bern.
Seit dem vergangenen Wochenende können auch in Bern bei Ausschreitungen rund um Sportveranstaltungen Schnellrichter zum Einsatz kommen. Wie ist es zu diesem Entscheid gekommen?
Ich muss zuerst etwas klarstellen: Schnellrichter sind nichts Neues. Bereits anlässlich der Fussball-Europameisterschaft waren Schnellrichter im Einsatz. Auch in anderen Bereichen werden sie eingesetzt. Ein Beispiel: Wenn Ausländer, die keinen festen Wohnsitz haben, ein Delikt begehen, war man schon immer in der Lage, kurzfristige Strafmandate auszustellen.
Warum sind denn bei Sportveranstaltungen bisher keine Schnellrichter eingesetzt worden?
Weil sich bis jetzt diese Problematik gar nie gestellt hat.
In den letzten Jahren hat es doch rund um Spiele von YB, dem SCB oder auch des EHC Biel immer wieder Ausschreitungen gegeben.
Die Verfahren wurden erledigt wie alle übrigen Verfahren mit bekannter Täterschaft mit festem Wohnsitz. Entscheidend beim Vorgehen gegen den Hooliganismus ist nicht, ob innert ein paar Stunden ein Urteil gefällt werden kann, sondern ob das Beweisfundament für eine Verurteilung genügt.
Was hat sich denn nun in der Zusammenarbeit von Polizei und Justiz rund um Sportanlässe konkret verändert?
Neu ist, dass wir die Zusammenarbeit enger verknüpft haben. Vor Hochrisikospielen nimmt die Polizei mit dem Untersuchungsrichter Kontakt auf. Man spricht ab, wie man im Falle einer polizeilichen Intervention vorgehen wird, falls die Polizei die Unterstützung eines Untersuchungsrichters benötigt.
Kommt dann der Untersuchungsrichter ins Stadion?
Nein. Der Untersuchungsrichter geht dorthin, wo die Polizei ihren Standort hat, wo diese die Leute hinbringt und die Personalien aufnimmt. Wird jemand festgenommen, darf die Polizei diese Person höchstens 24 Stunden festhalten. Danach muss der Untersuchungsrichter innerhalb von weiteren 24 Stunden entscheiden, ob ein konkreter Tatverdacht und ein Haftgrund gegeben sind. Im Zusammenhang mit Hooligans wäre ein naheliegender Haftgrund etwa die Verdunkelungsgefahr: dass also die betreffende Person in Freiheit Beweismittel vertuschen oder beseitigen könnte. In diesem Fall wird der Person die Haft im Büro eröffnet. Dort hat man, anders als im Stadion, auch die nötigen Unterlagen und den Zugang zum eidgenössischen Strafregister. Ist der Sachverhalt geklärt oder kommt man zum Schluss, dass kein Nachweis für eine strafbare Handlung vorliegt, wird die Person entlassen – mit oder ohne Strafmandat.
Was muss Ihrer Meinung nach darüber hinaus geschehen?
Man müsste die vorhandenen Instrumentarien, etwa zur Verhängung von Stadion- und Rayonverboten, noch konsequenter ausschöpfen. Auf eidgenössischer Ebene wurde zudem von der Konferenz der Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die versucht, eine einheitliche Regelung bei der Bestrafung der häufigsten Delikte, die hier zur Diskussion stehen, zu verabschieden.
Welche Delikte sind denn die häufigsten?
Das sind vor allem Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Sachbeschädigungen bis hin zu Körperverletzungen.
Mit welchen Sanktionen muss ein Hooligan rechnen, der zum Beispiel mit Gegenständen gegen Polizisten wirft?
Für die Bemessung der konkreten Strafe kommt es auch noch darauf an, wie gefährlich der Gegenstand war und ob der Polizist verletzt wurde. Die Strafandrohung für solche Delikte geht von Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe. Wichtig scheint mir aber, dass künftig bedingte oder teilbedingte Strafen mit einer Weisung verbunden werden, die zum Beispiel ein Stadion- oder Rayonverbot beinhalten. Hält sich der Verurteilte nicht an diese Weisung, kann der bedingte Vollzug der Strafe widerrufen werden. (tik) (Der Bund)
Erstellt: 01.03.2010, 07:43 Uhr
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