Atheistin will die Pfarrerlöhne nicht mehr mitfinanzieren

Von Dölf Barben. Aktualisiert am 06.05.2010 8 Kommentare

Keine Steuergelder mehr für Kirchen: Eine Freidenkerin klagt vor Bundesgericht.

70 Millionen für Geistliche

Eigentliche Kirchensteuern entrichten jene Personen, die Mitglied einer Landeskirche sind. Insgesamt kommen dabei rund 220 Millionen Franken zusammen. Gut zehn Prozent davon tragen juristische Personen bei. Wer aus der Kirche austritt, zahlt keine Kirchensteuern mehr.

Aus allgemeinen Kantonssteuern werden hingegen die Löhne der Geistlichen der drei Landeskirchen bezahlt – insgesamt knapp 70 Millionen Franken. Damit finanziert die evangelisch-reformierte Kirche über 360 Pfarrerstellen, die römisch-katholische Kirche rund 80 und die christkatholische Kirche knapp 3.

Diese Verpflichtungen basieren auf sogenannten historischen Rechtstiteln. Weil im 19. Jahrhundert die Kirchengüter verstaatlicht wurden, existiert eine Rechtsbindung. Würde der Kanton aus diesem System aussteigen, wäre eine güterrechtliche Auseinandersetzung die Folge und Bern wäre rückerstattungspflichtig. (db)

Eine Freidenkerin aus der Region Bern gelangt ans Bundesgericht, weil sie die Besoldung von Pfarrern nicht mehr länger über ihre Steuern mitfinanzieren will. Wie die Freidenker-Vereinigung gestern mitteilte, hat das bernische Verwaltungsgericht die entsprechende Klage der Frau aus der Region Bern am 11. März abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hatte ihre Steuerveranlagung für die Kantonssteuer 2005 angefochten. Sie verlangte, wie dem vorliegenden Urteil zu entnehmen ist, dass die auf sie entfallende Kantonssteuer anteilsmässig um jenen Betrag reduziert wird, der gemäss Staatsrechnung für Kultuszwecke und weitere innerkirchliche Angelegenheiten der Landeskirchen aufgewendet wird. «Als überzeugte Atheistin sehe sie sich in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt, wenn sie gezwungen werde, an die Besoldung von Geistlichen (. . .) beizutragen», heisst es im Urteil. Konkret verlangte die pensionierte Frau, ihre Steuerbelastung für das Jahr 2005 sei um 0,813 Prozent zu reduzieren. Die verlangte Reduktion entspricht prozentual in etwa jenem Teil, den der Kanton – gemessen an seinem Gesamtaufwand – für Pfarrerlöhne ausgibt. Das sind immerhin rund 70 Millionen Franken pro Jahr (siehe Kasten).

Das Verwaltungsgericht hatte somit zu beurteilen, ob ein allenfalls unzulässiger Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführerin vorliegt. Oder ob es vertretbar ist, wenn ein Teil ihrer Steuerbeträge zur Finanzierung der Landeskirchen herangezogen wird, «obschon sie als Atheistin weder Mitglied einer Landeskirche ist noch diese unterstützen will».

Der Staat muss nicht neutral sein

Das Gericht kam zu einem klaren Schluss: Gegen die Erhebung der allgemeinen Steuern könne die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht angerufen werden, «selbst wenn ein Teil des Steueraufkommens für kirchliche Zwecke verwendet wird». Denn anders als beispielsweise Frankreich sei die Schweiz kein streng laizistischer Staat, hält das Gericht im Urteil fest. Der Bundesverfassung liege keine klare Trennung von Kirche und Staat zugrunde. Die Regelung dieses Verhältnisses werde ausdrücklich den Kantonen überlassen. Von der in der Bundesverfassung garantierten Glaubens- und Gewissensfreiheit lasse sich deshalb kein Verbot staatlicher Unterstützung von Religionsgemeinschaften ableiten. Und es sei ebenfalls nicht zulässig, zu fordern, zu diesem Zweck dürften keine Steuermittel von Personen anderer Konfessionen eingesetzt werden.

