Auto für Sozialhilfebezüger – Zollikofen ficht Entscheid an
Von Bernhard Ott. Aktualisiert am 03.09.2010
Ein Sozialhilfebezüger in Zollikofen darf seinen alten Opel Vectra vorläufig behalten, auch wenn er ihn nur zu Ausübung seines Hobbys braucht. Die Gemeinde Zollikofen akzeptiert diesen Entscheid des Berner Statthalters Christoph Lerch (SP) jedoch nicht und ficht ihn vor Verwaltungsgericht an.
Der Sozialhilfebezüger hatte die Aufforderungen der Gemeinde zur Abgabe der Nummernschilder ignoriert, sodass ihm diese zuerst die Integrationszulage strich. Im Februar 2010 kürzte sie ihm schliesslich auch den Grundbedarf um die maximal zulässige Quote von 15 Prozent. Gegen diese letzte Verfügung erhob der Sozialhilfebezüger Beschwerde und erhielt recht («Bund» vom 19. August). Gemäss Statthalterentscheid dürfen Sozialhilfebezüger ein Auto besitzen, wenn sie es aus dem Grundbedarf bezahlen können. Es sei im Einzelfall zu prüfen, welche Unkosten ein privates Motorfahrzeug verursache, hielt der Statthalter fest.
«Auto verursacht rasch Kosten»
«Ein Auto verursacht rasch Kosten, welche die Hälfte der für den Grundbedarf vorgesehenen Sozialhilfe verschlingen», hält demgegenüber die Gemeinde Zolli-kofen in einer Mitteilung fest. Es könne und dürfe nicht Aufgabe von Sozialarbeitenden sein, mit Sozialhilfebezügern Autobudgets zu erstellen, um eine Verschuldung zu prüfen. «Dass ein Auto rasch monatliche Kosten von 400 Franken und mehr verursacht, ist längst bekannt», schreibt die Gemeinde. Die Sozialdienste würden den Entscheid nicht anfechten, weil sie im Einzelfall unzufrieden seien. «Vielmehr geht es um eine grundsätzliche Haltung zur Sozialhilfe», hält die Gemeinde fest. (pd/bob) (Der Bund)
Erstellt: 03.09.2010, 07:36 Uhr
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