Fazit der Richter: Ein Gemeinwesen verstosse nur dann gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit einer steuerpflichtigen Person, «wenn es von dieser Kirchensteuern erheben will, obschon sie nicht einer Landeskirche angehört», schreiben sie. Aus der Verfassung ergebe sich indes keine Verpflichtung des Staates zu einem «konfessionell gänzlich neutralen Verhalten». Die kritisierte Unterstützung der bernischen Landeskirchen durch die öffentliche Hand verletze deshalb «keine verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin». Die Unterstützung der Kirchen sei zudem «verfassungsrechtlich abgestützt und gesetzlich geregelt». Ausserdem habe ein Steuerpflichtiger keine weiter reichenden Ansprüche «hinsichtlich der Verwendung der bezahlten allgemeinen Steuern». Ein Gemeinwesen nehme eine Vielzahl verschiedenster Aufgaben wahr, «weshalb es sich von selbst versteht, dass nicht alle über uneingeschränkte Akzeptanz bei allen steuerpflichtigen Personen verfügen». In mehreren Bereichen dürfte das staatliche Handeln der Weltanschauung oder der religiösen Überzeugung gewisser Steuerzahler diametral widersprechen.

«Neue Sichtweise drängt sich auf»

Mit diesem Urteil sind die Freidenker nicht einverstanden. Nichts spreche gegen eine fallweise Abgeltung von sozialen Leistungen der Kirchen, «soweit sie im Interesse aller und gemäss einem konkreten Leistungsauftrag erbracht werden», heisst es in ihrer Mitteilung. Dabei verweisen sie auf Kantone wie Waadt oder Wallis, wo es nicht Nicht-Kirchenmitgliedern möglich sei, ihren «Anteil an den Kultuskosten zurückzufordern». Eine generelle Bezahlung der Pfarrerlöhne durch den Kanton entspricht für die Freidenker nicht mehr einem heutigen öffentlichen Interesse. Angesichts der deutlichen gesellschaftlichen Veränderungen im 20. Jahrhundert, «des massiv zurückgegangenen Stellenwerts der Kirche in der Gesellschaft» und der Tatsache, dass ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung keiner der drei Landeskirchen mehr angehöre, «drängt sich eine neue Sichtweise auf».

Es sei in der Tat grundsätzlich nicht möglich, das staatliche Budget nach weltanschaulichen Kriterien «zu durchforsten und auszurechnen, welchen Anteil man nicht zahlen will», schreiben sie. Soweit jedoch ein Grundrecht und allenfalls sogar dessen Kernbereich betroffen sei, stelle sich die Frage anders. In diesem Fall gehe es um einen «schwerwiegenden Eingriff in ein verfassungsmässiges Grundrecht» und letztlich darum, «einer neuen, in der breiten Bevölkerung getragenen Auffassung» zum Durchbruch zu verhelfen. (Der Bund)

Erstellt: 06.05.2010, 07:45 Uhr

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8 Kommentare

Grazia Annen

06.05.2010, 09:40 Uhr
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"Ein Gemeinwesen verstosse nur dann gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit einer steuerpflichtigen Person, «wenn es von dieser Kirchensteuern erheben will, obschon sie nicht einer Landeskirche angehört» Eben! Damit geben die Richter der Klägerin ja unumwunden recht. Antworten


benjamin faulhaber

06.05.2010, 11:59 Uhr
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Kirchen zu subventionieren ist absolut nicht akzeptabel. Jeder Mensch mit ein bisschen Verstand und Allgemeinwissen (Evolution, DNS, etc.) sollte wissen das es keinen Gott gibt. Wenn diese Vereine wo Männer in Frauenkleider rumlaufen und mit Märchenerzählen Geld verdienen privat finanziert sind ist mir das egal, Aber der Staat (Schule, Armee, Steueramt) sollte sich da raushalten. Antworten



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